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  • Corona: Finanzen und Fördermöglichkeiten

    Diese Programme unterstützen betroffene Unternehmen

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

    Foto: Henry Erbel
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Henry Erbel

    Tel.: 0651 9777-531
    Fax: 0651 9777-505
    erbel@trier.ihk.de

  • Aktuelle Zuschussprogramme auf einen Blick



    November-/Dezemberhilfe Überbrückungshilfe II
    Überbrückungshilfe III
    Härtefallhilfe RLP
    Überbrückungshilfe III plus
    Überbrückungshilfe IV
    Antragsberechtigte Soloselbstständige und Unternehmen, die direkt von der Schließung im November 2020 und Dezember 2020 betroffen sind

    sowie

    Soloselbstständige und Unternehmen, deren Umsätze regelmäßig zu 80 Prozent mit den o.g. Unternehmen erzielt werden (indirekt Betroffene)
    Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen antragsberechtigt, wenn sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

    Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

    oder

    Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

    Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

    Soloselbstständige (Neustarthilfe)

    Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen.

    Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

    Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die durch die Folgen der Corona-Pandemie absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, und die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen nicht erfasst sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen.

    Soloselbstständige (Neustarthilfe Plus)

    Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) ansetzen.

    Die Neustarthilfe Plus steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe IV für den betreffenden Monat beantragen.

    Soloselbstständige (Neustarthilfe 2022)

    Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe IV statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) ansetzen.
    Die Neustarthilfe 2022 steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

    Förderzeitraum November und Dezember 2020
    September 2020 bis Dezember 2020
    November 2020 bis Juni 2021
    November 2020 bis Juni 2021
    Juli 2021 bis Dezember 2021 Januar bis Juni 2022
    Art der Förderung
    Umsatzerstattung Fixkostenzuschuss
    Fixkostenzuschuss (+ ggfs. Eigenkapitalzuschuss),
    Umsatzerstattung bei Neustarthilfe für Soloselbständige

    Fixkostenzuschuss (analog ÜH III)
    Fixkostenzuschuss (+ ggfs. Eigenkapitalzuschuss),
    Umsatzerstattung bei Neustarthilfe Plus für Soloselbständige

    Fixkostenzuschuss (+ ggfs. Eigenkapitalzuschuss),
    Umsatzerstattung bei Neustarthilfe für Soloselbständige

    Antragstellung über
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte

    Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Um den Antrag zu stellen, ist ein ELSTER-Zertifikat der Finanzbehörden erforderlich (https://www.elster.de/eportal/start, hier auf "Benutzerkonto erklären" klicken). Dieses wird per Brief zugesandt, die Zustellung nimmt innerhalb Deutschlands etwa zwei bis drei Tage in Anspruch. Das Zertifikat sollte also frühzeitig beantragt werden. Die Finanzbehörden erläutern das Verfahren u. a. in einem Erklärvideo zur Registrierung: https://www.elster.de/eportal/infoseite/videos . Das Video heißt: Registrierung bei Mein Elster. Antragsteller sollten etwa zum Erhalt des ELSTER-Zertifikates ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) zur Hand haben. Diese ist vermerkt auf jedem Steuerbescheid oder Schreiben der Finanzbehörden.
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte

    Soloselbständige können direkt Anträge stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte
    Der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

    Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft im Rahmen der Neustarthilfe Plus geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen.


    Der Antrag für die Überbrückungshilfe IV ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

    Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft im Rahmen der Neustarthilfe geltend machen wollen, können Sie nur einen Direktantrag stellen.



    Zeitraum der Antragstellung
    25. November 2020 bis 31. Juli 2021
    21. Oktober 2020 bis 31. März 2021
    Unternehmen: 10. Februar 2021 bis 31. Oktober 2021
    Soloselbstständige: 16. Februar 2021 bis 31. Oktober 2021
    10. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021
    Juli 2021 bis 31. März 2022

    07. Januar 2022 bis 15. Juni 2022
    Antragsportal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

    Änderungsanträge können ab sofort gestellt werden, die FAQs hierzu finden Sie unter dem nachstehenden Link:
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

    Änderungsanträge können ab sofort gestellt werden, die FAQs hierzu finden Sie unter dem nachstehenden Link:
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html https://www.haertefallhilfen.de https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

    Beihilferegelung https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Haertefallhilfe-in-Ihrem-Bundesland/Rheinland-Pfalz/rheinland-pfalz.html Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
    Bewilligungsstelle Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
    Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
    Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
    Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
    Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
    Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
  • November-/Dezemberhilfe (beantragbar vom 25. November 2020 bis 31. Juli 2021)

    Wer wird gefördert?

    • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
    • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
    • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 bzw. Dezember 2020 erleiden.
    • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.


    Was und wie wird gefördert?

    • Zuschüsse pro Tag der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019.
    • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
    • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
    • Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
    • Anrechnung/Lieferdienste:
      Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes gibt).
      Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
    • Verbundene Unternehmen:
      Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
    • Laufzeit: Dauer der Schließung im November 2020 und Dezember 2020


    Wie wird der Antrag gestellt?

    • Die Antragstellung erfolgt über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).
    • Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
      Um den Antrag zu stellen, ist ein ELSTER-Zertifikat der Finanzbehörden erforderlich (https://www.elster.de/eportal/start, hier auf "Benutzerkonto erklären" klicken). Dieses wird per Brief zugesandt, die Zustellung nimmt innerhalb Deutschlands etwa zwei bis drei Tage in Anspruch. Das Zertifikat sollte also frühzeitig beantragt werden. Die Finanzbehörden erläutern das Verfahren u. a. in einem Erklärvideo zur Registrierung: https://www.elster.de/eportal/infoseite/videos . Das Video heißt: Registrierung bei Mein Elster. Antragsteller sollten etwa zum Erhalt des ELSTER-Zertifikates ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) zur Hand haben. Diese ist vermerkt auf jedem Steuerbescheid oder Schreiben der Finanzbehörden.
    • Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden unter:
      https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

    Die Antragsstellung ist seit dem 25. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 möglich.


    Unternehmen, die keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, können auf den Seiten der berufsständigen Kammern und Verbände der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach einem Berater für die Antragsstellung suchen.

    Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
    Suchdienst der Bundessteuerberaterkammer
    Bundesregister der Wirtschaftsprüferkammer
    Rechtsanwaltsregister

    Nähere Informationen finden Sie unter:
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
  • Überbrückungshilfe II (beantragbar vom 21. Oktober 2020 bis 31. März 2021)

    Wer wird gefördert?

    • Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
      • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
      • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
    • Ausschlusskriterien für Unternehmen sind unter anderem, wenn sie nach dem 31.10.2019 gegründet wurden oder sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben. Eine vollständige Auflistung der Ausschlusskriterien finden Sie auf der Seite des BMWi unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html
    • Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.   
    • Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.


    Was und wie wird gefördert?


    • Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Januar 2021.
    • Entscheidend für die Höhe der Förderung sind die (zu erwartenden) Umsatzeinbrüche für die Monate September 2020 bis Dezember 2020.
    • Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
      • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
      • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und
      • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
    • Die Personalkostenpauschale wird auf 20 Prozent erhöht.
    • Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Die zuvor geltenden Höchstgrenzen für Kleinunternehmen entfallen.
    • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.


    Wie wird der Antrag gestellt?


    • Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).
    • In Rheinland-Pfalz wird Antragsbearbeitung und Bewilligung wieder über die Investitions- und Strukturbank (ISB) abgewickelt.
    • Wie schon die Überbrückungshilfe I wird auch die Überbrückungshilfe II in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet.
    • Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden unter:
      https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

    Die Antragstellung ist seit dem 21. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 möglich.


    Für Unternehmer, die vorab wissen möchten, ob sie Aussicht auf die Überbrückungshilfe II haben, hält die IHK-Organisation hier einen unverbindlichen Vorab-Check bereit.

    Unternehmen, die keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, können auf den Seiten der berufsständigen Kammern und Verbände der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach einem Berater für die Antragsstellung suchen.

    Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
    Suchdienst der Bundessteuerberaterkammer
    Bundesregister der Wirtschaftsprüferkammer
    Rechtsanwaltsregister


    Nähere Informationen finden Sie unter:
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

  • Überbrückungshilfe III (beantragbar vom 10. Februar bis 31. Oktober 2021)

    Wer wird gefördert?

    • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

    • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

    • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.


    Soloselbstständige (Neustarthilfe)

    • Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen.

    • Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

    • Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.


    Was und wie wird gefördert?

    Die monatlichen Höchstbeträge wurden deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 10 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten.

    Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.

    Bei Erstantragstellung bis zum 30. Juni 2021 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat. Dies gilt nicht für Anträge, die die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 als Beihilferechtsgrundlage wählen. Für Anträge, die nach dem 30. Juni 2021 gestellt werden, kann keine Abschlagszahlung gewährt werden.

    Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang

    • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
      - bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
      - bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
      - und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
    • Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
    • Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten.

    Besonderheiten für den Einzelhandel

    Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt.
    Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionelle Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
    Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.
    Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
    Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden.
    Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühling-/Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
    Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- bzw. Frühlings- bzw. Sommermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
    Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d.h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.

    Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert

    • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
    • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Sylvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
    • Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

    Eigenkapitalzuschuss

    Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
    • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
    • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
    • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

    Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.


    „Neustarthilfe“ für Soloselbständige

    • Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).
    • Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
    • Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
    • Es handelt sich – wie die anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.


    Wie wird der Antrag gestellt?


    Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).

    Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 7.500 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

    Die Anträge für Unternehmen können seit dem 10. Februar 2021 unter Einbindung eines prüfenden Dritten über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden unter:
    Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

    Soloselbstständige können seit dem 16. Februar 2021 direkt einen Antrag stellen. 

  • Überbrückungshilfe III Plus (Beantragbar von Juli 2021 bis 31. März 2022)

    Wer wird gefördert:

    • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Förderzeitraum in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen.
    • Der Förderzeitraum umfasst den Juli 2021 bis Dezember 2021.


    Soloselbstständige (Neustarthilfe Plus)

    • Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) ansetzen.
    • Die Neustarthilfe Plus steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
    • Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

    Was und wie wird gefördert:


    Erstattet wird einen Anteil in Höhe von

    - bis zu 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
    - bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
    - bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
    im Fördermonat.

    Förderfähig sind die Kosten entsprechend des vorgegebene Fixkostenkatalogs (analog zur ÜH III)

    Wesentliche Änderungen gibt es u. a. bei den folgenden Fixkosten:
    • Weiter förderfähig sind Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, die im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 anfallen.
    • Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 - abzüglich des bereits in der Überbrückungshilfe III (bis Juni 2021) beantragten Volumens - förderfähig. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
    • Hygienemaßnahmen sind ohne Beschränkung förderfähig. Hierunter fallen laufende Hygienemaßnahmen ohne Investitionen.
    • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können einmalig bis zu 10.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 angefallen sind.
    • Auch Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) sind bis 20.000 Euro pro Monat förderfähig.
    • Die Warenwertabschreibung wird wieder gewährt. Mit der Warenwertabschreibung können Sommer-/ Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert werden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
      Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Sommer-/ Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/ Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Bestände. Werterhellende Tatsachen nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.
    • DieNeustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
    • DerEigenkapitalzuschuss wird ebenfalls wieder gewährt.



    Wie wird der Antrag gestellt?

    Der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

    Anträge für die Neustarthilfe Plus können, wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, entweder per Direktantragoderüber prüfende Dritte gestellt werden. Wenn Sie die Neustarthilfe Plus für eine Kapitalgesellschaftoder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.
     


  • Überbrückungshilfe IV (beantragbar vom 07. Januar 2022 bis 15. Juni 2022)

    Was ändert sich bei Überbrückungshilfe IV:

    Förderzeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2022.
    Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
    Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
    Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
    Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:

    • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.

    Zusätzliche Antragsberechtigung für

        • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum Januar und/oder Februar 2022 freiwillig schließen.
        • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

    Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ).


    Wer kann die Förderung beantragen?

    Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

    Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis Juni 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

    Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.


    Was und wie wird gefördert?


    Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

    Erstattet werden:

    • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen


    Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):


    Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

    Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.


    Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:

    • Reisebranche: Sie können Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) beantragen
    • Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie können interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum September bis Dezember 2021 bei Corona-bedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) kann weiterhin veranschlagt werden.
    • Hersteller, Groß- und Einzelhandel und professionelle Verwenderinnen und Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden.
    • Private Betreiberinnen oder Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schaustellende und Marktkaufleute: Wenn Sie von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten Sie einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem Sie antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie im Dezember 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.


    Wie wird der Antrag gestellt

    Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 15. Juni 2022 stellen.

    Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbstständige können Sie derzeit nur direkt beantragen.


    Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?

    Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).


    Können Sie die Überbrückungshilfe IV beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?

    Allgemein gilt: Sie können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen, weil die Neustarthilfe 2022 denselben Förderzeitraum abdeckt wie die Überbrückungshilfe IV (Januar bis Juni 2022). Wenn Sie die Überbrückungshilfe IV beantragt haben, können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe 2022 vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen coronabedingter Investitionen in die Hygienemaßnahmen einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe IV erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe IV zu wechseln. Informationen zur Wechselmöglichkeit erhalten Sie im Frühjahr 2022 auf dieser Seite.
    Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.

    Der Antrag für die Überbrückungshilfe IV ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

    Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft im Rahmen der Neustarthilfe geltend machen wollen, können Sie nur einen Direktantrag stellen.


  • Härtefallhilfe RLP

    Wer wird gefördert?

    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die durch die Folgen der Corona-Pandemie absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, und die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen nicht erfasst sind.

    Ein Härtefall im Sinne dieses Programms liegt dann vor, wenn auf ein Unternehmen alle der folgenden Merkmale zutreffen:

    1. Das Unternehmen befindet sich in einer existenzbedrohlichen Situation, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Von einer existenzbedrohenden Notlage ist auszugehen, wenn innerhalb des Förderzeitraums (s.u. Ziffer 2.4 dieser FAQ) ohne Härtefallhilfen eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit absehbar nicht abgewendet werden können. Betriebliche Liquidität ist vorrangig zur Abwendung der Notlage einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass bei Gewährung der Härtefallhilfen der Unternehmensfortbestand nachhaltig gesichert ist und sich der Antragsstellende nicht in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden. Der Antragsteller hat entsprechende Erklärung abzugeben und die existenzgefährdende Notlage nachvollziehbar zu erläutern.
    2. Das Unternehmen hat keinen Zugang zu einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen. Die Härtefallhilfen sind daher grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Zuschussprogrammen und dienen nicht der Aufstockung bestehender Hilfsprogramme.
      Der Grundsatz der Subsidiarität wird in Rheinland-Pfalz in einer monatlichen Betrachtung umgesetzt, d.h. das antragstellende Unternehmen kann für die Monate innerhalb des Förderzeitraums Härtefallhilfen beantragen, in denen keine Antragsberechtigung in anderen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes, des Landes oder der Kommunen vorliegt. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Zuschüsse in anderen Corona-Hilfsprogrammen – gesamt oder monatsweise – abgelehnt wurde. Das antragstellende Unternehmen hat eine entsprechende Erklärung abzugeben und zu erläutern, warum kein anderes Corona-Hilfsprogramm in Frage kommt. Darlehensprogramme zählen nicht zu den Corona-Hilfsprogrammen im Sinne einer Antragsberechtigung für Härtefallhilfen.
    3. Zudem müssen die weitergehenden Antragsvoraussetzungenunter Ziffer 2.3 der FAQ erfüllt sein. Sie finden diese unter: https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Haertefallhilfe-in-Ihrem-Bundesland/Rheinland-Pfalz/rheinland-pfalz.html

    In folgenden Fällen liegt keine Antragsberechtigung vor:

    1. Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben.
    2. Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden.
    3. Unternehmen, die innerhalb des Förderzeitraums den Geschäftsbetrieb einstellen.
    4. Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz (über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte) des Landes, einer Kommune, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden.
    5. Unternehmen, bei denen keine förderfähigen Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe III vorliegen.
    6. Unternehmen, bei denen kein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat bzw. -zeitraum vorliegt. Ausgenommen sind antragstellende Unternehmen, die der Härtefallkategorie 2.3e „Mischbetriebe / Verbundunternehmen“ zugeordnet werden können.
    7. Unternehmen und Selbstständige im Nebenerwerb. Ausgenommen sind Unternehmen im Nebenerwerb mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Antragsteller auf die die Härtefallkategorie 2.3 b „Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb“ zutrifft.


    Was und wie wird gefördert?

    Die Förderhöhe richtet sich nach Ziffer 2.1 der Überbrückungshilfe III in der jeweils geltenden Fassung. Davon abweichend beträgt die maximale Fördersumme in den Härtefallhilfen grundsätzlich 100.000.- Euro pro Unternehmen. Eine höhere Fördersumme ist in Einzelfällen nach Ermessen der Härtefallkommission möglich.
    Sofern die nach den Regelungen der Überbrückungshilfe III errechnete Förderhöhe unter dem Betrag von 2.000.- Euro liegt, werden keine Härtefallhilfen ausgezahlt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Härtefallhilfen der nachhaltigen Sicherung der Existenz des Unternehmens dienen sollen, wovon bei Beiträgen unter 2.000- Euro nicht ausgegangen werden kann.


    Wie wird der Antrag gestellt?

    Der Antrag auf Härtefallhilfen kann in Rheinland-Pfalz nur von einem beauftragten prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater/Steuerberaterin) auf der länderübergreifenden Plattform für die Härtefallhilfen www.haertefallhilfen.de gestellt werden.

  • Schnellkredit der KfW mit 100-Prozent-Bürgschaft

    Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, können noch bis Ende 2020 den Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Der Anspruch gilt nicht für Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gewesen sind. Alle detaillierten Infos dazu finden Sie auf der Seite der KfW.

    Die Beantragung des Kredits erfolgt über die Hausbank. Die KfW hat auf ihrer Internetseite ein Formular zur Verfügung gestellt, über das Unternehmer den Antrag vorbereiten können.
  • Betriebsmittelkredit der ISB

    Der Betriebsmittelkredit der Investitions- und Strukturbank (ISB) bietet die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei zusätzlichem Betriebsbedarf. Der Antrag auf Gewährung eines Betriebsmittelkredits muss über Ihre Hausbank oder über eine andere Bank Ihrer Wahl gestellt werden.
  • Betriebsmittelkredit der KfW

    Der Betriebsmittelkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei zusätzlichem Betriebsbedarf. Der Antrag auf Gewährung eines Betriebsmittelkredits muss über Ihre Hausbank bzw. über eine Bank Ihrer Wahl gestellt werden.
  • Bürgschaft der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz

    Vielfach müssen auch Betriebsmittelkredite in wirtschaftlich schwierigen Zeiten abgesichert werden. Bei der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz können Sie hierzu das Bürgschaftsprogramm Classic nutzen.
  • Sonderprogramm Corona Venture Capital für Start-ups und KMU

    Die ISB und das Land Rheinland-Pfalz bieten mit Unterstützung der KfW weitere Hilfen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Form von offenen und stillen Beteiligungen bis zu 500.000 EUR an.

    Die Beteiligungen werden über unsere Tochtergesellschaft WFT ausgereicht und sollen helfen, die Corona-bedingten Ausfälle der Unternehmen in der Zukunft aufzufangen. Das für diesen Zweck insgesamt bereitgestellte Fondsvolumen beläuft sich auf 150 Mio. EUR.

    Das Sonderprogramm unterscheidet zwei Gruppen von Antragstellern jeweils mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Rheinland Pfalz:
    • Start-ups; d. h. junge (< 5 Jahre) technologieorientierte Unternehmen mit einem Erfolg versprechenden wachstumsorientierten Geschäftsmodell und maximal 50 Mitarbeitenden in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
    • KMU mit einem etablierten Geschäftsmodell mit maximal 250 Mitarbeitenden und einem Gruppenumsatz von weniger als 75 Mio. EUR

    Von beiden Gruppen ist im Rahmen der Antragsphase darzulegen, inwieweit sie aufgrund der Auswirkungen der Corona Krise mit nachhaltigen Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben. Eine Mittelverwendung innerhalb der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte sowie eine tragfähige Finanzierungs- und Kostenstruktur wird vorausgesetzt.

    Beteiligungskonditionen:


    Start-ups:
    • Typisch stille Beteiligung, mind. 100.000 EUR bis zu 500.000 EUR
    • 5 Jahre Laufzeit mit endfälliger Tilgung
    • Vergütung in der Regel analog zur KMU-Variante zzgl. einer Endvergütung von 15 %
    • Verwendungszweck: Betriebsmittel, Gehälter, F & E-Investitionen, Markteinführungsaufwendungen
    • In Ausnahmefällen sind auch offene Beteiligungen zu marktgerechter Bewertung möglich

    KMU:
    • Typisch stille Beteiligung, mind. 100.000 EUR, maximal 500.000 EUR
    • 10 Jahre Laufzeit – davon 5 Jahre tilgungsfrei und danach ratierliche Rückführung in halbjährlichen Raten
    • Festvergütung 3 % p.a. + 3 % gewinnabhängige Vergütung
    • Verwendungszweck: Betriebsmittel, Gehälter, Warenlager, Kleinstinvestitionen

    Antragsformulare für das Sonderprogramm stellt die ISB auf Anfrage zur Verfügung.
  • Spezielles Hilfspaket für Start-ups

    Die Bundesregierung ergänzt mit dem Hilfspaket die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme um ein Maßnahmenpaket, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten ist. Start-ups haben darüber hinaus grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Start-ups.

    Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:
    • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
    • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
    • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

    VC-Fondsmanager können Anträge über folgenden Link stellen: https://kfw-capital.de/corona-matching-fazilitaet/
  • Grundsicherung für Selbständige in der Coronakrise

  • Welche steuerlichen Erleichterungen werden gewährt?

    Beim zuständigen Finanzamt können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung, Erlass der Steuerforderung oder Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in dem Schreiben vom 19.3.2020 genauere Details hierzu festgelegt. Außerdem können Unternehmen beantragen, dass die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Null gesetzt wird. Im Regelfall wird dann der bereits gezahlte Betrag erstattet.

    • Stundungen: Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Epidemie betroffene Steuerpflichtige können die Stundung der festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Die Anträge müssen zwar begründet werden, ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist aber nicht erforderlich. Auch wenn die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich genannt ist, dürften auch hier Stundungen zulässig sein.
    • Vorauszahlungen: Für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten ebenfalls die vorgenannten Grundsätze. Es kann auch die Erstattung der Vorauszahlung aus dem ersten Quartal beantragt werden.
    • Vollstreckungen: Nach dem BMF-Schreiben sollen die Finanzämter bei unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen Steuern absehen. Auch hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Säumniszuschläge fallen nicht an beziehungsweise werden erlassen. Anmerkung: Das BMF-Schreiben regelt nicht, wie lange die Steuern gestundet werden können. Außerdem ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass keine Stundungszinsen anfallen. Das BMF-Schreiben sagt hierzu nur, dass „in der Regel“ auf Stundungszinsen verzichtet werden kann. Die IHK-Organisation wird in diesen beiden Punkten darauf drängen, dass noch ein konkreter Stundungszeitraum und der generelle Verzicht auf Stundungszinsen festgehalten wird.
    • Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie: Seit dem 1. Juli 2020 fallen auf alle Speisen lediglich 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Dabei spielt es keine Rolle, wo und wie die Speisen verzeht werden. Die Regelung ist zunächst befristet auf ein Jahr.

  • Unternehmen können Corona-Verluste schon jetzt bei der Steuer verrechnen

    Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können ihre in diesem Jahr anfallenden Verluste bereits jetzt mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen. Dieser Verlustrücktrag ist normalerweise erst mit Abgabe der Steuererklärung für 2020 möglich.

    Die Betriebe können in diesem Jahr absehbare Verluste mit Teilen ihres früheren Jahresgewinns verrechnen und schon in 2020 eine Rückerstattung von Finanzamt erhalten, die andernfalls erst im Laufe des Jahres 2021 möglich gewesen wäre. Details regelt ein gemeinsamer Bund-Länder-Erlass. Danach können Unternehmen neben den Vorauszahlungen für das erste Quartal 2020 weitere 15 Prozent der im Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen zurückbekommen – höchstens jedoch 150 000 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare: 300 000 Euro).

    Wie der vorgezogene Verlustrücktrag funktioniert, verdeutlicht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020 an einer Beispielrechnung: Eine Händlerin hat 2019 aufgrund eines erwarteten Gewinns von 80 000 Euro insgesamt 24 000 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt. Auch die erste Quartalsrate von 6000 Euro für 2020 hat sie bereits an das Finanzamt überwiesen. Sie kann sich die Vorauszahlung für 2020 per Antrag beim Finanzamt auf Null setzen lassen und bekommt die in diesem Jahr bereits gezahlten 6000 Euro zurück. Zusätzlich kann sie mit dem Verlustrücktrag 15 Prozent der 2019 geleisteten Vorauszahlungen pauschal zurückbekommen, also 3600 Euro. Wenn sie 2020 doch Gewinne erwirtschaften sollte, müsste sie die Voraberstattung allerdings später zurückzahlen. Im anderen Fall kann sie aber bereits jetzt über die Mittel verfügen, die ihr bei Abgabe einer Steuererklärung für 2020 ohnehin im nächsten Jahr zurückerstattet würden.

  • Unternehmen können Corona-Verluste schon jetzt bei der Steuer verrechnen

    Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können ihre in diesem Jahr anfallenden Verluste bereits jetzt mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen. Dieser Verlustrücktrag ist normalerweise erst mit Abgabe der Steuererklärung für 2020 möglich.

    Die Betriebe können in diesem Jahr absehbare Verluste mit Teilen ihres früheren Jahresgewinns verrechnen und schon in 2020 eine Rückerstattung von Finanzamt erhalten, die andernfalls erst im Laufe des Jahres 2021 möglich gewesen wäre. Details regelt ein gemeinsamer Bund-Länder-Erlass. Danach können Unternehmen neben den Vorauszahlungen für das erste Quartal 2020 weitere 15 Prozent der im Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen zurückbekommen – höchstens jedoch 150 000 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare: 300 000 Euro).

    Wie der vorgezogene Verlustrücktrag funktioniert, verdeutlicht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020 an einer Beispielrechnung: Eine Händlerin hat 2019 aufgrund eines erwarteten Gewinns von 80 000 Euro insgesamt 24 000 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt. Auch die erste Quartalsrate von 6000 Euro für 2020 hat sie bereits an das Finanzamt überwiesen. Sie kann sich die Vorauszahlung für 2020 per Antrag beim Finanzamt auf Null setzen lassen und bekommt die in diesem Jahr bereits gezahlten 6000 Euro zurück. Zusätzlich kann sie mit dem Verlustrücktrag 15 Prozent der 2019 geleisteten Vorauszahlungen pauschal zurückbekommen, also 3600 Euro. Wenn sie 2020 doch Gewinne erwirtschaften sollte, müsste sie die Voraberstattung allerdings später zurückzahlen. Im anderen Fall kann sie aber bereits jetzt über die Mittel verfügen, die ihr bei Abgabe einer Steuererklärung für 2020 ohnehin im nächsten Jahr zurückerstattet würden.

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