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IHK Trier


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  • Zusatzqualifikationen

    Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikationen

  • Foto: Christian Reuter
    Ausbildung

    Christian Reuter

    Tel.: 0651 9777-350
    Fax: 0651 9777-305
    reuter@trier.ihk.de

    Foto: Britta Pöhle
    Ausbildung

    Britta Pöhle

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    Petra Scholz

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IHK-Zusatzqualifikationen

  • Hotelmanagement für Auszubildende im Ausbildungsberuf "Hotelfachmann/-frau"

    Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.09.2016 erlässt die Industrie und Handelskammer Trier als zuständige Stelle nach §§ 9 und 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen, folgende besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung „IHK-Zusatzqualifikation Hotelmanagement“:


    § 1
    Ziel der Prüfung

    (1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich Hotelmanagement, die Auszubildende in einem der in § 2 Abs. 1 genannten anerkannten Ausbildungsberufen über die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen In-halte hinaus erworben haben.

    (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann. Grundlage der Prüfungsinhalte ist die in Anlage I vom Berufsbildungsausschuss verabschiedete sachli-che Gliederung.


    § 2
    Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hotel-fachmann/Hotelfachfrau ausgebildet wird. Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.

    (2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer eine Abschlussprüfung in einem der in Absatz 1 genannten Ausbildungsberufe mit Erfolg abgelegt hat, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.  


    § 3
    Gegenstand der Zusatzqualifikation

    Gegenstand der Zusatzqualifikation sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Management im Gastgewerbe 1.1 Marketing 1.2 Betriebliche Steuerung und Kontrolle 1.3 EDV-Anwendungen im Gastgewerbe 1.4 Personalführung 1.5 Zahlungsverkehr 2. Fremdsprachen


    § 4
    Gliederung der Prüfung

    (1) Die Zusatzprüfung findet in den Prüfungsbereichen: 1. Management im Gastgewerbe 2. Berufsbezogene Fremdsprachen 3. Fallbezogenes Fachgespräch statt.

    (2) Für den Prüfungsbereich „Management im Gastgewerbe“ bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) praxisbezogene Managementaufgaben schriftlich bearbeiten und b) berufstypische EDV-Programme anwenden kann. 2. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Management im Gastgewerbe“ berufstypische Auf-gaben schriftlich und mit Hilfe von EDV-Anwendungen bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

    (3) Für den Prüfungsbereich „Berufsbezogene Fremdsprachen“ bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Texte in englischer Sprache formulieren, b) Texte in die englische Sprache übersetzen und c) Texte aus einer weiteren Fremdsprache sinngemäß in die deutsche Sprache übersetzen kann. 2. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Berufsbezogene Fremdsprachen“ berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    (4) Für den Prüfungsbereich „Fallbezogenes Fachgespräch“ bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Fallbezogene Aufgaben analysieren und b) Fachliche Inhalte kundenorientiert kommunizieren kann. 2. Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben in ei-nem fallbezogenen Fachgespräch bearbeiten. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebsprakti-sche Aufgaben unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten und Beratungskompetenz im Bereich Hotelmanagement verfügt. 3. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 10 Minuten einzuräumen.


    § 5
    Bestehen der Prüfung

    Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.


    § 6
    Gewichtung

    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Management im Gastgewerbe 40 Prozent; 2. Berufsbezogene Fremdsprachen 30 Prozent; 3. Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent.


    § 7
    Wiederholungsprüfungen

    (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

    (2) Haben Prüflinge bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich mindestens aus-reichende Leistungen erbracht, so ist dieser, auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

    § 8
    Bescheinigung

    Die Prüflinge erhalten über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung. Sie enthält das Ge-samtergebnis sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche in Punktzahlen und Noten.


    § 9
    Sonstige Bestimmungen

    Die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen gilt entsprechend.


    § 10
    Inkrafttreten

    Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK Trier „Blickpunkt Wirtschaft“ in Kraft.


    § 11
    Befristung

    Diese Besonderen Rechtsvorschriften sind bis zum 30. Juli 2022 befristet.

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