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IHK Trier


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  • Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis (§ 45 Abs. 2 BBiG)

    Externenprüfung

  • Foto: Christian Reuter
    Ausbildung

    Christian Reuter

    Tel.: 0651 9777-350
    Fax: 0651 9777-305
    reuter@trier.ihk.de

    Foto: Beate Schranz
    Ausbildung

    Beate Schranz

    Tel.: 0651 9777-351
    Fax: 0651 9777-305
    schranz@trier.ihk.de

    Foto: Eda Cenikli
    Ausbildung

    Eda Cenikli

    Tel.: 0651 9777-354
    Fax: 0651 9777-305
    cenikli@trier.ihk.de

    Foto: Bernarda Hensel
    Ausbildung

    Bernarda Hensel

    Tel.: 0651 9777-353
    Fax: 0651 9777-305
    hensel@trier.ihk.de

    Foto: Britta Pöhle
    Ausbildung

    Britta Pöhle

    Tel.: 0651 9777-352
    Fax: 0651 9777-305
    poehle@trier.ihk.de

    Foto: Larissa Conermann
    Organisation

    Larissa Conermann

    Tel.: 0651 9777-606
    Fax: 0651 9777-605
    conermann@trier.ihk.de

Ein anerkannter Ausbildungsabschluss ist auch ohne eingetragene Berufsausbildung möglich, wenn die Person über die geforderten beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Durch den Nachweis einer langjährigen Berufspraxis, die inhaltlich dem Ausbildungsberuf entspricht, kann eine Zulassung zur Prüfung ermöglicht werden. Der Zeitraum der einschlägigen Berufspraxis muss dabei mindestens dem 1,5-fachen der Regelausbildungszeit in Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

Ausbildungszeiten in anderen artverwandten Ausbildungsberufen-, ausländische Bildungsabschlüsse sowie Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland können berücksichtigt werden.

Nachweise, über Qualifikationen, die mit einer Ausbildung vergleichbar sind, können ebenfalls für die Zulassung relevant sein.

Ausbildungsberuf Berufspraxis
2-jähriger Beruf
3 Jahre
Bei 50 %-Stelle = 6 Jahre
3-jähriger Beruf
4,5 Jahre
Bei 50%-Stelle = 9 Jahre


  • Vorgaben für meinen Beruf

    Die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen in anerkannte Ausbildungsberufen sind in Ausbildungsverordnungen verbindlich geregelt.

    Die Ausbildungsverordnungen finden Sie unter: https://www.bibb.de/de/40.php.
  • Antrag und Nachweise

    Die Zulassung zur Prüfung muss über das bereitgestellte Formular „Zulassung im Sonderfall“ beantragt werden.

    Darüber hinaus sind weitere Dokumente und Nachweise einzureichen:
    • Lebenslauf
    • Arbeitszeugnisse
    • Nachweise über berufsrelevante Qualifikationen (z. B. Ausbildung in einem artverwandten Beruf)
    • Sollten keine Arbeitszeugnisse vorliegen, können auch andere Nachweise eingereicht werden (z. B. Arbeitsvertrag zum Nachweis der einschlägigen Tätigkeit und Verdienstabrechnungen zum Nachweis der Beschäftigungsdauer)
    • Selbständige Tätigkeit ist von einem Steuerberater zu beglaubigen

    Sollten mehr als fünf Nachweise eingereicht werden, ist eine nach Datum sortierte tabellarische Übersicht hinzuzufügen.
  • Wann finden die Prüfungen statt?

    Die IHK führt Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen zweimal im Jahr durch. Die Sommerprüfung findet etwa im Zeitraum zwischen Mai und Juli (je nach Lage der Sommerferien) und die Winterprüfung im Zeitraum zwischen November und Januar statt.
    Bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung kann die Abschlussprüfung Teil 1 auch im Frühjahr (zwischen Februar und April) oder Herbst (September bis Oktober) stattfinden und Teil 2 folgt dann in der jeweiligen Sommer- oder Winterprüfung.
  • Wann muss der Antrag eingereicht werden?

    Der vollständige Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens zu folgenden Terminen einzureichen:

    Prüfungstermine
    Abgabetermin
    Abschlussprüfung Sommer
    1. Februar des jeweiligen Jahres
    Abschlussprüfung Winter
    1. September des jeweiligen Jahres
    Abschlussprüfung Teil 1 Frühjahr (bei Berufen mit gestreckten Abschlussprüfungen)
    1. November des Vorjahres
    Abschlussprüfung Teil 1 Herbst (bei Berufen mit gestreckten Abschlussprüfungen)
    1. Juni des jeweiligen Jahres

    Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können uns Ihre Unterlagen (Antrag und Berufsnachweise) auch vorab per E-Mail senden, wenn der Anmeldeschluss kurz bevorsteht. Als Eingang zählt dann die Sendezeit.

    Der Antrag auf die Prüfungszulassung muss aber in jedem Fall im Original eingereicht werden, die Nachweise sollen als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches können Nachweise im Original vorgelegt werden und Kopien eingereicht werden.
  • Was wird geprüft?

    Die Anforderungen und Bewertungsrichtlinien in der „Externenprüfung“ sind identisch mit denen, die an Auszubildende des jeweiligen Berufes gestellt werden. Die Prüfungen haben theoretische und fachpraktische Anteile und werden in der Regel gemeinsam mit den Auszubildenden abgelegt.
  • Besonderheiten bei Berufen mit betrieblichen Prüfungsteilen

    Einige Berufe benötigen für die Durchführung von Prüfungen, ein betriebliches Umfeld mit Anlagen, Einrichtungen und Maschinen (z.B. Maschinen- und Anlagenführer, Zerspanungsmechaniker, IT-Berufe, Medientechnologe usw.).

    Der Antragsteller muss selbst für die Bereitstellung der betrieblichen Infrastruktur sorgen. Die Bereitschaft zur Nutzung betrieblicher Einrichtungen ist durch die Firma zu bestätigen.

    Die Prüfungsfirma und Ansprechpartner sind mit der Antragstellung bekanntzugeben.
  • Prüfungsmaterialien und Werkzeuge

    Insbesondere bei technischen Berufen werden zahlreiche Materialien und Werkzeuge benötigt.
    Der Antragsteller ist selbst für die Bereitstellung der notwendigen Materialien und Werkzeuge verantwortlich.

    Überbetriebliche Ausbildungsstätten können in vielen Fällen unterstützen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
  • Besonderheiten bei Berufen mit Wahlqualifikationen

    In modernen Berufsbildern werden häufig Wahlqualifikationen verwendet um Spezialisierungen innerhalb eines Berufes abzubilden. Prüfungsrelevante Wahlqualifikationen müssen mit dem Antrag auf Zulassung angegeben werden.

    Die einschlägigen Praxiszeiten sind entsprechend der Wahlqualifikationen nachzuweisen.
  • Wo können Übungsmaterialien und "alte" Prüfungsaufgaben bezogen werden?

    Über folgende Verlage  können Materialien zur Prüfungsvorbereitung sowie Aufgabensätze aus vergangenen Prüfungen bezogen werden:

    Kfm. und kfm-verwandte Ausbildungsberufe
    Gewerblich-technische Ausbildungsberufe
    U-Form-Verlag
    Fachverlag für kfm. Berufsbildung
    Cronenberger Straße 58, 42651 Solingen

    Tel.: (02 12) 2 22 07-0,
    Fax: (02 12) 20 89 63

    E-Mail: uform@u-form.de
    Homepage: www-u-form.de

    Christiani-Verlag
    Dr.-Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG
    Hermann-Hesse-Weg 2, 78464 Konstanz

    Tel.: (0 75 31) 58 01-26,
    Fax: (0 75 31) 58 01-85

    Homepage: www.christiani.de
  • Was kostet die Prüfung?

    Mit der Abgabe des Antrages auf Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegange Berufsausbildung erkennt der Prüfungsbewerber die zum Zeitpunkt der Erhebung gültige Gebührenordnung der IHK Trier an:

    Überprüfung des Antrages auf Zulassung im Sonderfall sowie Eintragung
    (fällig mit dem Bescheid über die Zulassung)
    110,00 €
    Prüfungsgebühren für Berufe ohne praktischen Prüfungsanteil
    (fällig mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung)
    500,00 €
    Prüfungsgebühren für Berufe mit mindestens einem praktischen Prüfungsanteil oder einem
    vom Prüfungsausschuss zu genehmigenden betrieblichen Prüfungsinhalt
    (fällig mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung)
    800,00 €

    Im Rahmen der praktischen Prüfung können ebenfalls Sachkosten (z.B. Materialien) anfallen, die dann auf den Prüfungsteilnehmer umgelegt werden.

    BITTE BEACHTEN SIE:
    Aufgrund der individuellen Voraussetzungen der Bewerber ist die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Wenn die erforderlichen Unterlagen (Lebenslauf und Zeugnisse über die Berufserfahrung) eingereicht werden, sind wir gerne bereit zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.





Noch offene Fragen?

  • Sie haben bereits ein- oder zweimal eine Abschlussprüfung in diesem Beruf abgelegt, aber nicht bestanden? Müssen Sie sich mit diesem Antrag anmelden?

    Nein. Die Anmeldeunterlagen zur Wiederholungsprüfung erhalten Sie automatisch. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine „externe Zulassung“ - sondern um eine reguläre Zulassung zur Wiederholungsprüfung.

    Sollte sich an Ihren persönlichen Daten etwas geändert haben (neue Adresse etc.) teilen Sie uns dies mit der Anmeldung zur Prüfung einfach mit, damit z. B. die weiteren Prüfungsunterlagen (Einladung, Gebührenbescheid, Zeugnis ...) an die richtige Adresse gesandt werden können.
  • Sie haben die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf dreimal (1 Teilnahme, 2 Wiederholungsprüfungen) nicht bestanden. Können Sie sich hiermit "extern" anmelden?

    Nein. Das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass eine Prüfung maximal zweimal wiederholt werden kann. Es gibt keine Möglichkeit mehr für Sie, diesen Abschluss zu erzielen.

    Sie könnten höchstens in einem anderen Beruf die „externe Zulassung“ beantragen (Einzelfallentscheidung). Hier muss jedoch die notwendige Berufserfahrung mitgebracht werden.
  • Sie können nicht an der beantragten Abschlussprüfung teilnehmen? Wie verschieben Sie den Termin?

    Terminverschiebungen auf eine spätere (½ Jahr) Abschlussprüfung sind möglich.

    Dazu bedarf es eines formlosen, schriftlichen und rechtzeitigen Antrages. Rechtzeitig bedeutet mindestens zwei Wochen vor dem schriftlichen Abschlussprüfungstermin. Danach müssen wir Ihnen die Prüfungsgebühren in Rechnung stellen.

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