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IHK Trier


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01.02.2013

Wie werde ich Ausbildungsbetrieb?


Dieser Text ist vom 01.02.2013 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Teil 2 der Serie „Ausbildung leicht gemacht“

Unsere Serie „Ausbildung leicht gemacht“ möchte Ihnen die rechtlichen Grundlagen rund um das Thema betriebliche Ausbildung vermitteln und die in der Beratungspraxis am häufigsten gestellten Fragen klar und verständlich beantworten. Aus diesem Grund erblickten in unserer Januar-Ausgabe das Hotel Sunshine & More und seine Inhaberin Ulrike Schnurbeck das Licht der Welt. Frau Schnurbeck trägt sich mit dem Gedanken, ab dem 1. August 2013 erstmalig eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau/zum Restaurantfachmann anzubieten. In einer ersten Beratung am Telefon erfuhr Frau Schnurbeck von IHK-Ausbildungsberater Jürgen Thomas in groben Zügen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ausbilden zu können. In Folge zwei besucht Thomas das Unternehmen, um zu prüfen, ob sich das Hotel als Ausbildungsbetrieb eignet.

WER DARF AUSBILDEN?
Schnurbeck: „Guten Morgen, Herr Thomas. Schön, dass Sie da sind. Nehmen Sie doch Platz. Darf ich Ihnen einen Kaffee anbieten? Leider stehe ich unter Zeitdruck, Sie sehen es mir also nach, dass ich gleich zum Thema kommen möchte.“

Thomas: „Ich verstehe, dann lassen Sie mich ein wenig Struktur in unser Gespräch bringen, indem ich es in zwei Abschnitte unterteile: Zuerst möchte ich die Eignung Ihres Unternehmens als Ausbildungsbetrieb zusammen mit Ihnen prüfen. Danach würde ich Sie gerne mit allen Zusatzinformationen versorgen, die Sie benötigen, um einen Ausbildungsvertrag sicher auf den Weg zu bringen.“

Schnurbeck: „Sehr gut! Dann legen Sie mal los, Herr Thomas, ich bin gespannt.“

Thomas: „Zunächst müssen wir klären, ob Sie fachlich als Ausbilderin geeignet sind. Sie haben die Prüfung zur Restaurantfachfrau ja bereits erfolgreich abgelegt, also ist das schon mal kein Problem. Einen Blick müssen wir allerdings nochmals auf Ihre arbeits- und berufs-pädagogische Eignung werfen. Ihr Studium im Bereich Tourismusmanagement genügt hier den Anforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) des Bildungsministeriums leider nicht.“

Schnurbeck: „Herr Thomas, ich habe vier Kinder groß gezogen, da werde ich doch wohl geeignet sein, Jugendliche in einem mir vertrauten Beruf auszubilden.“

Thomas: „Ich verstehe Ihren Einwand nur zu gut, die AEVO hingegen sieht das anders. Explizit heißt es dort: ‚Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nachzuweisen’. Leider ist dies in Ihrem Fall – auch wenn Sie während des Studiums Kenntnisse im Bereich Personalwirtschaft erworben haben – nicht gegeben.“

Schnurbeck: „Wie und wo kann ich den Nachweis denn erwerben?“

Thomas: „Die IHK Trier führt regelmäßig Ausbildereignungsprüfungen durch, zu denen Sie sich jederzeit anmelden können. Allerdings ist es sinnvoll, vorab einen Vorbereitungslehrgang zu besuchen.“

Schnurbeck: „Herr Thomas, ich habe Sie durchschaut! Das sagen Sie nur, weil Sie wollen, dass ich einen Ihrer IHK-Kurse belege.“

Thomas: „Das steht ganz bestimmt nicht im Vordergrund, Frau Schnurbeck. Ich kann gut verstehen, dass Sie allein schon aus Zeitgründen den Nachweis ohne Umschweife erwerben wollen. Ein solcher Vorbereitungslehrgang wird Ihnen aber sicherlich helfen. Sie lernen dort, die Ausbildung selbstständig zu planen, zu organisieren und kontrollieren – das verbessert auch den Qualitätsstandard der Ausbildung in Ihrem Haus. Vielmehr wird der Lehrgang, den Sie im Übrigen nicht bei der IHK besuchen müssen, auch für Sie ein persönlicher Gewinn in Ihrer Position als Führungskraft insgesamt sein. Zumindest ist es das, was uns neun von zehn Teilnehmern unserer Vorbereitungskurse stets berichten.“

Schnurbeck: „Schön und gut, aber ich habe ein riesiges Zeitproblem…“

Thomas: „Die IHK Trier sowie eine Reihe weiterer regionaler Anbieter führen Wochenend-Intensiv-Kurse, zweiwöchige Crash-Kurse oder Lehrgänge am Abend durch. Denkbar sind aber auch ein Selbststudium oder die Teilnahme an einem Fernlehrgang. Da wird sicher auch für Sie das Passende dabei sein.“

Schnurbeck: „Okay, sagen Sie mir doch bitte kurz, was in der Ausbildereignungsprüfung auf mich zukommt.“

Thomas: „Der schriftliche Teil, Frau Schnurbeck, besteht aus der Erarbeitung fallbezogener Aufgabenstellungen; die praktische Prüfung beinhaltet die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit, deren Auswahl und Gestaltung der Prüfungsteilnehmer selbst bestimmt.“

Schnurbeck: „Gut, Sie haben mich überzeugt: Ich werde erneut die Schulbank drücken. Aber sagen Sie, Herr Thomas, bis wann muss ich die Eignung denn nachweisen?“

Thomas: „Sie haben Zeit bis zum Ausbildungsbeginn. Sollten schwerwiegende Gründe eintreten, die dazu führen, dass Sie den Nachweis bis dahin nicht erbringen können, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit mir in Verbindung.“

WAS MUSS IN DER PRAXIS VERMITTELT WERDEN?
Schnurbeck: „Versprochen, Herr Thomas! Apropos: Sie hatten versprochen, mit mir die Ausbildungsordnung durchzugehen, um zu prüfen, ob alle Ausbildungsinhalte in meinem Unternehmen abgedeckt werden können.“

Thomas: „Stimmt, Frau Schnurbeck, und ich habe auch die entsprechende Ausbildungsordnung mitgebracht. Allerdings: Bevor wir sie im Einzelnen durchgehen, möchte ich noch auf zwei, drei Aspekte eingehen, die ich für wichtig erachte, die sich aber für viele Ausbildungsbetriebe nicht immer auf Anhieb erschließen.
Ein zentraler Punkt in der Ausbildung zum Restaurantfachmann oder zur Restaurantfachfrau stellt beispielsweise das Kompetenzfeld ‚Gastorientiertes Arbeiten und Handeln’ dar, will sagen: Wie gibt sich der Auszubildende in seiner Rolle als Gastgeber, wie ist sein äußeres Erscheinungsbild, wie seine Wirkung auf und sein Umgang mit dem Gast? Hier gilt es, auch Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen, die auf den ersten Blick in keinem Zusammenhang damit stehen.“

Schnurbeck: „Ich glaube, ich weiß, worauf Sie hinaus wollen. Ich sehe beispielsweise, dass auch angehende Restaurantfachleute einen Teil ihrer Ausbildung in der Küche absolvieren müssen.“

Thomas: „Genau. Und das ‚schmeckt’ den Jugendlichen meist gar nicht. Dasselbe gilt für die Ausbildungsstationen ‚Büroorganisation’ und ‚Werbung & Verkaufsförderung’. Damit soll erreicht werden, dass die Auszubildenden ein vernetztes Verständnis entwickeln und ihre Aufgaben als einen Teilprozess verstehen, der mit den anderen Bereichen des Unternehmens verwobenen ist. Deshalb gibt es im ersten Ausbildungsjahr auch einen gemeinsamen Rahmenplan für alle sechs Ausbildungsberufe im Gastronomiegewerbe. Eine Vorgehensweise, die im Übrigen noch weitere Vorteile mit sich bringt. Wenn ein Auszubildender am Ende seiner Ausbildung sagt: ‚Ich will aber auch noch den Beruf des Hotelfachmannes erlernen, muss er lediglich ein weiteres Ausbildungsjahr absolvieren, um einen zweiten Berufsabschluss zu erwerben.“

Schnurbeck: „Hm, auch aus betrieblicher Sicht könnte das durchaus interessant sein. Aber, Herr Thomas, lassen Sie uns jetzt doch einfach die Ausbildungsordnung im Einzelnen durchgehen.“

Thomas: „Sehr gern, und anschließend möchte ich mir Ihre Betriebsstätte anschauen. Sie wissen ja: Ein Ausbildungsbetrieb muss so ausgestattet sein, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden können, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind.“

IST MEIN BETRIEB ALS AUSBILDUNGSSTÄTTE GEEIGNET?
Schnurbeck: „Sagen Sie, Herr Thomas, Sie haben ja jetzt meine Gast- und Nebenräume sowie meine Büroarbeitsplätze und sogar die Speisekarte eingehend ‚inspiziert’. Welche Kriterien haben Sie dabei im Einzelnen angelegt?“

Thomas: „Nun, dabei habe ich insbesondere die fachlichen Schwerpunkte im Blick, die vom Azubi im Betrieb zu lernen sind.

Mit Blick auf den Restaurantfachmann fasse ich Sie gerne an dieser Stelle kurz für Sie zusammen:
•    Service am Gast unter Beachtung der erforderlichen Umgangsformen
•    Gastgeberfunktionen wahrnehmen
•    Speisen und Getränke servieren
•    Serviceabläufe organisieren
•    Zusammenstellen von Speisefolgen
•    Veranstaltungen und Festlichkeiten ausrichten
•    Angebote gestalten
•    Abrechnungssysteme einsetzen
•    Dekoration von Räumen und Tafeln

Ja, dann habe ich jetzt eine schöne Nachricht für Sie, Frau Schnurbeck: Unter dem Vorbehalt, dass Sie die Ausbilder-Eignung wie besprochen erwerben, erteile ich Ihrem Betrieb gerne die Ausbildungserlaubnis. Lassen Sie uns das Ergebnis bitte noch in einem Protokoll festhalten, das wir beide dann gemeinsam unterzeichnen.“

Schnurbeck: „Was nun Ihre angekündigten Zusatzinformationen betrifft, möchte ich eine Bitte äußern. Mir ist wichtig, dass wir uns auch dafür genügend Zeit nehmen. Allerdings wartet auf mich schon der nächste Termin. Wollen wir uns nicht ein weiteres Mal treffen?“

Thomas: „Gern, ginge es bei Ihnen am 15. Februar, 11:00 Uhr?“

Schnurbeck: „Perfekt! Ich danke Ihnen, Herr Thomas.“




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