Mit dem Stichtag des 13.02.2023 werden Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in andere Mitgliedsstaaten ebenfalls über das „Excise Movement Control System“ (EMCS) abgewickelt.
Hierzu wurden zwei neue Rechtspersonen geschaffen, der „Zertifizierte Versender“ und der „Zertifizierte Empfänger“.
Zertifizierter Versender
Der „Zertifizierte Versender“ kann verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr an „Zertifizierte Empfänger“ in andere oder über andere Mitgliedsstaaten versenden. Dies kann sowohl für Stillwein genutzt werden als auch für Schaumwein oder Spirituosen, für die die Verbrauchsteuern bereits entrichtet wurden.Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als „Zertifizierter Versender im Einzelfall“, als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.
Hinweis:
Wird bereits versteuerte Ware (z. B. Schaumwein) ins europäische Ausland geliefert, kann die entrichtete Verbrauchsteuer auf Antrag erstattet werden. Antragsverfahren und vorzulegende Nachweise sind eng mit dem zuständigen Hauptzollamt abzustimmen.
Zertifizierter Empfänger
Der „Zertifizierte Empfänger“ kann verbrauchsteuerpflichte Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaates im Steuergebiet der Bunderepublik empfangen.
Hier kann der Zoll ggf. eine Sicherheitsleistung festsetzen. Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als „Zertifizierter Empfänger im Einzelfall“, als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.
Bewilligungspflichtig
Die Bewilligungen können beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu beantragt werden. Mit der schriftlichen Erteilung der Erlaubnis vergibt der Zoll eine Verbrauchsteuernummer. In Verbindung mit einem
Elster-Zertifikat zählt die Verbrauchsteuernummer zu den Zugangsvoraussetzungen zur kostenfreien Internet-EMCS-Anwendung (IEA) des Zolls. Diese ist über das
Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls erreichbar. (siehe auch:
Weinversand unter (Verbrauch-)Steueraussetzung (EMCS) - Regelverfahren EMCS - Teilnahme).
Hat ein Unternehmen bereits eine Bewilligung für ein Steuerlager oder als Registrierter Empfänger, so gilt die Bewilligung zum Zertifizierten Versender/Empfänger bereits als erteilt, sofern dies vor Beginn einer Beförderung beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlich vorgeschriebenem Formular (siehe Rubrik "Dokumente") angezeigt wurde (Unterpunkt 2.3 der jeweiligen Antragsformulare). Der Zoll vergibt hier eine weitere Verbrauchsteuernummer an den Steuerlagerinhaber/Registrierter Empfänger.
Zudem sind den jeweiligen Antragsformularen ein Warenverzeichnis auf amtlichen Vordruck beizufügen.
Die Bewilligung wird dem Antragsteller auf dem Postweg zugestellt.
Weitere Hinweise zu Anträgen und Warenverzeichnis finden Sie unter "Dokumente".