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  • Weinversand aus dem steuerrechtlich freien Verkehr

  • Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    Fax: 0651 9777-205
    lex@trier.ihk.de

Der Verbrauchsteuersatz auf Wein in Deutschland beträgt in Deutschland 0 Euro. Somit befindet sich dieser im (verbrauch-)steuerrechtlich freien Verkehr. Der Versand an einen Gewerbetreibenden in einem anderen Mitgliedsstaat konnte bis zum 12. Februar 2023 mithilfe des „Vereinfachten Begleitdokuments“ erfolgen. 
Der bisherige amtliche Dokumentenvordrucksatz Nr. 2725 verliert mit Ablauf dieses Stichtags seine Gültigkeit!
Beförderungen die ab dem 13. Februar 2023 durchgeführt werden, müssen nun mittels des elektronischen Versandverfahrens für verbrauchsteuerpflichtige Waren EMCS abgewickelt werden.
  • Abwicklung mit EMCS

    Mit dem Stichtag des 13.02.2023 werden Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in andere Mitgliedsstaaten ebenfalls über das „Excise Movement Control System“ (EMCS) abgewickelt.

    Hierzu wurden zwei neue Rechtspersonen geschaffen, der „Zertifizierte Versender“ und der „Zertifizierte Empfänger“.


    Zertifizierter Versender

    Der „Zertifizierte Versender“ kann verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr an „Zertifizierte Empfänger“ in andere oder über andere Mitgliedsstaaten versenden. Dies kann sowohl für Stillwein genutzt werden als auch für Schaumwein oder Spirituosen, für die die Verbrauchsteuern bereits entrichtet wurden.Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als „Zertifizierter Versender im Einzelfall“, als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.

    Hinweis: Wird bereits versteuerte Ware (z. B. Schaumwein) ins europäische Ausland geliefert, kann die entrichtete Verbrauchsteuer auf Antrag erstattet werden. Antragsverfahren und vorzulegende Nachweise sind eng mit dem zuständigen Hauptzollamt abzustimmen.


    Zertifizierter Empfänger

    Der „Zertifizierte Empfänger“ kann verbrauchsteuerpflichte Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaates im Steuergebiet der Bunderepublik empfangen.

    Hier kann der Zoll ggf. eine Sicherheitsleistung festsetzen. Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als „Zertifizierter Empfänger im Einzelfall“, als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.


    Bewilligungspflichtig

    Die Bewilligungen können beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu beantragt werden. Mit der schriftlichen Erteilung der Erlaubnis vergibt der Zoll eine Verbrauchsteuernummer. In Verbindung mit einem Elster-Zertifikat zählt die Verbrauchsteuernummer zu den Zugangsvoraussetzungen zur kostenfreien Internet-EMCS-Anwendung (IEA) des Zolls. Diese ist über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls erreichbar.   (siehe auch: Weinversand unter (Verbrauch-)Steueraussetzung (EMCS) - Regelverfahren EMCS - Teilnahme).

    Hat ein Unternehmen bereits eine Bewilligung für ein Steuerlager oder als Registrierter Empfänger, so gilt die Bewilligung zum Zertifizierten Versender/Empfänger bereits als erteilt, sofern dies vor Beginn einer Beförderung beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlich vorgeschriebenem Formular (siehe Rubrik "Dokumente") angezeigt wurde (Unterpunkt 2.3 der jeweiligen Antragsformulare). Der Zoll vergibt hier eine weitere Verbrauchsteuernummer an den Steuerlagerinhaber/Registrierter Empfänger.

    Zudem sind den jeweiligen Antragsformularen ein Warenverzeichnis auf amtlichen Vordruck beizufügen.

    Die Bewilligung wird dem Antragsteller auf dem Postweg zugestellt.

    Weitere Hinweise zu Anträgen und Warenverzeichnis finden Sie unter "Dokumente".




  • Dokumente

    Hinweis: Weiterleitung auf das Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen. Über die Eingabe der Formularnummer in der Suche gelangen Sie zum entsprechenden Formular.

    • Antrag Zertifizierter Versender: 2742
    • Warenverzeichnis Zertifizierter Versender: 2743
    • Antrag Zertifizierter Empfänger: 2758
    • Warenverzeichnis Zertifizierter Empfänger: 2759

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