Seit dem 01. Juli 2021 gilt in der
EU eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € für Umsätze, die im Versandhandel mit anderen Mitgliedsstaaten anfallen. Entgegen der vorherigen Regelung werden nun auch
verbrauchsteuerpflichtige Waren in die Lieferschwelle einbezogen. Der Schwellenwert umfasst alle Versandhandelslieferungen und sonstigen Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UstG (z. B. elektronische Dienstleistungen) an Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) innerhalb der EU. Es werden alle betroffenen Umsätze innerhalb der EU addiert.
Für Unternehmen, die Wein an private Endverbraucher in einen anderen Mitgliedsstaat versenden, bedeutet dies zunächst, dass die Rechnungsstellung mit dem
aktuell geltenden deutschen Umsatzsteuersatz erfolgt. Erst beim Überschreiten des Schwellenwertes werden die Umsätze mit z. B. Privatpersonen steuerpflichtig im jeweiligen Empfängerland.
Tritt dieser Fall ein, besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die bei Versandhandelsgeschäften im Empfängermitgliedsstaat anfällt, über einen
One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuwickeln. Wir empfehlen, sich hierzu eng mit einem
Steuerberater auszutauschen.
Achtung! Der One-Stop-Shop kann
nicht
zur Abwicklung der Verbrauchsteuern angewendet werden!