Handelsrechnung (2fach)
Zur Verzollung von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der EU befinden, sind Rechnungen (2-fach) mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich, mit z. B.:
- Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers
- Ort und Tag der Ausstellung
- Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke
- genauer Warenbezeichnung (handelsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit, Güteklasse usw.)
- Warenmengen in der handelsüblichen Einheit
- Warenwert (fob-Wert, cif-Kosten im Einzelnen, cif-Wert)
- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Auf den Rechnungen müssen das Einkaufs- und Versendungsland sowie das Ursprungsland der Waren ersichtlich sein. Die Rechnungen müssen nicht unterschrieben sein, es sind keine Bescheinigungen vorgeschrieben.
Einfuhranmeldung (= Zollanmeldung, Einheitspapier # 0737 + Ergänzungsblatt # 0738)
Bereits ab dem ersten Einfuhrvorgang wird eine sogenannte EORI-Nummer benötigt. Weitere Details hierzu unter:
Informationen zur EORI-Nummer
Die Zollanmeldung steht am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie wird grundsätzlich auf dem Vordruck 0737 des Einheitspapiers (plus Ergänzungsblatt # 0378) abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro genügt in der Regel die mündliche Form.
Die Einfuhranmeldung ist entsprechend den Angaben des „Merkblatt zu Zollanmeldungen“ auszufüllen, welches bei den Formularverlagen bestellt oder im Internet unter
www.zoll.de abgerufen werden kann.
Auch wenn die Zollanmeldung in Papierform ausgestellt werden kann, so ist ebenfalls die elektronische Abwicklung möglich.
Weitere Informationen hierzu unter:
IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr
Zollwertanmeldung D.V. 1 (# 0464 + evtl. Ergänzungsblatt # 0465)
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt. Ferner muss das Formular u. a. nicht ausgefüllt werden bei Drittlandswaren, die nicht dem Wertzoll unterliegen (z. B. Waren, die laut Zolltarif zollfrei sind oder spezifischen Zöllen unterliegen), und bei Waren, die auf Grund einer Präferenzregelung zollfrei sind oder keinen gewerblichen Charakter haben.
Weinbegleitdokument VI 1 (Muster im Downloadbereich)
Für jede Weinlieferung von mehr als 100 Liter oder von mehr als 400 kg Wein (incl. Verpackung) pro Jahr, die zur Einfuhr in die Union bestimmt ist, ist eine
Bescheinigung mit Analysenbulletin, das VI 1 beizufügen (bei Teilsendungen das
VI 2). Diese Bescheinigung wird in
Drittländern von amtlichen Stellen und/oder amtlich anerkannten Laboratorien („List 6“), die dazu ermächtigt sind, ausgestellt.
Die meisten Kennzeichnungselemente müssen in Feld 6 des VI1-Dokumentes aufgeführt und bestätigt sein:
- Handelsbezeichnung (z. B. die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers, Weinanbaugebiet, Markenname, Jahrgang, Rebsorte usw.)
- Name des Ursprungslandes (z. B. „Chile“)
- geographische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt
- Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“)
- tatsächlicher Alkoholgehalt
- KN-Code
- Losnummer
Ist z.B. keine Rebsorte oder kein Jahrgang angegeben, so können diese Angaben
nicht in der Etikettierung verwendet werden.
Erleichterungen:
Die Vorlage des VI 1 Dokuments (bei Teilsendungen VI 2), sowie des Analysebulletins ist nach
Artikel 42 VO (EG) 555/2008 nicht erforderlich, wenn Wein bzw. Weinbauerzeugnisse in geringen Mengen oder zu bestimmten Zwecken eingeführt werden.
Weiterhin gelten aufgrund von Abkommen der EU mit einzelnen Drittstaaten Vereinfachungen hinsichtlich der einzuhaltenden Formalitäten:
Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der
Schweiz und den
USA ist ein VI 1 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist das „Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz“ bzw. das „Begleitende Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu verwenden. Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung
Australien und Chile kann ein vereinfachtes Dokument VI 1 vorgelegt werden (Anhang VII Teil IV Buchstabe B DVO (EU) 2018/273)
Detaillierte Informationen der einzelnen bilateralen Abkommen im Weinsektor können auf der Seite der
Europäischen Kommission eingesehen werden.
Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR), Ursprungserklärung
Sie dienen zur Inanspruchnahme von zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhren aus Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen (Übersicht siehe
www.zoll.de).