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IHK Trier


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Der gesetzliche Mindesturlaub für Erwachsende im Bundesurlaubsgesetz und für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt.
  • Urlaub Erwachsende (Auszubildende mindestens 18 Jahre)

    Nach § 3 BurlG beträgt der jährliche Mindesturlaub für Erwachsene 24 Werktage.

    Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
  • Urlaub Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahre)

    Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubes nach dem Lebensalter gestaffelt.

    Er beträgt nach § 19 Abs. 2 JarbSchG jährlich
    • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
    • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
    • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

    Bei der Berechnung des Urlaubes ist das Alter zugrunde zu legen, das der Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub.
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum eines Kalenderjahres von 6 Monaten oder weniger, so wird der Jahresurlaub gezwölftet und mit der Anzahl der Beschäftigungsmonate multipliziert. Der Urlaubsanspruch gilt nur für volle Monate.

Besteht das Beschäftigungsverhältnis in einem Kalenderjahrlänger als 6 Monate, ist der volle Jahresurlaubsanspruch zu gewähren.

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