Nachweisbare, existenzbedrohliche Umstände müssen vorliegen, damit ein Antrag auf Zurückstellung oder Unabkömmlichkeit (UK) erfolgreich ist. Dies sind die Erfahrungen der Industrie- und Handelskammer Trier, wenn sie Gewerbetreibende durch gutachterliche Tätigkeit bei betrieblichen Problemen infolge von Einberufungen unterstützt.
Bei vielen Betrieben besteht nach wie vor Unklarheit über die gesetzlichen Bestimmungen bei Unabkömmlichkeits- und Zurückstellungsanträgen vom Grundwehrdienst oder Wehrübungen. Die Folge ist, dass negative Bescheide der Kreiswehrersatzämter bei den Betroffenen häufig Enttäuschung und Ärger auslösen. Meist sind es fehlende Kenntnisse der den Verfahren zugrunde liegenden Bestimmungen und unzureichend begründete Anträge, die für Frust sorgen. Gemäß Paragraf 12 Absatz 4 Wehrpflichtgesetz kann ein Wehrpflichtiger auf Antrag nur zurückstellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine solche Härte liegt in der Regel vor, wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Gewerbebetriebes unentbehrlich ist, oder wenn seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt oder eine erste Berufsausbildung (in der Regel ein Drittel) unterbrechen würde. Abgesehen von den unter die letztgenannten Gruppe fallenden Auszubildende kann die Zurückstellung also nur von solchen Wehrpflichtigen beantragt werden, die entweder
- selbstständig Gewerbetreibende oder
- im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt sind.
Den Antrag auf Zurückstellung hat der Wehrpflichtige bei dem örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Gleichzeitig sind die Tatsachen aufzuführen, die im konkreten Fall die besondere Härte begründen.
WELCHE TATSACHEN FÜHREN ZU EINER BESONDEREN HÄRTE?
Während bei der Zurückstellung vom Wehrdienst die besonderen Härtegründe, die Person des Wehrpflichtigen betreffend, berücksichtigt werden, ist die UK-Stellung eine allein im öffentlichen Interesse liegende, öffentliche Belange ausgleichende Maßnahme.
Die Einberufung zum Wehrdienst kann nicht nur für den Wehrpflichtigen besondere Härten beinhalten, sondern auch den Arbeitgeber vor Ort vor unlösbare Probleme stellen. So ist es nicht gewollt, dass durch die Heranziehung zum Wehrdienst der kontinuierliche Arbeitsablauf eines Betriebes gefährdet oder beeinträchtigt wird, so dass eine unzumutbare Erschwerung des Betriebes oder eine nicht unwesentliche Störung des Wirtschaftslebens eintritt. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Wehrpflichtigen um eine so genannte "Schlüsselkraft" handelt, das heißt um eine Fachkraft, die in dem Betrieb wesentliche Funktionen ausübt und so eingesetzt ist, dass die Einberufung eine besondere Gefahr für die Fortführung des Betriebes bedeuten würde. Dem Kreiswehrersatzamt obliegt damit die schwierige Abwägung, zum einen die in der Person liegenden Belange zu berücksichtigen, zum anderen aber auch das Interesse der Allgemeinheit an funktionierenden Wirtschaftsbetrieben mit den Anforderungen der Bundeswehr in Einklang zu bringen.
AUFGABEN DER IHK
Bei der Beurteilung der Anträge auf Zurückstellung und UK-Stellung ist es wichtigste Aufgabe der IHK Trier, die Interessen der Wirtschaft sachgerecht und objektiv zu vertreten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die wirklich berechtigten Wünsche der Wirtschaft, wie auch der Wehrpflichtigen selbst von dem Kreiswehrersatzamt ohne Beanstandungen anerkannt werden können.
Auf Grund der Vielfalt der vorgebrachten Gründe bedarf jeder Antrag, der in der IHK bearbeitet wird, einer individuellen Beurteilung. Allzu häufig gehen die Antragsteller von der aus ihrer subjektiven Sicht zwar verständlichen, jedoch gegenüber den wehrrechtlichen Bestimmungen nicht haltbaren Meinung aus, dass die Aufzählung von Schwierigkeiten infolge einer Einberufung allein schon ausreichen, den Antrag auf Zurückstellung oder UK-Stellung ausreichend zu begründen. Gewisse Einschränkungen müssen jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers in Kauf genommen werden.
Ausschlaggebendes Kriterium für Zurückstellungen und UK-Stellungen ist allein das existenzbedrohliche Ausmaß der durch eine Einberufung zu erwartenden betrieblichen Beeinträchtigungen.
Raimund Fisch
E-Mail: fisch@trier.ihk.de
Neue Zuständigkeiten
Die IHK Trier hatte im Februar zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch mit Vertretern des Kreiswehrersatzamtes eingeladen, an dem auch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt- und Kreisverwaltungen der Region Trier teilnahmen. In der gut besuchten Veranstaltung stand der Erfahrungsaustausch über Fragen im Vordergrund, die sich aus der Tätigkeit der IHK als gutachterliche Stelle Anträgen ergeben.
Anlass für das Treffen war neben dem Erfahrungsaustausch aber auch die Tatsache, dass die Zuständigkeiten bei den Unabkömmlichkeits- und Zurückstellungsanträgen zum Jahreswechsel vom Kreiswehrersatzamt Trier auf das Kreiswehrersatzamt Koblenz übergegangen sind. Die neuen Zuständigkeiten sind Folge der Umsetzung der Stationierungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. November 2004.
Im Musterungszentrum Trier werden nach wie vor alle im Zusammenhang mit dem Musterungsverfahren anfallenden Aufgaben des bisherigen Zuständigkeitsbereiches des Kreiswehrersatzamtes Trier wahrgenommen. Bei dem gemeinsamen Treffen wurde seitens der Beteiligten die gute Zusammenarbeit zwischen den Kreiswehrersatzämtern den Stadt- und Kreisverwaltungen mit der IHK Trier hervorgehoben und die Notwendigkeit betont, berufliche und wirtschaftliche Belange bei Einberufungen zum Grundwehrdienst und zu Wehrübungen angemessen zu berücksichtigen.