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IHK Trier


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Stadt/Gemeinde

Schweich-Issel

Bezeichnung des Plans

"Zum Meulenwald und Spingel"

Art des Plans

Bebauungsplan

Beschreibung

Die Stadt Schweich verfolgt mit diesem Bauleitplanverfahren das Ziel eine Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Teilgebiet „Zum Meulenwald und Spingel“, im Stadtteil Issel zu schaffen. Der Geltungsbereich umfasst den Bereich der ehemaligen Bebauungspläne „Auf der Spingel richt aus“ von 1959 und „Bebauungsplan II der Gemeinde Issel“ von 1966. Beide Pläne sind nicht rechtskräftig. Zwischendrin liegt der Bebauungsplan „Sportplatz Issel“ in der Fassung der 1. Änderung aus 1991, der rechtsgültig ist und daher nicht über plant wird. Die Lage des Gebietes befindet sich im Zentrum von Issel, nördlich der Schweicher Straße und südlich der Bundesstraße 53 (B 53), westlich vom Merzbach und östlich des Gewerbegebietes „Handwerkerhof“. 
Das Plangebiet ist auf Grund der Nicht-Anwendbarkeit der o. g. Bebauungspläne als nicht überplanter Innenbereich zu bewerten, sodass sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben an dem § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bemisst. Die Stadt möchte aber Nachverdichtungspotentiale nutzbar machen und gleichzeitig den grundsätzlichen Charakter eines Einfamilienhausgebietes bewahren. Diesem Zweck dient dieser Bebauungsplan. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 6,41 ha. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen


Rückmeldefrist an IHK

23.09.2026


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel / Claudia Molitor




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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