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Stadt/Gemeinde |
Schweich-Issel |
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Bezeichnung des Plans |
"Alt-Issel" - 1. Änderung |
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Art des Plans |
Bebauungsplan |
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Beschreibung |
Bei dem zu ändernden Bebauungsplan handelt es sich um den rechtsgültigen Bebauungsplan „Alt-Issel“ der Stadt Schweich mit Stand des Satzungsbeschlusses vom 23.11.2023. Die 1. Änderung des Bebauungsplans ist beschränkt auf die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet. Anlassgebend ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. (Zitat BVerwG: „Der Plangeber überschreitet seine Befugnis, wenn er die verordnungsrechtlich vorgegebene Zweckbestimmung (hier: allgemeines Wohngebiet) dadurch nach seinen Vorstellungen ändert, dass er mit Hilfe des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977 eine ausnahmsweise zulässige Nutzung zu einer allgemein zulässigen Nutzung hochstuft“). Im Bebauungsplan „Alt-Issel“ von 2023 wurden die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ und die „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ allgemein zugelassen. Sie müssen folgerichtig durch eine Bebauungsplanänderung wieder zu Ausnahmen zurückgeführt werden. Die Änderung kann im Verfahren gemäß § 13a BauGB als sonstige Maßnahme der Innenentwicklung vorgenommen werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Änderung ist der Planurkunde zu entnehmen. Sie entspricht dem Geltungsbereich des unveränderten Planes. |
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Plandokumente und Informationen |
Zu den Planunterlagen |
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23.09.2026 |
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Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel / Claudia Molitor |
Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.
Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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