Die IHK hat - neben Architekten-, Handwerks-, Ingenieur- oder Landwirtschaftskammern - den gesetzlichen Auftrag, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Wer aus diesem Angebot einen Sachverständigen beauftragt, kann davon ausgehen, dass dieser persönlich integer und fachlich kompetent ist. Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde, darf sich als "öffentlich bestellter Sachverständiger" bezeichnen. Das bedeutet, dass er BESONDERE Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die IHK benennt Sachverständige für verschiedenste Fachbereiche. Die IHK schlägt darüber hinaus den Land- und Finanzgerichten Unternehmer zur Berufung als ehrenamtliche Finanz- und Handelsrichter vor.
Antragstellung zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Flyer zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Von der IHK Trier öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige IfS-Flyer zur Aus- und Fortbildung von Sachverständigen |
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