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IHK Trier


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Stadt/Gemeinde

VG Konz / OG Tawern

Name des Plans


Nr. 19 vorhabenbezogener B-Plan „Errichtung eines Lebensmittelmarktes“

Art des Plans

Bebauungsplan (mit Vorhaben- und Erschließungsplan)

Beschreibung

Es besteht in der Ortsgemeinde Tawern großer Bedarf für die Ergänzung des Grundversorgungsangebots. Im ca. 500 Meter westlich zum Planstandort gelegenen Ortskern befinden sich neben der Gemeindeverwaltung, einer Grundschule und einer Kindertagesstätte einige auf die lokale Versorgung ausgerichtete Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe (u. a. Sparkasse, Blumenladen, Bäckerei, Versicherungsbüro). Das nahversorgungsrelevante Angebot in Tawern beschränkt sich auf die beiden ortsansässigen Bäckereien. Lediglich das Fachgeschäft „Angel- und Outdoorwelt“ wird einen höheren Zielkundenanteil mit entsprechender Reichweite erreichen (Quelle: „Auswirkungsanalyse Neubau eines Netto-Marktes mit 24/7 Metzgerei-Verkaufscontainer an der Trierer Straße in Tawern“, BBE Köln). Die nächsten Lebensmittelangebote finden sich in Konz-Könen, Temmels, Nittel und Saarburg (jeweils rund 5 bis 7 km Entfernung Luftlinie). Die Planung soll eine wichtige Versorgungslücke in einer Gemeinde mit immerhin knapp etwas unter 3.000 Einwohnern schließen.

Der Geltungsbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans umfasst eine Größe von rund 0,78 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhaben bezogenen Bebauungsplans (VBP) ist der Planurkunde zu entnehmen. Er wird begrenzt durch die K 112 (Trierer Straße) im Süden, den Ortseingang Trierer Straße im Westen und freie Feldflur im Norden und Osten.

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen

Rückmeldefrist an IHK

21.08.2026


Ansprechpartner IHK Trier

Stefan Rommelfanger




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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