01.04.2012
Niederlassung in Luxemburg erfordert gute Planung
Dieser Text ist vom 01.04.2012 und könnte inhaltlich veraltet sein.
IHK-Seminar für Investoren gibt Tipps zur Marktbearbeitung
Am 1. März 2012 informierten sich 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer vornehmlich aus der Region Trier im Rahmen der Veranstaltung „1x1 der Marktbearbeitung mit einer Niederlassung in Luxemburg“ in der IHK Trier über die rechtlichen, steuerlichen und vertriebsstrategischen Besonderheiten, die beim Aufbau einer eigenen Unternehmensstruktur im Großherzogtum zu beachten sind.
Luxemburg ist vor allem für die regionalen Unternehmen aufgrund der attraktiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der hohen Kaufkraft sowie der räumlichen und sprachlichen Nähe ein beliebter Handelspartner innerhalb der EU und ein interessanter Investitionsstandort mit Sprungbrettoption zu den Anrainermärkten Frankreich und Belgien. Trotz Marktnähe entscheiden sich in der Grenzregion ansässige deutsche Unternehmen vor allem aus vertriebsstrategischen Gründen immer wieder für eine eigene Niederlassung vor Ort. Denn diese Kundennähe fördere die Geschäfte im beziehungsorientierten Ländle und erleichtere die Auftragsbeschaffung zum Beispiel im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, betonte Dagmar Lübeck, Leiterin des Auftragsberatungscentres der EIC Trier GmbH.
ERLAUBNIS ERFORDERLICH
Bei der Gründung einer Niederlassung in Luxemburg stünden deutschen Investoren grundsätzlich erstmal die gleichen Rechtsformen zur Verfügung wie in Deutschland, betonte RA Mario di Stefano, DSM DI STEFANO MOYSE Luxemburg. Allerdings gebe es im luxemburgischen Gesellschaftsrecht im Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht einige Abweichungen bespielsweise hinsichtlich der Mindestkapitalanforderungen, der Verpflichtung zur Berufung eines Kontenkommissars, der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse sowie der Anforderungen an den/die Geschäftsführer. Und auch der Gründungsprozess weise mit der Erfordernis einer Niederlassungserlaubnis, der autorisation d´établissement, eine weitere formelle Besonderheit auf. Zudem unterliegen Arbeitnehmer, die in luxemburgischen Niederlassungen deutscher Unternehmen arbeiten, dem Code du Travail des Großherzogtums, betonte di Stefano. Und auch hier bestünden einige Besonderheiten im Vergleich zum deutschen Arbeitsrecht. So seien Befristungen nur in Ausnahmefällen möglich und zudem gebe es beispielsweise Abweichungen in den Bereichen Probezeit, Kündigungsprozedere, Abfindungen und Arbeitszeugnisse sowie Mindestlöhne und Entlohung von Überstunden.
Bei der Auswahl der optimalen Rechts- und Niederlassungsform seien immer auch steuerliche Erwägungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Unternehmenskonstellationen zu beachten, erklärte Elmar Schwickerath, Partner bei Ernst & Young Luxemburg. So würden bei der Ausschüttung von Dividenden von Luxemburg nach Deutschland an eine Kapitalgesellschaft 95 Prozent der Dividende in Deutschland von der Besteuerung freigestellt, während bei der Ausschüttung an eine Personengesellschaft 60 Prozent der Dividende im Zuge des Teileinkünfteverfahrens besteuert würden. Entnahmen aus Personengesellschaften oder Zweigniederlassungen hingegen seien steuerfrei, unterlägen jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.
BESTEUERUNG VON ARBEITNEHMERN
Das Einkommen von Arbeitnehmern würde grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert, betonte Ludger Rankers, Manager bei Ernst & Young in Saarbrücken. Allerdings könne es bei Arbeitnehmern in Grenzregionen durchaus zu einer Einkommensbesteuerung sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Ansässigkeitsstaat kommen. Dies sei bei in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern, die für einen Arbeitgeber in Luxemburg arbeiten, immer dann der Fall, wenn diese mehr als 19 Tage im Jahr im Ansässigkeitsstaat beispielsweise auf Baustellen oder aufgrund von Kundenbesuchen tätig werden. Sozialversicherungspflichtig seien Arbeitnehmer hingegen immer nur in einem Staat, erklärte Rankers. So liege die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, es sei denn, der Arbeitnehmer erbringt mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in seinem Ansässigkeitsstaat oder hat mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten. Hierbei sei auch zu beachten, dass ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der für einen Arbeitgeber in Luxemburg arbeitet und gleichzeitig einen 400-EUR-Job in Deutschland hat, in Deutschland sozialversicherungspflichtig wird, es sei denn der deutsche Arbeitgeber ist bereit, die Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg abzuführen.
Luxemburg ist vor allem für die regionalen Unternehmen aufgrund der attraktiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der hohen Kaufkraft sowie der räumlichen und sprachlichen Nähe ein beliebter Handelspartner innerhalb der EU und ein interessanter Investitionsstandort mit Sprungbrettoption zu den Anrainermärkten Frankreich und Belgien. Trotz Marktnähe entscheiden sich in der Grenzregion ansässige deutsche Unternehmen vor allem aus vertriebsstrategischen Gründen immer wieder für eine eigene Niederlassung vor Ort. Denn diese Kundennähe fördere die Geschäfte im beziehungsorientierten Ländle und erleichtere die Auftragsbeschaffung zum Beispiel im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, betonte Dagmar Lübeck, Leiterin des Auftragsberatungscentres der EIC Trier GmbH.
ERLAUBNIS ERFORDERLICH
Bei der Gründung einer Niederlassung in Luxemburg stünden deutschen Investoren grundsätzlich erstmal die gleichen Rechtsformen zur Verfügung wie in Deutschland, betonte RA Mario di Stefano, DSM DI STEFANO MOYSE Luxemburg. Allerdings gebe es im luxemburgischen Gesellschaftsrecht im Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht einige Abweichungen bespielsweise hinsichtlich der Mindestkapitalanforderungen, der Verpflichtung zur Berufung eines Kontenkommissars, der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse sowie der Anforderungen an den/die Geschäftsführer. Und auch der Gründungsprozess weise mit der Erfordernis einer Niederlassungserlaubnis, der autorisation d´établissement, eine weitere formelle Besonderheit auf. Zudem unterliegen Arbeitnehmer, die in luxemburgischen Niederlassungen deutscher Unternehmen arbeiten, dem Code du Travail des Großherzogtums, betonte di Stefano. Und auch hier bestünden einige Besonderheiten im Vergleich zum deutschen Arbeitsrecht. So seien Befristungen nur in Ausnahmefällen möglich und zudem gebe es beispielsweise Abweichungen in den Bereichen Probezeit, Kündigungsprozedere, Abfindungen und Arbeitszeugnisse sowie Mindestlöhne und Entlohung von Überstunden.
Bei der Auswahl der optimalen Rechts- und Niederlassungsform seien immer auch steuerliche Erwägungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Unternehmenskonstellationen zu beachten, erklärte Elmar Schwickerath, Partner bei Ernst & Young Luxemburg. So würden bei der Ausschüttung von Dividenden von Luxemburg nach Deutschland an eine Kapitalgesellschaft 95 Prozent der Dividende in Deutschland von der Besteuerung freigestellt, während bei der Ausschüttung an eine Personengesellschaft 60 Prozent der Dividende im Zuge des Teileinkünfteverfahrens besteuert würden. Entnahmen aus Personengesellschaften oder Zweigniederlassungen hingegen seien steuerfrei, unterlägen jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.
BESTEUERUNG VON ARBEITNEHMERN
Das Einkommen von Arbeitnehmern würde grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert, betonte Ludger Rankers, Manager bei Ernst & Young in Saarbrücken. Allerdings könne es bei Arbeitnehmern in Grenzregionen durchaus zu einer Einkommensbesteuerung sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Ansässigkeitsstaat kommen. Dies sei bei in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern, die für einen Arbeitgeber in Luxemburg arbeiten, immer dann der Fall, wenn diese mehr als 19 Tage im Jahr im Ansässigkeitsstaat beispielsweise auf Baustellen oder aufgrund von Kundenbesuchen tätig werden. Sozialversicherungspflichtig seien Arbeitnehmer hingegen immer nur in einem Staat, erklärte Rankers. So liege die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, es sei denn, der Arbeitnehmer erbringt mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in seinem Ansässigkeitsstaat oder hat mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Staaten. Hierbei sei auch zu beachten, dass ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der für einen Arbeitgeber in Luxemburg arbeitet und gleichzeitig einen 400-EUR-Job in Deutschland hat, in Deutschland sozialversicherungspflichtig wird, es sei denn der deutsche Arbeitgeber ist bereit, die Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg abzuführen.