01.09.2006
Neue Internet-Rundfunkgebühr
Dieser Text ist vom 01.09.2006 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Die GEZ bittet zur Kasse - PCs werden nicht als Fernseher genutzt
Ab 1. Januar 2007 kommt auf Unternehmen eine neue Gebühr zu: Für ihren internetfähigen PC oder ihr UMTS-Handy sollen sie Rundfunkgebühren bezahlen, wenn sie kein Radio- oder TV-Gerät angemeldet haben. Die Crux: Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Unternehmen seit 2006 zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung und damit quasi zum Internet-Anschluss verpflichtet. Die GEZ-Pflicht durch die Hintertür?
Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht die Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht vor. Die Neuregelung belastet vor allem Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die noch keine GEZ-Gebühr für herkömmliche Hörfunk- oder Fernsehgeräte zahlen. Wird für diese Geräte bereits eine Gebühr entrichtet, fallen auch künftig keine zusätzlichen Kosten an. Stehen die PCs mit Internetanschluss in mehreren Filialen, muss das Unternehmen für jede Filiale die Rundfunkgebühr zahlen. Die Gebühr für ein Gerät fällt auch dann extra an, wenn Büro und Werkstatt getrennt sind und jeweils ein PC vorgehalten wird. Gezahlt werden muss auch für Webserver, die ein Unternehmen von einem Provider in dessen Rechenzentrum mietet. Auch hier handelt es sich definitionsgemäß um internetfähige PCs in einer eigenen Betriebsstätte.
Dabei haben die Unternehmen keine Wahl, auf einen PC zu verzichten: Praktisch alle Unternehmen müssen einen internettauglichen Rechner vorhalten, denn seit diesem Jahr müssen sie die Sozialversicherungsdaten ihrer Belegschaft elektronisch per Internet übermitteln. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen laufen via Datenhighway.
Doch die herkömmlichen TV-Programme werden bislang kaum über das Internet angeboten. Angesichts der schleppenden Verbreitung breitbandiger Internetanschlüsse – eine Grundvoraussetzung für TV über das Internet – oder der Schwierigkeiten bei der Einführung von Handy-TV ist auch mittelfristig nicht mit einem flächendeckenden Angebot zu rechnen. Insofern besteht aus technischer Sicht nicht die von den Ländern heraufbeschworene Gefahr, dass in absehbarer Zeit herkömmliche Empfangsgeräte durch neuartige ersetzt werden – und damit die Gebührenzahlung per Internet-Streaming umgangen werden kann. Da die technischen Voraussetzungen für den Fernsehempfang per PC noch nicht gegeben sind und ein TV-Angebot weitgehend fehlt, haben Unternehmen aber auch keine Chance, die Gebühr nur einmal für den PC zu zahlen statt für jedes TV-Gerät extra – wie von den Ländern in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellt.
Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht die Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht vor. Die Neuregelung belastet vor allem Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die noch keine GEZ-Gebühr für herkömmliche Hörfunk- oder Fernsehgeräte zahlen. Wird für diese Geräte bereits eine Gebühr entrichtet, fallen auch künftig keine zusätzlichen Kosten an. Stehen die PCs mit Internetanschluss in mehreren Filialen, muss das Unternehmen für jede Filiale die Rundfunkgebühr zahlen. Die Gebühr für ein Gerät fällt auch dann extra an, wenn Büro und Werkstatt getrennt sind und jeweils ein PC vorgehalten wird. Gezahlt werden muss auch für Webserver, die ein Unternehmen von einem Provider in dessen Rechenzentrum mietet. Auch hier handelt es sich definitionsgemäß um internetfähige PCs in einer eigenen Betriebsstätte.
Dabei haben die Unternehmen keine Wahl, auf einen PC zu verzichten: Praktisch alle Unternehmen müssen einen internettauglichen Rechner vorhalten, denn seit diesem Jahr müssen sie die Sozialversicherungsdaten ihrer Belegschaft elektronisch per Internet übermitteln. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen laufen via Datenhighway.
FÜR EINE LEISTUNG GLEICH DREIMAL ZAHLEN
Mit der Anzahl der Geräte dreht sich auch die Gebührenschraube. Mit der neuen Internetgebühr sollen Unternehmer künftig für ein und dieselbe Leistung mehrmals zahlen: Selbstständige Unternehmer sind gleichzeitig Private. Sie zahlen als Haushalt eine Rundfunkgebühr (Jahresgebühr 204,36 Euro). Steigen sie als Privatperson in ihr Auto, ist die Radionutzung über die Zweitgerätebefreiung des privaten Haushalts abgedeckt. Steigen sie jedoch geschäftlich ins Auto, müssen sie ein zweites Mal zahlen (Jahresgebühr 66,24 Euro). Angekommen im Unternehmen müssen sie für die Nutzung des Radios beziehungsweise künftig für die Nutzung des PCs ein drittes Mal zahlen (Jahresgebühr 204,36 für ein Fernsehgerät). In der Summe macht das eine Jahresgebühr von 474,96 Euro.
TECHNISCHE VORAUSSETZUNG FÜR DAS INTERNET-TV FEHLT
Für die Gebührenregelung sind die Länder zuständig. Sie befürchten, dass die Rundfunkgebührenpflicht umgangen wird, wenn herkömmliche TV-Geräte beim Rundfunkempfang durch PCs ersetzt werden. Dies soll durch eine Ausweitung der Gebührenpflicht auf internetfähige Rechner verhindert werden. Eine Entlastung für die Unternehmen würde nach Ansicht der Länder jedoch dann entstehen, wenn PCs tatsächlich in Kürze die TV-Geräte komplett ersetzen würden. In diesem Fall würde für Internet-Rechner – unabhängig von der tatsächlich vorgehaltenen Anzahl – eine einzige Gebühr anfallen.Doch die herkömmlichen TV-Programme werden bislang kaum über das Internet angeboten. Angesichts der schleppenden Verbreitung breitbandiger Internetanschlüsse – eine Grundvoraussetzung für TV über das Internet – oder der Schwierigkeiten bei der Einführung von Handy-TV ist auch mittelfristig nicht mit einem flächendeckenden Angebot zu rechnen. Insofern besteht aus technischer Sicht nicht die von den Ländern heraufbeschworene Gefahr, dass in absehbarer Zeit herkömmliche Empfangsgeräte durch neuartige ersetzt werden – und damit die Gebührenzahlung per Internet-Streaming umgangen werden kann. Da die technischen Voraussetzungen für den Fernsehempfang per PC noch nicht gegeben sind und ein TV-Angebot weitgehend fehlt, haben Unternehmen aber auch keine Chance, die Gebühr nur einmal für den PC zu zahlen statt für jedes TV-Gerät extra – wie von den Ländern in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellt.
GEBÜHRENBASIS VERGRÖßERT SICH
Die laufenden Gespräche der Rundfunkanstalten und der Länder über gebührenrechtliche Konsequenzen (ermäßigte Grundgebühr in Höhe von 66,24 Euro statt voller TV-Gebühr für PCs in Höhe von 204,36) sind zwar grundsätzlich begrüßenswert – führen aber nur auf die falsche Fährte. Die rasante technische Entwicklung stellt die bestehende Logik des Gebührensystems – den Geräteansatz – in Frage. Künftig werden immer mehr neuartige Geräte den Empfang von Rundfunksendungen ermöglichen. Mit den Geräteinnovationen geht einher, dass der Nutzer keine Entscheidungsfreiheit mehr hat, ob er überhaupt Rundfunk nutzen will: Ob er will oder nicht, er muss dafür trotzdem Gebühren bezahlen. Die permanente Ausweitung der Gebührenbasis ist somit für die GEZ gesichert. Dabei werden PCs im betrieblichen Alltag in der Regel nicht als Rundfunkempfangsgerät genutzt.
NEUER GEBÜHRENANSATZ NOTWENDIG
Die IHK-Organisation hält den derzeitigen Gebührenmaßstab – die Geräteanzahl – für nicht haltbar. Die Teilnahme am Rundfunk ist nicht abhängig von der Gerätezahl, sondern von der Zahl der Nutzer. Teilnehmen am Rundfunk können immer nur Menschen, nicht Betriebe. Die Gebühr müsste deshalb als Entgelt für ein individuelles Nutzungsrecht verstanden werden, egal wo jemand Radio hört oder TV schaut. Damit müsste das Hören der Nachrichten im Hotel, Krankenhaus oder am Arbeitsplatz abgedeckt sein.
Dr. Katrin Sobania, DIHK