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IHK Trier


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Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. (SGB IX, § 2 Abs. 1).

Die IHK legt fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange von behinderten Prüfungsteilnehmern berücksichtigt werden. Als Entscheidungsgrundlage sind die Behinderung sowie die angeforderten Prüfungsmodifikationen darzulegen.

Nach Festlegung der Maßnahmen informiert die IHK Trier den Prüfungsteilnehmer sowie den Prüfungsausschuss über den Nachteilsausgleich.
FOLGENDE NACHWEISE WERDEN BENÖTIGT

  • Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises oder eine ärztliche Bescheinigung über die Behinderung
  • eine aktuelle ärztliche Bescheinigung des behandelnden Facharztes / Psychologen / ärztlichen Psychotherapeuten über die prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen und die empfohlenen Maßnahmen
  • gegebenenfalls eine Stellungnahme vom Ausbildungsbetrieb oder Bildungsträger

Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich muss schriftlich erfolgen. Bitte benutzen Sie das Formular aus dem Downloadbereich.

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