Nach mehr als 25 Jahren Verhandlungen unterzeichneten die EU und die Mercosur-Staaten am 17. Januar 2026 das EU-Mercosur-Abkommen, nachdem der Rat der Europäischen Union der Unterzeichnung mit qualifizierter Mehrheit zugestimmt hatte. Anschließend wurde es dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt, das für eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stimmte.
Staaten ratifizieren Abkommen
Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat am 10. März der vorübergehenden Anwendung des Abkommens zugestimmt.
Da die Europäische Union den Mercosur-Ländern die vorläufige Anwendungsurkunde für das Interimshandelsabkommen entsprechend notifiziert hat, tritt das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen (iTA) ab dem 1. Mai vorläufig in Kraft. Das Übergangs-Abkommen wird zwischen der EU und allen Mercosur-Ländern gelten, die ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und dies der EU bis Ende März notifiziert haben.
Bedeutung für den Exporthandel
Die bisherigen Zölle betrafen vor allem die Industrie- und Chemiebranche. Maschinenbau macht einen Großteil der Ausfuhren in die Region aus und ist der relevanteste Exportsektor in den Mercosur-Markt. Auch die Autoindustrie, insbesondere die Teilezulieferer, ist stark gefragt. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse belegen den zweiten Platz der Exportgüter in die Region, da der Bedarf vor Ort nicht gedeckt werden kann. Zusätzlich profitieren auch Agrarprodukte wie z.B. Wein, Spirituosen und Molkereiprodukte von den künftigen Zollsenkungen und können sich den besseren Zugang zum Verbrauchermarkt zunutze machen.
Stufenweiser Abbau der Zölle
Das Abkommen sieht einen stufenweisen Abbau der Zölle vor und entlastet vor allem Branchen, die vorher unter den hohen Zöllen litten. Die jeweiligen Einfuhrzölle werden durch das Abkommen im Verlauf der nächsten Jahre auf null Prozent fallen. Je nach Produktkategorie können diese Zollabbaustufen jedoch unterschiedlich aussehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollvorteile ist, dass die Ware entweder vollständig im Partnerstaat hergestellt wurde oder die im Abkommen definierten produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt sind.
Nachweis des Ursprungs
Bis zu einem Sendungswert von 6000 Euro dient die „Erklärung zum Ursprung“ (Wortlaut gemäß Abkommen) als Ursprungsnachweis. Für Sendungen aus der EU mit einem Gesamtwert von über 6000 Euro muss die Registrierung als „Registrierter Ausführer“ (REX) und die Angabe der REX-Nummer in der Erklärung erfolgen.
Autor: Thassilo Simon
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