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  • 01.09.2022

    Mehr Schutz für Whistleblower

    Neues Gesetz betrifft alle Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten

  • Foto: Jennifer Schöpf-Holweck
    Recht und Organisation

    Jennifer Schöpf-Holweck

    Tel.: 0651 9777-601
    Fax: 0651 9777-605
    schoepf-holweck@trier.ihk.de


Dieser Text ist vom 01.09.2022 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Bereits Ende 2019 ist die EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten, die Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, mehr Schutz garantiert und gleichzeitig öffentliche und private Organisationen dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Die aktuelle Koalition hat im April dieses Jahres den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt, der am 27. Juli 2022 durch das Kabinett beschlossen wurde. Mit dem Inkrafttreten ist voraussichtlich im Oktober 2022 zu rechnen. Die wesentlichen Bestandteile des Gesetzesentwurfes werden im Folgenden erläutert:

Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes werden alle Personen einbezogen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über insbesondere straf- und bußgeldbewehrte Verstöße erlangt haben. Hierbei handelt es sich vor allem um Beschäftigte im privaten und öffentlichen Bereich. Aber auch Selbstständige, Anteilseigner oder Beschäftigte von Lieferanten und Subunternehmen werden vom persönlichen Anwendungsbereich umfasst.

Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen

Ein institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzgesetzes stellen die internen und externen Meldestellen dar. So sind Arbeitgeber, die mindestens 50 Personen beschäftigen, verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und das Meldeverfahren entsprechend zu führen sowie gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu ergreifen. Daneben soll eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Hinweisgebende Personen können laut Referentenentwurf frei wählen, ob sie für ihre Meldungen die internen oder externen Meldestellen nutzen. Arbeitgeber, die bis zu 249 Mitarbeitende beschäftigen, haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, eine entsprechende Meldestelle einzurichten. Darüber hinaus besteht bei solchen Betrieben die Möglichkeit, mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.

Vertraulichkeitsgebot
Ein wesentlicher Faktor für die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist der wirksame Schutz der Identität des Hinweisgebers sowie des von einer Meldung betroffenen Personenkreises. Die Identität des Hinweisgebers darf nur denjenigen bekannt gegeben werden, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig sind. Ob eine Meldung auch anonym erfolgen kann, liegt im Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers. Es wird insoweit lediglich empfohlen, auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten. Generell gilt aber, dass auch anonyme Meldungen unter die Schutzbestimmungen des Gesetzes fallen, sobald die verdeckte Identität bekannt wird.  

Schutzzweck des Gesetzes

Ein zentrales Schutzinstrument des Hinweisgeberschutzgesetzes besteht in dem Verbot von Repressalien, das heißt von Kündigungen, Abmahnungen, Versagungen einer Beförderung, geänderten Aufgabengebieten, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierungen, Rufschädigungen oder Mobbing, die eine hinweisgebende Person aufgrund einer Meldung oder einer Offenlegung im Sinne dieses Gesetzes erleidet. Zur besseren Durchsetzbarkeit dieses Verbots, enthält der Gesetzesentwurf eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers.

Folgen eines Verstoßes
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Repressalienverbot, macht er sich einerseits gegenüber dem Hinweisgeber schadensersatzpflichtig. Andererseits können derartige Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden.


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