Stadt/Gemeinde |
Leiwen |
Bezeichnung des Plans |
"Bohnengarten" |
Art des Plans |
Bebauungsplan |
Beschreibung |
Das vorhandene Gebäude ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des geltenden Bebauungsplanes errichtet worden. Aufgrund der in den Textlichen Festsetzungen definierten Nutzungsmöglichkeiten „dient“ diese Nutzung der Zweckbestimmung der Grünfläche: Das Atelier war als Ergänzung des Skulpturengartens vorgesehen und betrieben worden. Die nun vorgesehene (zusätzliche) Nutzungsmöglichkeit als Ferienwohnung gehört nicht zu den Elementen, die der Nutzung einer Grünfläche dienen. Aus diesem Grund wird –neben der Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit- der Bereich als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung F+A „Ferienwohnung und Atelier“ in der Planzeichnung festgesetzt. Die bisher gemäß Begründung des geltenden Bebauungsplanes angedachten Nutzungen -Atelier, Kunsthandwerk, Ausstellung- gelten weiterhin, um die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten i.V. mit dem Park nicht zu schmälern und um eine gewisse Flexibilität in der Nutzung zu gewährleisten. Die Ortsgemeinde unterstützt die Beibehaltung der bisherigen Nutzungen ebenso wie die Einrichtung einer Ferienwohnung, zur Bewahrung und Verbesserung der Attraktivität des Bereiches für Einwohner und Touristen. Mit den textlich geregelten Zulässigkeiten behalten die Nutzungen der bisherigen planerischen Intention Gültigkeit, die Feriennutzung stellt eine sinnvolle und aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbare Ergänzung dar. Sie kann das Angebot der Ortsgemeinde Leiwen im Hinblick auf den Tourismus unterstützen. Die Lage im Umfeld der Weinberge und nahe von Rad- und Wanderwegen ist attraktiv, so dass mit einer aktiven Nutzung des vorhandenen Gebäudes gerechnet werden kann. |
Plandokumente und Informationen |
www.schweich.de |
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23.09.2025 |
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel |
Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.
Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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