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15.05.2002

Job-AQTIV-Gesetz - Fördern und Fordern


Dieser Text ist vom 15.05.2002 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Aktive Arbeitsvermittlung

Frischen Schwung für den Arbeitsmarkt erhofft sich die Bundesregierung von einer Reform, die ebenso innovativ sein soll wie ihre Schreibweise: Das Job-AQTIV-Gesetz, zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten, soll insbesondere die Vermittlung von erwerbslosen Berufstätigen verbessern.

Die Devise „Fördern und Fordern“ gilt für alle Arbeitslosen, die nicht sofort vermittelt werden können. Sie müssen sich einem geregelten Vermittlungsprogramm unterziehen. Ein zentrales Instrument ist die so genannte „ Eingliederungsvereinbarung“, die sie mit dem Arbeitsamt abschließen. Es wird vereinbart, wie das Arbeitsamt den Arbeitnehmer beruflich fit machen will und was der Betroffene selbst dazu beizutragen hat. Nimmt er die festgelegten Termine wie Bewerbungsgespräche und Qualifizierungsstunden nicht wahr, kann ihm das Arbeitslosengeld befristet gestrichen werden. Die Eingliederungsvereinbarung muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Künftig können Arbeitslose nach drei Monaten erfolgloser Vermittlungsbemühungen der Arbeitsämter die Einschaltung privater Vermittler verlangen. Für deren Tätigkeit kann das Arbeitsamt ein Erfolgshonorar vereinbaren. Leider hat die Regierung die vorgesehene Reform erpflückt. Die rot-grüne Koalition hat das Vorhaben des Bundesarbeitsministeriums gekippt, Arbeitslose bei der privaten Arbeitsvermittlung in bestimmten Fällen mit dem Zweieinhalbfachen eines Monatsgehalts an den Honorarkosten zu beteiligen. Für Arbeitsuchende ohne Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder in den ersten drei Monaten wird nun beim Honorar eine Schutzgrenze von 1 500 € eingezogen. Der Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums für erste Reformen bei der Bundesanstalt für Arbeit hatte ursprünglich vorgesehen, dass private Arbeitsvermittler künftig von Arbeitsuchenden ein Erfolgshonorar in Höhe des Zweieinhalbfachen eines künftigen Brutto-Monatseinkommens verlangen können. Darauf sollten die ab April ausgestellten Vermittlungsgutscheine des Arbeitsamtes zwar angerechnet werden. Da die Gutscheine aber, je nach Dauer der Arbeitslosigkeit, auf 1 500, 2 000 und 2 500 € begrenzt sind, hätten Arbeitslose Honorarforderungen aus eigener Tasche begleichen müssen, die über diese Beträge hinausgehen.

Jobrotation

Eine neue Methode der Arbeitsvermittlung ist die Jobrotation in Betrieben. Dabei werden ältere und ungelernte Arbeitnehmer, die sich beruflich weiterbilden, von Arbeitslosen vertreten. Arbeitgeber, die diese Vertreter einstellen, können bis zu 100 Prozent des Lohns als Zuschuss vom Arbeitsamt erhalten.

Zeitarbeit für 24 Monate

Das Job-AQTIV-Gesetz hat auch die Zeitarbeit gelockert. Seit dem 1. Januar 2002 wird die maximale Überlassungsdauer von zwölf auf 24 Monate verlängert. Bisher war das „Verleihen“ auf zwölf Monate begrenzt. Allerdings muss das Arbeitsentgelt nach den ersten zwölf Monaten an die Regelungen des Entleihbetriebes angepasst werden. Ab dem 13. Beschäftigungsmonat bei demselben Kundenbetrieb gelten die dortigen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen. Der zwischenzeitlich von der Regierungskoalition in Erwägung gezogene Tarifvorbehalt wurde wieder fallen gelassen.

So begrüßenswert eine Verlängerung der maximalen Überlassungsdauer auf 24 Monate ist, so scharf wird dagegen die vorgesehene Festlegung auf Beschäftigungskonditionen der Entleihbetriebe kritisiert. Die Kritiker sehen vor allem darin einen verfassungswidrigen Eingriff in die Tarifautonomie. Das Job-AQTIV-Gesetz soll erklärtermaßen dem Abbau von Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung dienen. Die Verlängerung der höchstzulässigen Überlassungsdauer ist auch ein Beitrag hierzu. Neu allerdings ist, dass der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats der Überlassung dem Zeitarbeitnehmer die im Entleihbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren hat. Diese Bestimmung verstößt nach Ansicht der Kritiker gegen die grundsätzlich garantierte Tarifautonomie gemäß Artikel 9 GG. Zeitarbeitsunternehmen können als Arbeitgeber wie alle anderen Arbeitgeber die Vertragsbedingungen mit ihren Mitarbeitern frei vereinbaren oder darüber Vereinbarungen mit den Tarifpartnern treffen. Auch steht es ihnen frei, überhaupt solche Tarifvereinbarungen zu treffen. Zu weiteren Schwierigkeiten in rechtlicher und praktischer Hinsicht führt der Umstand, dass nicht nur auf die regelmäßige Vergütung abgestellt wird, sondern auch auf die Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebs allgemein, das heißt unter anderem auch betreffend Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, VWL und Urlaubsdauer. Richtig problematisch wird dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nach den ersten zwölf Monaten nur für weniger als zwölf weitere Monate im Kundenunternehmen eingesetzt wird.
Dipl.-Volksw. Helmut Schilz

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