Japan ändert Besteuerung von Schaumweinen
Seit dem 1. Oktober 2026 werden Schaumweine mit einem Alkoholgehalt von unter 11 Volumenprozent in Japan der Steuerkategorie „sonstige schäumende alkoholische Getränke“ zugeordnet. Der Steuersatz beträgt 100 Yen je Liter. Für Schaumweine unter 10 Volumenprozent steigt die Steuer damit von bisher 80 auf 100 Yen je Liter. Bei Erzeugnissen zwischen 10 und 11 Volumenprozent bleibt die Steuer unverändert, allerdings sind zusätzliche Angaben zur Steuerkategorie und zum schäumenden Charakter erforderlich. Diese werden vom Importeur auf dem japanischen Zusatzetikett angebracht. Änderungen am Originaletikett des Exporteurs sind nicht erforderlich.
Japan führt freiwillige Alkoholangabe in Gramm ein
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Japan ein freiwilliger Branchenstandard zur Angabe der enthaltenen Menge an reinem Alkohol in Gramm. Die Angabe kann je Behältnis, je 100 Milliliter oder je Portion erfolgen und soll Verbraucher bei einem gesundheitsbewussten Konsum unterstützen. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. Japanische Importeure könnten die zusätzliche Angabe künftig auf dem japanischen Etikett ergänzen. Für Exporteure besteht grundsätzlich kein Änderungsbedarf am Originaletikett.
Japan hebt Sulfitgrenzwert für bestimmte entalkoholisierte Weine an
Seit dem 7. April 2026 gilt in Japan für entalkoholisierte Weine mit zugesetztem konzentriertem Traubensaft ein Sulfitgrenzwert von 0,35 Gramm Schwefeldioxid je Kilogramm. Damit entspricht der zulässige Höchstwert demjenigen für Wein. Entalkoholisierte Weine ohne zugesetzten Traubensaft sind von der Änderung nach bisherigem Kenntnisstand nicht erfasst. Für sie könnte weiterhin der allgemeine Grenzwert von 0,030 Gramm je Kilogramm gelten. Eine Bestätigung durch die japanischen Behörden steht noch aus.