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  • Incoterms 2020

  • Foto: Jan Heidemanns
    International

    Jan Heidemanns

    Tel.: 0651 9777-230
    Fax: 0651 9777-205
    heidemanns@trier.ihk.de

Einführung Incoterms®

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 die International Commercial Terms, kurz Incoterms®, heraus. Seit der ersten Herausgabe wurden die Incoterms® immer wieder überarbeitet und an die aktuellen Handelspraktiken angepasst. Die aktuellste Fassung beinhalten die Incoterms® 2020.

Die Incoterms® haben sich als internationaler Standard für Lieferbedingungen etabliert, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen, Handelsgeschäft ermöglichen. Mit der Verwendung von Incoterms®-Klauseln werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit Blick auf Gefahrübergang der Ware, Kosten, Transportmodalitäten und Verzollung festgelegt. Auf diesem Wege können Missverständnisse und kostenintensive (rechtliche) Streitigkeiten vorgebeugt werden. Bereiche wie Zahlungsweise, Währung, Eigentumsübertragung, Verletzung von Vertragspflichten, Art der Streitbeilegung oder Gerichtsstand regeln die Incoterms® nicht.

Incoterms® 2020-Klauseln im Überblick

Die Incoterms lassen sich einteilen nach Art der Abwicklung sowie der Transportart.

Wird nach Art der Abwicklung unterschieden, so ist jede Gruppe dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist:



Gruppe E
EXW - Ex Works/Ab Werk
Einpunktklausel:
Kosten und Gefahrübergang am Lieferort

Gruppe F
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
Einpunktklausel:
Kosten und Gefahrübergang am Lieferort
Gruppe C
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
Zweipunktklausel:
Gefahrübergang am Lieferort und Kostenübergang am Bestimmungsort
Gruppe D
DAP - Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt
Einpunktklausel:
Kosten und Gefahrübergang am Bestimmungsort



Darüber hinaus lassen sich die Klauseln nach Transportarten einteilen:

  • Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten sind: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP.
  • Schiffsklauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschifffahrtstransport gelten sind: FAS, FOB, CFR, CIF.

Haupt- und Nebenfunktionen der Incoterms®

Die Waren werden mit einer beliebigen Transportart vom Versandort zum Bestimmungsort verbracht. Mit dem Übergabepunkt der Waren wird der Lieferweg in zwei Wegstrecken geteilt. Welche Verpflichtungen die Vertragsparteien jeweils für ihre Wegstrecke treffen, regeln die Incoterms®.

In ihrer Hauptfunktion regeln die Incoterms®:

  • Welche Verpflichtungen Verkäufer und Käufer für ihre jeweilige Wegstrecke übernehmen müssen;
  • Welche Kosten jede Partei trägt;
  • Wer bis wann/ab wann welches Risiko trägt.

In ihrer Nebenfunktion regeln die Incoterms®:

  • Wer die Warendokumente und Transportdokumente beschaffen muss und wer dafür die Kosten trägt;
  • Wer für wen die Ware versichern und wer dafür die Kosten tragen muss;
  • Wer sich um die Warenprüfung kümmert und dafür die Kosten trägt;
  • Welche Verpackung erforderlich ist und wer die Kosten dafür trägt.

Die einzelnen Incoterms® 2020-Klauseln

Hinweis

Die nachfolgende Darstellung der Incoterms® 2020-Klauseln ist lediglich eine stark gekürzte Zusammenfassung. Eine ausführliche Darstellung bietet das offizielle Regelwerk Incoterms® 2020 der ICC, das über www.incoterms2020.de bestellt werden kann.

Gruppe E (Kosten und Gefahrübergang am Lieferort)

EXW - Ex Works/Ab Werk...benannter Ort

Der Kosten und Gefahrübergang erfolgt am Lieferort. Der Verkäufer liefert die verpackte und gekennzeichnete Ware durch Bereitstellung am benannten Ort zur Abholung. Die Verladung und die Ausfuhrfreimachung liegen in der Verantwortung des Käufers. Die Klausel kann unabhängig von der Transportart verwendet werden und dem Verkäufer entstehen keine Transportkosten.

Mögliche Probleme, die bei der Verwendung auftreten können: In der Praxis wird häufig seitens des Verkäufers verladen, was im Fall von EXW auf Kosten und Gefahr des Käufers geschieht. Soll dies vermieden werden und der Verkäufer die Risiken und Kosten tragen, so empfiehlt sich alternativ die Klausel FCA. FCA ist ebenso die geeignetere Klausel, wenn der Verkäufer für die Ausfuhrfreimachung verantwortlich sein soll.

Gruppe F (Kosten und Gefahrübergang am Lieferort)

FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer…benannter Ort

Der Verkäufer liefert die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort, der auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen Ort liegen kann. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung und kümmert sich um die Ausfuhrfreimachung der Ware. Der Käufer ist verantwortlich für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr. Die Klausel kann für alle Transportarten gewählt werden.

FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff ... benannter Verschiffungshafen

FAS wird im See- oder Binnenschiffstransport eingesetzt und der Verkäufer muss die Waren am Lieferort (Verschiffungshafen) längsseits an einem Schiff anliefern. FAS eignet sich allerdings nicht für den Containerverkehr per Schiff, lediglich für Stück- und Massengut. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zum Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Danach trägt der Käufer alle Kosten.

FOB - Free On Board/Frei an Bord ... benannter Verschiffungshafen

FOB eignet sich für den See- oder Binnenschiffstransport. Der Verkäufer liefert mit der Verladung der Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen. Wird die Ware bereits vor der Beladung an einen Frachtführer übergeben, dann eignet sich die Klausel nicht und es wird besser FCA verwendet. Der Verkäufer ist verantwortlich für Verpackung und Freimachung der Ausfuhr.

Gruppe C (Gefahrübergang am Lieferort und Kostenübergang am Bestimmungsort)

CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht ... benannter Bestimmungshafen

Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. CFR entspricht wörtlich der Klausel CIF – mit Ausnahme des Bestandteils zur Versicherung in CIF. Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Zudem trägt er die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Die Ausfuhrfreimachung und die Kosten für Verpackung liegen ebenso beim Verkäufer. CFR eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.

CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht ... benannter Bestimmungshafen

Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. CIF entspricht wörtlich der Klausel CFR – mit zusätzlichem Bestandteil zur Versicherung. Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Zudem trägt er die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (mit Mindestdeckung im Umfang der Institute Cargo Clauses C) auf eigene Kosten abzuschließen. Die Ausfuhrfreimachung und die Kosten für Verpackung liegen ebenso beim Verkäufer. CFR eignet sich in der Regel nicht für den Container-Transport. Für letzteres ist CIP anzuwenden.

CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei ... benannter Bestimmungsort

Der Verkäufer liefert die Ware an den von ihm benannten Frachtführer. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Die Klausel kann unabhängig von der gewählten Transportart angewendet werden.

CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort

Der Verkäufer liefert die Ware an den von ihm benannten Frachtführer. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. CIP verpflichtet der Verkäufer, auf seine Kosten eine Transportversicherung im Umfang der Institute Cargo Clauses A) abzuschließen. Darüber hinaus hat der Verkäufer die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr frei zu machen. Die Klausel kann unabhängig von der gewählten Transportart angewendet werden.

Gruppe D (Kosten und Gefahrübergang am Bestimmungsort)

DAP - Delivered At Place/Geliefert ... benannter Ort

Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Die Ausfuhrfreimachung liegt beim Verkäufer, die Einfuhrfreimachung beim Käufer. DAP ist für alle Transportarten und auch bei multimodalem Transport anwendbar.

DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert ... benannter Ort entladen

DPU wurde mit den Incoterms® 2020 neu eingeführt und ersetzt die bisherige Klausel DAT (Geliefert Terminal). Der Verkäufer muss die Ware am benannten Bestimmungsort von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Käufer zur Verfügung stellen. Die Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten trägt der Verkäufer. Bei der Verwendung von DPU sollte für den Verkäufer sichergestellt sein, dass er am Bestimmungsort entladen kann. Die Ausfuhrfreimachung liegt beim Verkäufer, die Einfuhrfreimachung beim Käufer. Die Klausel kann unabhängig von der gewählten Transportart und bei multimodalem Transport angewendet werden.

DDP- Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort

DDP stellt Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware zur Ausfuhr und Einfuhr freizumachen und am Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen bereitzustellen. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum benannten Bestimmungsort.

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