01.04.2014
In zehn Schritten erfolgreich zum Exportgeschäft
Dieser Text ist vom 01.04.2014 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Was beim Auslandsgeschäft beachtet werden muss
Der Export ist für die Unternehmen in der Region ein wichtiges Standbein. Immer häufiger kontaktieren auch Neueinsteiger die IHK, um sich bei ihrem ersten Exportgeschäft beraten zu lassen. Oft stellt sich im Gespräch heraus, dass der Exportvorgang weniger komplex eingeschätzt wird, als er tatsächlich ist. Eine schrittweise Vorgehensweise hilft Neueinsteigern, sich einen groben Überblick über wesentliche Stationen des Exportgeschäfts zu verschaffen. Sie kann Einsteigern als erster grober Leitfaden dienen, der in jedem Fall durch weitere individuelle Beratungsgespräche zu ergänzen ist. Denn das Problem ist: Oftmals passt der individuelle Exportvorgang nicht in einen vorgefertigten Rahmen. Vertragsrechtliche Grundlagen, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie spezielle Konstellationen bergen zusätzliche Schwierigkeiten. Eine Pauschallösung für Exportfälle gibt es nicht. Die IHK Trier hat sich dennoch an eine stark vereinfachte Export-Darstellung gewagt.
Schritt 1: Prüfung der grundlegenden Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit
Um gewerblich im Export tätig werden zu dürfen, benötigt man:
• eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde,
• ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens oder bei Gründung einer Kapitalgesellschaft eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht,
• für alle Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz angehören, eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die ausdrücklich die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Schritt 2: Kleinsenderegelung prüfen
Liegt der Netto-Warenwert der Ausfuhrsendung unter 1 000 Euro beziehungsweise unter einem Sendungsgewicht von 1 000 kg, kann die Sendung – sofern sie keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt – vereinfacht ausgeführt werden. Das heißt: Die Ware kann formlos an der Ausgangszollstelle angemeldet werden und bedarf keiner EORI-Nummer, Eintarifierung und elektronischer Ausfuhranmeldung.
Schritt 3: EORI-Nummer beantragen
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) ist quasi eine „Kundennummer“ beim Zoll. Sie ist für alle Personen und Unternehmen erforderlich, die sich mit zollrechtlichen Tätigkeiten befassen. Auf Antrag wird sie kostenlos vom Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) vergeben. Dazu dient das Formular 0870 auf www.zoll.de.
Schritt 4: Produkte eintarifieren
Unter der Eintarifierung ist die Ermittlung der Zolltarifnummer für jede einzelne Warenposition zu verstehen. Die Zuordnung erfolgt mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (www.destatis.de) oder durch eine Einreihung in die Warennomenklatur des Elektronischen Zolltarifs (EZT-Online: http://auskunft.ezt-online.de).
Die Eingabe der Zolltarifnummern in die elektronische Ausfuhranmeldung ist Pflicht.
Schritt 5: Exportkontrollvorschriften beachten
Es gibt länderabhängige, empfängerbedingte und warenspezifische Gründe, die eine Ausfuhr genehmigungspflichtig werden lassen beziehungsweise ganz verhindern können. Neben eher offensichtlichen Gütern – wie etwa die für die Rüstungsindustrie – können auch für Laien eher unscheinbare Güter wie Farblacke oder Ventile der Genehmigungspflicht unterliegen.
Schritt 6: Ausfuhr elektronisch anmelden
Seit dem 1. Juli 2009 besteht in der EU die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“. Die Abgabe kann durch den Exporteur selbst oder durch einen Dienstleister (zum Beispiel Spediteur) erfolgen. Der Verkäufer bleibt dabei stets Ausführer der Waren und benötigt daher eine EORI-Nummer. Weit verbreitet ist die Meinung, dass der Käufer im Drittland für die Ausfuhranmeldung zuständig ist, wenn im Kaufvertrag die Lieferbedingung „exw“ vereinbart wurde. Dies stimmt allerdings nur bedingt. Zwar wird der Käufer hierbei vertraglich zur Übernahme der Ausfuhranmeldung verpflichtet, jedoch kann in Deutschland nur derjenige eine Ausfuhr anmelden, der in der EU ansässig ist. Einziger Ausweg: die Beauftragung eines in der Gemeinschaft ansässigen Dienstleisters.
Schritt 7: Online oder per Software-Lösung anmelden?
In Deutschland gibt es für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zwei Möglichkeiten:
• Für das softwaregestützte Verfahren ist der Einsatz einer zertifizierten ATLAS-Software und die Beantragung einer Beteiligten-Identifikationsnummer (=BIN) bei der Bundesfinanzdirektion Südost – Dienstort Weiden erforderlich (Formular 0872 unter www.zoll.de).
• Die Ausfuhranmeldung via IAA-Plus (Internet-Ausfuhranmeldung-Plus) ermöglicht dem Nutzer eine kostenlose Online-Abgabe der Anmeldung. Statt der BIN benötigt man bei dieser Variante ein ELSTER-Zertifikat, das über das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) zu beantragen ist. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass keine Software notwendig ist, die sich oftmals erst ab einer bestimmten Anzahl an Exportvorgängen rechnet.
Schritt 8: Können Präferenzen in Anspruch genommen werden?
Präferenzen sind Zollvergünstigungen bis hin zur Zollfreiheit, die das Drittland den Ländern gewährt, mit denen es Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Präferenzbegünstigt sind Waren nur dann, wenn sie die in den einzelnen Abkommen vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Hersteller können die Bedingungen mithilfe der Verarbeitungslisten unter www.wup.zoll.de überprüfen und kalkulieren. Wird Handelsware exportiert, benötigt man einen präferenziellen Vornachweis des Vorlieferanten (zum Beispiel eine Lieferantenerklärung). Damit aber auch das Drittland Kenntnis darüber erlangt, ob das Produkt diese Bedingungen erfüllt, muss die Ware ab einem Sendungswert von 6 000 Euro in der Regel von einem Präferenzdokument (zum Beispiel EUR.1 oder EUR-MED) begleitet werden. Unter Vorlage des Vornachweises beziehungsweise der Kalkulation kann dieses beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Bei einem Wert unter 6 000 Euro kann der Exporteur selbst eine Ursprungserklärung auf der Rechnung aufbringen. Der Wortlaut ist länderspezifisch im Abkommen festgehalten und kann, ebenso wie Art und aktuelle Übersicht der Abkommen, ebenfalls unter www.wup.zoll.de recherchiert werden. Eine Ursprungserklärung entbindet jedoch nicht von der Pflicht des Vornachweises beziehungsweise der Präferenzkalkulation. Für Nachweise und Kalkulationsunterlagen besteht eine Aufbewahrungspflicht von mindestens drei Jahren.
Schritt 9: Erforderliche Einfuhrdokumente prüfen
Grundsätzlich sollte jede Ausfuhrlieferung von einer Handelsrechnung begleitet werden. Abhängig von Zielland und Ware können darüber hinaus weitere Begleitdokumente wie Ursprungszeugnisse, Analysenzertifikate, Gesundheits- oder Inspektionszeugnisse erforderlich sein. Ein gutes Rechercheinstrument für Einfuhrbestimmungen und Zollsätze im Drittland ist die Market Access Database (http://madb.europa.eu), eine von der EU-Kommission bereitgestellte Online-Datenbank. Ein weiteres hilfreiches Werkzeug ist das von der Handelskammer Hamburg herausgegebene Nachschlagewerk „K und M“ (Konsulats- und Mustervorschriften).
Schritt 10: Umsatzsteuer ausweisen?
Lieferungen ins Drittland sind nach § 6 UStG grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Der Rechnungsbetrag kann daher netto ausgewiesen werden. Zusätzlich sollte jedoch der Hinweis auf einen „steuerfreien Export“ beziehungsweise „taxfree export“ in die Handelsrechnung aufgenommen werden. Über die Ausfuhr der Waren ist ein Nachweis zu erbringen. Dieser kann durch einen Ausgangsvermerk der deutschen Zollverwaltung, eine Spediteurübernahmebescheinigung oder einen ähnlichen Versendungsbeleg erbracht werden.
Schritt 1: Prüfung der grundlegenden Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit
Um gewerblich im Export tätig werden zu dürfen, benötigt man:
• eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde,
• ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens oder bei Gründung einer Kapitalgesellschaft eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht,
• für alle Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz angehören, eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die ausdrücklich die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Schritt 2: Kleinsenderegelung prüfen
Liegt der Netto-Warenwert der Ausfuhrsendung unter 1 000 Euro beziehungsweise unter einem Sendungsgewicht von 1 000 kg, kann die Sendung – sofern sie keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt – vereinfacht ausgeführt werden. Das heißt: Die Ware kann formlos an der Ausgangszollstelle angemeldet werden und bedarf keiner EORI-Nummer, Eintarifierung und elektronischer Ausfuhranmeldung.
Schritt 3: EORI-Nummer beantragen
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) ist quasi eine „Kundennummer“ beim Zoll. Sie ist für alle Personen und Unternehmen erforderlich, die sich mit zollrechtlichen Tätigkeiten befassen. Auf Antrag wird sie kostenlos vom Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) vergeben. Dazu dient das Formular 0870 auf www.zoll.de.
Schritt 4: Produkte eintarifieren
Unter der Eintarifierung ist die Ermittlung der Zolltarifnummer für jede einzelne Warenposition zu verstehen. Die Zuordnung erfolgt mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (www.destatis.de) oder durch eine Einreihung in die Warennomenklatur des Elektronischen Zolltarifs (EZT-Online: http://auskunft.ezt-online.de).
Die Eingabe der Zolltarifnummern in die elektronische Ausfuhranmeldung ist Pflicht.
Schritt 5: Exportkontrollvorschriften beachten
Es gibt länderabhängige, empfängerbedingte und warenspezifische Gründe, die eine Ausfuhr genehmigungspflichtig werden lassen beziehungsweise ganz verhindern können. Neben eher offensichtlichen Gütern – wie etwa die für die Rüstungsindustrie – können auch für Laien eher unscheinbare Güter wie Farblacke oder Ventile der Genehmigungspflicht unterliegen.
Schritt 6: Ausfuhr elektronisch anmelden
Seit dem 1. Juli 2009 besteht in der EU die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“. Die Abgabe kann durch den Exporteur selbst oder durch einen Dienstleister (zum Beispiel Spediteur) erfolgen. Der Verkäufer bleibt dabei stets Ausführer der Waren und benötigt daher eine EORI-Nummer. Weit verbreitet ist die Meinung, dass der Käufer im Drittland für die Ausfuhranmeldung zuständig ist, wenn im Kaufvertrag die Lieferbedingung „exw“ vereinbart wurde. Dies stimmt allerdings nur bedingt. Zwar wird der Käufer hierbei vertraglich zur Übernahme der Ausfuhranmeldung verpflichtet, jedoch kann in Deutschland nur derjenige eine Ausfuhr anmelden, der in der EU ansässig ist. Einziger Ausweg: die Beauftragung eines in der Gemeinschaft ansässigen Dienstleisters.
Schritt 7: Online oder per Software-Lösung anmelden?
In Deutschland gibt es für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zwei Möglichkeiten:
• Für das softwaregestützte Verfahren ist der Einsatz einer zertifizierten ATLAS-Software und die Beantragung einer Beteiligten-Identifikationsnummer (=BIN) bei der Bundesfinanzdirektion Südost – Dienstort Weiden erforderlich (Formular 0872 unter www.zoll.de).
• Die Ausfuhranmeldung via IAA-Plus (Internet-Ausfuhranmeldung-Plus) ermöglicht dem Nutzer eine kostenlose Online-Abgabe der Anmeldung. Statt der BIN benötigt man bei dieser Variante ein ELSTER-Zertifikat, das über das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) zu beantragen ist. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass keine Software notwendig ist, die sich oftmals erst ab einer bestimmten Anzahl an Exportvorgängen rechnet.
Schritt 8: Können Präferenzen in Anspruch genommen werden?
Präferenzen sind Zollvergünstigungen bis hin zur Zollfreiheit, die das Drittland den Ländern gewährt, mit denen es Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Präferenzbegünstigt sind Waren nur dann, wenn sie die in den einzelnen Abkommen vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Hersteller können die Bedingungen mithilfe der Verarbeitungslisten unter www.wup.zoll.de überprüfen und kalkulieren. Wird Handelsware exportiert, benötigt man einen präferenziellen Vornachweis des Vorlieferanten (zum Beispiel eine Lieferantenerklärung). Damit aber auch das Drittland Kenntnis darüber erlangt, ob das Produkt diese Bedingungen erfüllt, muss die Ware ab einem Sendungswert von 6 000 Euro in der Regel von einem Präferenzdokument (zum Beispiel EUR.1 oder EUR-MED) begleitet werden. Unter Vorlage des Vornachweises beziehungsweise der Kalkulation kann dieses beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Bei einem Wert unter 6 000 Euro kann der Exporteur selbst eine Ursprungserklärung auf der Rechnung aufbringen. Der Wortlaut ist länderspezifisch im Abkommen festgehalten und kann, ebenso wie Art und aktuelle Übersicht der Abkommen, ebenfalls unter www.wup.zoll.de recherchiert werden. Eine Ursprungserklärung entbindet jedoch nicht von der Pflicht des Vornachweises beziehungsweise der Präferenzkalkulation. Für Nachweise und Kalkulationsunterlagen besteht eine Aufbewahrungspflicht von mindestens drei Jahren.
Schritt 9: Erforderliche Einfuhrdokumente prüfen
Grundsätzlich sollte jede Ausfuhrlieferung von einer Handelsrechnung begleitet werden. Abhängig von Zielland und Ware können darüber hinaus weitere Begleitdokumente wie Ursprungszeugnisse, Analysenzertifikate, Gesundheits- oder Inspektionszeugnisse erforderlich sein. Ein gutes Rechercheinstrument für Einfuhrbestimmungen und Zollsätze im Drittland ist die Market Access Database (http://madb.europa.eu), eine von der EU-Kommission bereitgestellte Online-Datenbank. Ein weiteres hilfreiches Werkzeug ist das von der Handelskammer Hamburg herausgegebene Nachschlagewerk „K und M“ (Konsulats- und Mustervorschriften).
Schritt 10: Umsatzsteuer ausweisen?
Lieferungen ins Drittland sind nach § 6 UStG grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Der Rechnungsbetrag kann daher netto ausgewiesen werden. Zusätzlich sollte jedoch der Hinweis auf einen „steuerfreien Export“ beziehungsweise „taxfree export“ in die Handelsrechnung aufgenommen werden. Über die Ausfuhr der Waren ist ein Nachweis zu erbringen. Dieser kann durch einen Ausgangsvermerk der deutschen Zollverwaltung, eine Spediteurübernahmebescheinigung oder einen ähnlichen Versendungsbeleg erbracht werden.