Stadt/Gemeinde |
Gondenbrett OT Wascheid |
Bezeichnung des Plans |
"Siedlungsweg" |
Art des Plans |
Satzung |
Beschreibung |
Die freien Baulücken im Ort sind seit Jahren nicht verfügbar und werden von den privaten Eigentümern entweder als privates Grünland / Gartenfläche neben dem eigenen Anwesen genutzt oder für Folgegenerationen freigehalten und bis dahin weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Selbst die Baulücken im Satzungsbereich entlang des Siedlungsweges, bei denen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Abrundungssatzung im Jahr 1998 bzw. 2008 noch von einer Flächenverfügbarkeit ausgegangen worden war, werden seitens der Eigentümer nicht zur Bebauung freigegeben. Lediglich ein weiteres Wohnbauvorhaben konnte hier in den letzten Jahren realisiert werden. Auch die Ortsgemeinde Gondenbrett kann dementsprechend schon seit Jahren in Wascheid keine Bauflächen anbieten, um junge Einheimische im Dorf und in der Dorfgemeinschaft halten zu können. Um wenigstens in den nächsten Jahren den Fortzug junger Bürger verhindern zu können, möchte die Ortsgemeinde nun Flächen am südwestlichen Ortsrand in die im Zusammenhang bebaute Ortslage einbeziehen. Die Flächen können von der Ortsgemeinde erworben werden, entsprechende Vorverhandlungen mit dem Eigentümer wurden bereits geführt. In der Gemarkung Wascheid findet zurzeit ein Flurbereinigungsverfahren statt. Hierin wurden bereits die Grundstückseinteilungen auf dem neuen Flurstück 141 der Flur 10 für drei Bauflächen vorgesehen. |
Plandokumente und Informationen |
www.pruem.de |
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11.09.2025 |
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel |
Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.
Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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