Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Sollte es in diesem Zeitraum bei Ihnen nicht möglich sein, können Sie auch einen anderen Termin mit uns abstimmen.
Wann ist ein Gewerbe anzumelden?
Wer ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreibt – also selbstständig eine auf eine Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ausübt, sofern diese nicht generell verboten ist – muss ein Gewerbe anmelden.
Wann ist ein Gewerbe umzumelden?
Erfolgt die Verlegung über die Gemeindegrenze hinweg sowie ein Wechsel beziehungsweise eine Erweiterung der Tätigkeit des Gewerbes, erfordert dies eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Wann ist das Gewerbe abzumelden?
Die vollständige Aufgabe eines Gewerbebetriebes muss angezeigt werden.
Wo erfolgt eine Gewerbeanzeige?
Die Gewerbeanzeige kann bei der kommunalen Gewerbebehörde (Gemeindeverwaltung bei verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Stadtverwaltung in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten), Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (Hwk) vorgenommen werden.
Was kostet eine Gewerbeanzeige?
Eine Gewerbeanzeige ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung und beträgt landeseinheitlich 40,00 Euro. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe werden zusätzliche Gebühren für die Genehmigung individuell festgesetzt.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis/Pass;
- Bei nicht persönlicher Anzeige des Gewerbetreibenden bzw. Anzeigepflichtigen auch dessen Vertretungsvollmacht mit einer Kopie des Personalausweises;
- Bei EU-Ausländern gegebenenfalls Statusbescheinigung der Ausländerbehörde und/oder Wohnsitzbestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes;
- Bei Nicht-EU-Ausländern Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ohne Sperrvermerk;
- Bei minderjährigen Gewerbetreibenden Nachweis der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nach § 112 BGB (auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten einverstanden sind);
- Ggf. Handelsregisterauszug
Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt „Gewerbeanzeigeverfahren“.