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30.06.2021

Gesetz zur Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Die Reform der Pauschalreise-Absicherung wurde am 10. Juni 2021 im Deutschen Bundestag verabschiedet und auf ein Fondsmodell umgestellt.

Hintergrund
Als Folge des im September 2019 beantragten Insolvenzverfahrens der deutschen Tochtergesellschaft des Touristikkonzerns Thomas Cook sah die Bundesregierung Änderungsbedarf hinsichtlich der Insolvenzsicherung im Reiserecht. Außerdem hat sich die Liquiditätslage der Reiseveranstalter durch die COVID-19-Pandemie erheblich verschlechtert und die Gefahr von Insolvenzen ist deutlich gestiegen. Die Neuregelung soll diese Gefahren begrenzen, künftig soll die Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und als Fondsvermögen verwaltet werden soll, in das die Reiseveranstalter einzahlen.

Für wen gilt das Gesetz?
Für alle Reiseanbieter, die Vorauszahlungen fordern oder annehmen und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Das neue Gesetz gilt deshalb für alle Pauschalreiseveranstalter und für Reisebüros, die verbundene Reiseleistungen vermitteln und Zahlungen des Kunden entgegennehmen.

Was ist neu?
Die bisherige Möglichkeit der Haftungsbegrenzung des Reiseanbieters auf 110 Millionen Euro pro Jahr entfällt. Stattdessen wird die Kundengeldabsicherung künftig über einen Fonds erfolgen. Die Aufbauphase des Fonds soll Ende 2026 abgeschlossen sein. Reiseanbieter müssen künftig in den Fond einzahlen.
Entlastung wird es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter zehn Millionen Euro geben. Diese Unternehmen haben ein Wahlrecht, ob sie in den Fonds einzahlen oder sich für eine individuelle Absicherung über eine Versicherung oder eine Bankbürgschaft entscheiden. Dieses Wahlrecht gilt auch für Gelegenheitsveranstalter oder Hotels, die Zusatzleistungen anbieten.
Die Höhe der Absicherungspflicht wird sich nach dem Nettopauschalreiseumsatz richten. Bei einem Umsatz von unter drei Millionen Euro beträgt die Mindestabsicherung eine Million Euro. Ab einem Umsatz von drei Millionen bis unter zehn Millionen Euro sind es fünf Prozent des Pauschalreiseumsatzes, die über eine Versicherung oder Bankbürgschaft abgesichert werden müssen.

Ab wann gilt die neue Regelung?
Das Gesetz wird noch vom Bundesrat geprüft und tritt erst nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (vor. zum 01.07.2021) in Kraft. Der Fonds soll zum 1. November 2021 seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen und zur Absicherung in der Lage sein. Bis Ende 2026 soll der geplante Fonds mit rund 750 Millionen Euro gefüllt werden.

Hier finden Sie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz.

Hier finden Sie weitere Informationen zur EU-Pauschalreiserichtlinie

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