Die zuletzt im Jahr 2016 aktualisierte Fassung der Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung legte unter anderem fest, dass diese Erklärung durch die ausstellende Person im Unternehmen mittels Unterschrift zu unterzeichnen ist. Alternativ werden ab sofort ebenfalls EDV-technisch erstellte (Langzeit-)Erklärungen-IHK ohne physische Unterschrift des Ausstellers anerkannt. Voraussetzung ist, dass die verantwortliche natürliche Person in der Erklärung-IHK namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist und in der Erklärung auf die EDV-technische Erstellung hingewiesen wird (in Anlehnung an die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß UZK-IA).
Die nun aktualisierte Fassung berücksichtigt diese neue Möglichkeit in Form einer im Anwendungsfall anzukreuzenden Checkbox sowie einer erläuternden Fußnote Nr. 9.
Frühere Versionen der Erklärung-IHK bleiben weiterhin als Vornachweis gültig.
International
Gudrun Wewering
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