Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Ab 15. August 2018 wird ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt (Open Scope). Somit fallen grundsätzlich alle Elektronikgeräte unter dieses Gesetz. Betroffen sind insbesondere Hersteller bzw. Bevollmächtigte ausländischer Hersteller sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und –dienstleister. Weitere wesentliche Änderung ist die Verringerung der Anzahl der Gerätekategorien (von zehn auf nur noch sechs) und Gerätearten (von 32 auf nur noch 17).

    Die Ziele des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind:

    • Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) und Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwertung
    • umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten
    • Kreislaufführung von Elektro- und Elektronikgeräten auf Basis der Verantwortung der Hersteller (Produktverantwortung) und damit Steigerung der Ressourceneffizienz
    • Auch Händler von Elektro- und Elektronikgeräten können von dem Gesetz betroffen sein

    Das aktuelle Gesetz ist im Oktober 2015 in Kraft getreten und brachte eine Vielzahl von Änderungen für die Händler mit sich. Im Wesentlichen sind dies:

    • Stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche von Elektrogeräten, die größer als 400 Quadratmeter ist, und Distanzhändler mit einer Lager- und Versandfläche in Deutschland von mehr als 400 Quadratmetern sind verpflichtet, Elektro-Altgeräte wie Kühlschränke oder Flachbildschirme bei Neukauf eines gleichwertigen Gerätes zurückzunehmen
    • Jede Rücknahmestelle muss bei der Stiftung EAR registriert sein. Neu eingerichtete Rücknahmestellen müssen dementsprechend auch neu registriert werden
    • Die unter obenstehendem Punkt erwähnten Händler müssen jährliche Mitteilungspflichten (Stichtag: 30. April) über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR erfüllen
    • Kleinere Geräte wie Föhne, Mobiltelefone oder Rasierapparate (der Gesetzgeber spricht von Geräten mit einer Kantenlänge bis zu 25 cm) müssen auch ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgenommen werden
    • Die Rücknahme der Elektroaltgeräte erfolgt für den Verbraucher immer kostenlos
    • Die zurückgenommenen Altgeräte sind an den Hersteller, kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsstellen zurückzuführen, sofern keine Wiederverwertung möglich ist
    • Die Registrierungspflicht wurde erweitert. Es gilt: Jeder Vertreiber, der Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, wird vor dem Gesetz selbst zum Hersteller. Das heißt: Händler, die Elektrogeräte direkt importieren, sind verpflichtet, die Herstellerpflichten selbst zu übernehmen
    • Für die Ausfuhr von Elektroaltgeräten wurden Mindestanforderungen festgelegt und eine Beweislastumkehr eingeführt. Zukünftig muss der Exporteur beweisen, dass es sich um Gebrauchtgeräte und nicht um Abfall handelt

    Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen sich deren Hersteller und Importeure bei der Stiftung EAR registrieren; ohne erfolgte Registrierung dürfen Elektrogeräte nicht in den Verkehr gebracht werden. Händler und Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von mindestens 400 Quadratmetern für solche Geräte müssen zudem bestimmte Elektroaltgeräte zurücknehmen und haben weitere Pflichten zu erfüllen.

    • Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
    • Änderungen für Unternehmen, die bereits vor dem 24. Oktober 2015 bei der Stiftung EAR registriert waren
    • Import und Export von Elektrogeräten: Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten
    • Erfassung und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten
    • Rücknahme und Entsorgung von gewerblich genutzten Altgeräten (= Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte)
    • Pflichten des Herstellers bzw. Pflichten des Vertreibers/Händlers
    • Rücknahmepflichten und weitere Pflichten des Vertreibers/Händlers
    • Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer
    • Export von Altgeräten: Anforderungen an die Verbringung
    • Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

    Vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz betroffen sind u.a.

    • Vertreiber und Händler
    • Importeure
    • Hersteller
    • Hersteller und Importeure ohne Niederlassung in Deutschland
    • entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, aber     z. B. auch
    • Exporteure von Altgeräten oder noch nutzbaren Gebrauchtgeräten
    • Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
    • Exporteure von Elektrogeräten ins EU-Ausland mit Niederlassung in Deutschland

    Der Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Bußgeldern in Höhe bis zu 100. 000 Euro geahndet werden. Zudem sollten alle betroffenen Unternehmen die Übergangsvorschriften des § 46 beachten, da diese u.a. Übergangsvorschriften und somit entscheidende Fristenregelungen vorsehen. Werden diese Fristen nicht gewahrt und die
    Pflichten nicht fristgemäß erfüllt, können hieraus Bußgelder resultieren.

Seitenfuß