Ab Oktober gelten neue Nachweispflichten für bestimmte Stahlimporte in die EU. Importeure müssen in der Zollanmeldung das Land des „Melt and Pour“, also des Schmelzens und Gießens des Stahls, angeben und nachweisen.
Als primärer Nachweis dient eine Walzwerksbescheinigung mit Angaben zum Schmelz- und Gießland sowie die Schmelznummer. Fehlen diese Angaben oder liegt keine Bescheinigung vor, können die Zollbehörden zunächst auch andere Unterlagen wie Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Produktionsunterlagen oder Zolldokumente als Nachweis akzeptieren, sofern sie Angaben zum Land der „Schmelze und Guss“ und zur Schmelznummer enthalten.
Ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis ist als Nachweis nicht vorgesehen. Ab1. Oktober 2027 können die genannten alternativen Dokumente nur noch ergänzend zu einer Walzwerksbescheinigung verwendet werden.
Mit den neuen Vorgaben will die EU-Kommission die Rückverfolgbarkeit von Stahlimporten verbessern. Ziel ist es, mögliche Umgehungspraktiken besser zu erkennen und die Wirksamkeit der EU-Stahlmaßnahmen im Umgang mit den Auswirkungen globaler Überkapazitäten zu gewährleisten.
Zum Durchführungsrechtsakt im Amtsblatt der EU
International
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