- Die Anwendung soll nach der neuen Einigung um weitere zwölf Monate verschoben werden – für große und mittlere Unternehmen damit auf den 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027.
- Darüber hinaus wird ein Once-only-Ansatz in der Lieferkette gelten. Das bedeutet, dass ausschließlich der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung erstellen und nur der erste Marktakteur in der nachgelagerten Lieferkette die EUDR-Referenznummer speichern muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass zumindest die größeren Akteure zwingend ein Sorgfaltspflichtensystem hätten etablieren – und damit stets erneut Informationen, Unterlagen und Daten über die Herkunft ihrer Produkte sammeln – müssen.
- Für Kleinst- und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko reicht eine einmalige Registrierung im EU-System und vereinfachte Sorfgaltserklärung.
- Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnissen werden aus dem Produktumfang der EUDR ausgenommen.
- Und nicht zuletzt hat der Rat die EU-Kommission beauftragt, bis April 2026 weitere Entlastungsoptionen zu prüfen.
Die Trilogeinigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden.
Hinweis: Gemeinsam mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) führt die IHK Düsseldorf bis 16. Januar 2026 eine bundesweite Online-Umfrage durch. Ziel ist: die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen.