Will ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen, kann der Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Person von den Behörden im Zielland aufgefordert werden, seine berufliche Qualifikation nachzuweisen. Dieser Befähigungsnachweis wird durch eine sog. EU-Bescheinigung erbracht, die für die unternehmerische bzw. beruflichen Tätigkeit in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ausgestellt wird.
Konkret wird eine solche Bescheinigung unter Umständen für folgende Zwecke von den jeweils zuständigen Behörden verlangt:
- zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
- zur Gründung eines Unternehmens
- zur Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit
- zur Beteiligung an Ausschreibungen.
In Deutschland sind die IHKs für die Ausstellung der EU-Bescheinigung für ihre Mitglieder zuständig. In Einzelfällen erhalten auch Nicht-Mitglieder (z.B. Selbständige in freien Berufen) bei der IHK eine EU-Bescheinigung.
Welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen, ist vom jeweiligen Verwendungszweck abhängig. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!
Anträge:
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Weitere Informationen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Unternehmensgründungen erteilt die EIC Trier IHK/HWK Europa- und Innovationscentre GmbH