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  • CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung

  • Foto: Christian Kien
    Innovation, Umwelt, Energie

    Christian Kien

    Tel.: 0651 9777-540
    Fax: 0651 9777-505
    kien@trier.ihk.de

Einleitung zur CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist ein zentrales Element des europäischen Binnenmarktes. Sie signalisiert, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz erfüllt und in der EU frei gehandelt werden darf. Für Unternehmen, die Produkte in den europäischen Wirtschaftsraum einführen oder herstellen, ist die CE-Kennzeichnung ein unverzichtbarer Schritt. Die Verwendung des Konformitätskennzeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers, bestimmte Produkte dürfen innerhalb der EU nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Produkte, für die keine Spezifikationen von der EU festgelegt wurden, dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen. Solche Produkte unterliegen den Bestimmungen der „Allgemeinen Produktsicherheit”, in Deutschland wird diese durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt.

Doch welche Pflichten ergeben sich daraus, und wie läuft der Prozess der Kennzeichnung ab? Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen und praktische Hinweise zur Umsetzung.

Definition der relevanten Begriffe und Akteure

  • Verantwortliche Akteure

    Die Wirtschaftsakteure haben entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette unterschiedliche Pflichten. Bestimmte Aufgaben können nur vom Hersteller wahrgenommen werden, da dieser den Entwurfs- und Fertigungsprozess eines Produktes in allen Einzelheiten kennt. Der Hersteller kann auch einen Bevollmächtigten benennen, der in seinem Auftrag bestimmte Pflichten übernimmt. Zusätzlich gibt es Einführer und Händler sowie Fulfillment-Dienstleister, die zunehmend eine wichtige Rolle einnehmen. Alle Akteure müssen sicherstellen, dass die geltenden rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, wenn ein Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

    Nachfolgend sind die Aufgaben der Wirtschaftsakteure entsprechend dem Ablauf der CE-Kennzeichnung aufgelistet:
  • Herstelller

    Ein Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt bzw. entwickelt oder herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Er ist für die

    Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und die CE-Kennzeichnung von Produkten verantwortlich.

    Folgende Aufgaben hat der Hersteller:

    • Gewährleisten, dass ein Produkt nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechender EU-Rechtsvorschriften entworfen und hergestellt wurde.
    • Durchführen einer Konformitätsbewertung.
    • Durchführen einer Risikoanalyse und Risikobewertung.
    • Erstellen der technischen Unterlagen, die mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind.
    • Sicherstellen der Konformität bei Serienfertigung durch ein geeignetes Verfahren.
    • Erstellen einer Gebrauchsanweisung sowie notwendiger Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Sprache der Verwender.
    • Kennzeichnen des Produkts mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Identifikation.
    • Anbringen der CE-Kennzeichnung und ggf. weiterer Kennzeichnungen auf dem Produkt.
    • Angabe von Namen (bzw. Handelsmarke) und Postanschrift auf dem Produkt.
    • Ausstellen und Unterzeichnen der EU-Konformitätserklärung.
    • Überwachen der bereitgestellten Produkte auf dem Markt, ggf. Durchführen von Stichproben.
    • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen bei Problemen mit dem Produkt.
    • Informieren nationaler Behörden, wenn vom Produkt Gefahren ausgehen.
    • Bereitstellen aller notwendigen Informationen und Unterlagen für nationale Behörden (bei begründetem Verlangen).
    • Sicherstellen von Cybersicherheitsmerkmalen sowie der sicheren Nutzung lernender oder prädiktiver Funktionen, sofern diese vorhanden sind.
  • Bevollmächtigter

    Ein Bevollmächtigter, der in der EU niedergelassen ist, kann vom Hersteller benannt werden, um bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen und als Ansprechpartner für die Behörden zu fungieren. Die Übertragung der Pflichten muss schriftlich erfolgen.

    Aufgaben des Bevollmächtigten:

    • Bereitstellen der EU-Konformitätserklärung und technischen Unterlagen für nationale Behörden.
    • Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt, sofern beauftragt.
    • Kooperieren mit den nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.
    • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen bei nicht konformen Produkten.
    • Überwachen der bereitgestellten Produkte und ggf. Durchführen von Stichproben.
  • Einführer (Importeur)

    Ein Einführer bringt ein Produkt aus einem Drittland auf den EU-Markt. Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen und haftet für mögliche Produktfehler.

    Aufgaben des Einführers:

    • Sicherstellen, dass der Hersteller ein Konformitätsverfahren durchgeführt hat.
    • Bereitstellen der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Behörden.
    • Sicherstellen, dass der Hersteller die CE-Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen korrekt angebracht bzw. erstellt hat.
    • Anbringen von Namen, Handelsmarke und Kontaktanschrift auf dem Produkt.
    • Sicherstellen geeigneter Lager- und Beförderungsbedingungen.
    • Durchführen von Korrekturmaßnahmen bei nicht konformen Produkten.
    • Informieren der nationalen Behörden bei Gefahren durch das Produkt.
    • Benennen aller Wirtschaftsakteure in der Lieferkette für die nationalen Behörden (für zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts).
    • Überwachen von Produkten durch Stichproben.
  • Händler

    Ein Händler stellt ein Produkt auf dem Markt bereit, ohne dabei als Hersteller oder Einführer zu agieren. Er hat eine wichtige Kontrollfunktion und muss sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

    Aufgaben des Händlers:

    • Prüfen, ob die erforderlichen Kennzeichnungen (z. B. CE-Kennzeichnung) vorhanden sind.
    • Sicherstellen, dass Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Sprache vorliegen.
    • Prüfen, ob die Angaben des Herstellers und des Einführers korrekt angebracht sind.
    • Einleiten von Korrekturmaßnahmen bei nicht konformen Produkten in Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Einführer.
    • Informieren nationaler Behörden bei Gefahren durch das Produkt.
    • Kooperieren mit den Behörden bei der Ermittlung verantwortlicher Akteure in der Lieferkette.
    • Bereitstellen von Informationen über alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette (für zehn Jahre nach Bereitstellung des Produkts).
    • Sicherstellen geeigneter Lager- und Beförderungsbedingungen.
  • Fullfilment-Dienstleister

    Fulfillment-Dienstleister, die Produkte lagern, verpacken oder versenden, sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als Wirtschaftsakteure zu betrachten. Sie müssen sicherstellen, dass die Produkte, die sie bereitstellen, den geltenden Vorschriften entsprechen. Sie haften jedoch nur, wenn sie keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen ergreifen.

Kennzeichnen des Produktes

Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität des Produktes mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss in der vorgegebenen Form dauerhaft gut sichtbar und lesbar auf dem Produkt angebracht werden.

Falls eine notifizierte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden wurde, muss deren vierstellige Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht werden.

Fordern EU-Rechtsvorschriften eine weitere bzw. andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung, so muss diese ebenfalls auf dem Produkt angebracht werden. Der Hersteller muss seinen Namen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift sowie eine eindeutige Identifikationdes Produktes (z.B. Marke, Modell oder Typennummer) auf dem Produkt dauerhaft anbringen. Diese Anforderung gilt für jedes Produkt. Nur wenn die Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, kann sie in begründeten Fällen ausnahmsweise auf der Verpackung erfolgen.

Wird das Produkt aus einem Drittstaat importiert, sind zusätzlich zu den Herstellerangaben auch der Name und die Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt bzw. der Verpackung anzubringen. Die Vorlage zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.
Kennzeichnen des Produktes

Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität des Produktes mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss in der vorgegebenen Form dauerhaft gut sichtbar und lesbar auf dem Produkt angebracht werden.

Falls eine notifizierte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden wurde, muss deren vierstellige Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht werden.

Fordern EU-Rechtsvorschriften eine weitere bzw. andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung, so muss diese ebenfalls auf dem Produkt angebracht werden. Der Hersteller muss seinen Namen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift sowie eine eindeutige Identifikation des Produktes (z.B. Marke, Modell oder Typennummer) auf dem Produkt dauerhaft anbringen. Diese Anforderung gilt für jedes Produkt. Nur wenn die Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, kann sie in begründeten Fällen ausnahmsweise auf der Verpackung erfolgen.

Wird das Produkt aus einem Drittstaat importiert, sind zusätzlich zu den Herstellerangaben auch der Name und die Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt bzw. der Verpackung anzubringen. Die Vorlage zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.


  • Bereitstellen notwendiger Informationen

    Das Produkt muss außerdem mit notwendigen Sicherheitsinformationen und einer Gebrauchsanweisung versehen sein. Dazu gehören alle Informationen, die für die sichere Verwendung des Produktes erforderlich sind, d.h. die Montage, die Installation, der Betrieb, die Lagerung, die Instandhaltung und die Entsorgung.

    Der Hersteller entscheidet, welche relevanten Informationen in der Gebrauchsanweisung und in den Sicherheitsinformationen angegeben werden. Dabei ist nicht nur der vorgesehene Verwendungszweck zu berücksichtigen, sondern auch wie das Produkt vom durchschnittlichen Verwender aller Wahrscheinlichkeit nach benutzt werden könnte.

    Außerdem könnte ein Produkt, dass für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, auch für den nichtgewerblichen Zweck genutzt werden. Diesen Fall müssen die Sicherheitsinformationen ebenfalls berücksichtigen.

    Die Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache – in der oder den Amtssprachen – verfasst sein.

    Damit ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt abgeschlossen.

    Nach dem Inverkehrbringen sind die Wirtschaftsakteure verpflichtet, ihre auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu überwachen. Ggf. sind auch Stichproben durchzuführen, falls diese zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit für den Verbraucher zweckmäßig erscheinen.
  • Marktüberwachung

    Die Umsetzung der EU-Richtlinien und EU-Verordnungen zur CE- Kennzeichnung werden in Deutschland durch die staatlichen Markt- überwachungsbehörden kontrolliert. Diese dürfen vom Hersteller, Einführer oder Händler Produkte zur Prüfung und Überwachung entnehmen. Bringt ein Hersteller ein unsicheres Produkt in Verkehr, können die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller, Einführer (Importeur) oder Händler notwendige Maßnahmen verlangen oder selbst einleiten:

    • Warnung vor unsicheren Produkten, die bereits im Verkehr sind
    • Rückruf von nicht sicheren Produkten, z.B. zur Nachbesserung
    • Vom Markt nehmen nicht sicherer Produkte

    Außerdem dürfen die Marktüberwachungsbehörden das Inverkehrbringen oder Bereitstellen eines Produktes vorrübergehend verbieten, bis nachgewiesen ist, dass das Produkt sicher ist.

    Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz können mit Bußgeldern geahndet werden. Dazu gehören u.a. Fehler bei der CE-Kennzeichnung, das Fehlen der Konformitätserklärung, fehlende technische Unterlagen und Gebrauchsanweisung in entsprechender Landessprache oder auch die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Die Marktüberwachung wird in Bayern von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen wahrgenommen. Dabei übernimmt jedes Gewerbeaufsichtsamt spezielle Zuständigkeiten für ganz Bayern.

Schritte zur CE-Kennzeichnung

Ermitteln von Richtlinien und Verordnungen

Eine Vielzahl an EU-Richtlinien und EU-Verordnungen legt fest, für welche Produktgruppen eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Für ein Produkt können gleichzeitig mehrere Richtlinien oder Verordnungen gelten, deren Anforderungen alle erfüllt werden müssen.
  • Richtlinie / Verordnung Referenznummer

    Richtlinie / Verordnung

    Referenznummer

    Aktive implantierbare medizinische Geräte

    90/385/EWG (ab 26.05.2021: EU 2017/745)

    Aufzüge

    2014/33/EU

    Bauprodukteverordnung

    (EU) 305/2011

    RoHS (gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten)

    2011/65/EU

    Druckgeräte

    2014/68/EU

    Einfache Druckbehälter

    2014/29/EU

    Elektromagnetische Verträglichkeit

    2014/30/EU

    Explosivstoffe für zivile Zwecke

    2014/28/EU

    Funkanlagen

    2014/53/EU

    ATEX (Geräte für explosionsgefährdete Bereiche)

    2014/34/EU

    Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

    (EU) 2016/426

    Heißwasserboiler

    92/42/EWG

    In-vitro-Diagnostika

    98/79/EG (ab 26.05.2022: EU 2017/746)

    Maschinen

    2006/42/EG (ab 20.01.2027: (EU) 2023/1230)

    Medizinprodukte

    93/42/EWG (ab 26.05.2021: EU 2017/745)

    Messgeräte

    2014/32/EU

    Nichtselbsttätige Waagen

    2014/31/EU

    Niederspannungsrichtlinie

    2014/35/EU

    Ökodesign

    2009/125/EG

    Persönliche Schutzausrüstungen

    (EU) 2016/425

    Pyrotechnische Gegenstände

    2013/29/EU

    Seilbahnen

    (EU) 2016/424

    Spielzeug

    2009/48/EG

    Sportboote und Wassermotorräder

    2013/53/EU

    Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

    2000/14/EG



    Die aktuellen Anforderungen für Rheinland-Pfalz entsprechen den bundesweiten Regelungen, die im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und spezifischen Verordnungen verankert sind. EU-Verordnungen gelten direkt.Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der EU-Kommission: EU-Kommission CE-Kennzeichnung.

Ermitteln von spezifischen Anforderungen an das Produkt

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass sein Produkt den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Diese umfassen:

  • Produkteigenschaften, inkl. Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für Zusammenbau und Nutzung.
  • Interaktionen mit anderen Produkten.
  • Kennzeichnung und Warnhinweise, inkl. Gebrauchsanweisungen und Entsorgungshinweise.
  • Berücksichtigung besonders gefährdeter Verbrauchergruppen.

Vorhersehbare Fehlanwendungen, wie etwa der Einsatz eines Schraubenziehers als Meisel, sind ebenfalls zu beachten. Die konkreten technischen Anforderungen und Lösungen werden in harmonisierten europäischen Normenfestgelegt. Entspricht ein Produkt vollständig den harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen erfüllt werden. Es gilt die sog. „Konformitätsvermutung“. Die Anwendung von harmonisierten Normen ist jedoch freiwillig, d.h. es kann auch auf andere Art nachgewiesen werden, dass das Produkt sicher ist. Verzeichnis europäischer harmonisierter Normen für die entsprechenden Produktgruppen.

Kostenpflichtig können Sie nationale, europäische und internationale Normen über den Beuth-Verlagerwerben. Der KMU-Helpdesk beim DIN unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Recherche und Anwendung von Normen und technischen Spezifikationen. Der CEN/CENELEC-Helpdesk bietet kostenlose Information zur europäischen Normung.

  • Einbeziehen einer notifizierten Stelle prüfen

    Eine notifizierte Stelle ist bei spezifischen Produkten erforderlich. Das NANDO-Informationssystem listet geeignete Stellen nach Richtlinien und Ländern auf: NANDO-Datenbank. Diese notifizierte Stelle (von einer nationalen Behörde benannte Stelle) führt die vorgegebenen Prüfungen und Bewertungen für das Produkt durch, erteilt die geforderten Zulassungen oder Bescheinigungen.
  • Durchführen der Konformitätsbewertung

    Der Hersteller muss eine Risikoanalyse durchführen und dokumentieren. Die notwendigen Verfahren richten sich nach den Richtlinien und können ein Qualitätssicherungssystem erfordern. Technische Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • Zusammenstellen der technischen Unterlagen

    Die technischen Unterlagen enthalten Informationen über den Entwurf, die Fertigung und die Funktionsweise des Produktes. Der genaue Inhalt wird in den EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen festgelegt. Grundsätzlich zählen dazu:

    • eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung
    • eine allgemeine Beschreibung des Produktes
    • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltplänen, usw.
    • Beschreibungen und Erläuterungen zu Zeichnungen und Plänen sowie zur Funktionsweise des Produktes
    • eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen oder Teile davon und/ oder welche anderen technischen Spezifikationen angewendet wurden
    • Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, usw.
    • Prüfberichte

    Die technischen Unterlagen müssen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes aufbewahrt werden.
  • Verfassen der Konformitätserklärung

    Die Konformitätserklärung muss vor dem Inverkehrbringen erstellt werden und enthalten:

    • Herstellerangaben
    • Produktkennzeichnung
    • Angewandte Richtlinien, Verordnungen und Normen
    • Name und Kennnummer der notifizierten Stelle (falls erforderlich)

    Sie muss in die Amtssprache des Verwendungslandes übersetzt und zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Angaben, die eine Konformitätserklärung beinhalten muss, sind im Anhang der jeweiligen EU-Richtlinie oder EU-Verordnung vorgegeben.

  • Kennzeichnen des Produkts

    Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, dauerhaft und gut lesbar sein. Falls notifizierte Stellen eingebunden wurden, ist ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung anzugeben.
  • Marktüberwachung in Rheinland-Pfalz

    Die Marktüberwachung wird von den Gewerbeaufsichtsämtern durchgeführt. Diese prüfen Produkte auf Sicherheit und können folgende Maßnahmen einleiten:

    • Rückruf oder Nachbesserung unsicherer Produkte
    • Marktverbot unsicherer Produkte

    Verstöße gegen das ProdSG werden mit Bußgeldern geahndet. Für Rheinland-Pfalz erfolgt die Marktüberwachung durch die zuständigen Landesbehörden.

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