|
Stadt/Gemeinde |
Stadt Bitburg |
|
Bezeichnung des Plans |
Nr. 97 "Stahler Weg" - 1. Änderung |
|
Art des Plans |
Bebauungsplan |
|
Beschreibung |
Zur Realisierung einer geplanten Wohnbebauung in einem der drei Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 97 „Stahler Weg“ ist der rechtskräftige Bebauungsplan einer ersten Änderung zu unterziehen. Zur Realisierung einer Bebauung mit einer angemessenen Grundstücksausnutzung und Verdichtung sowie zur Schaffung notwendigen Wohnraums in räumlicher Nähe zur Kernstadt möchte die Stadt Bitburg für den Geltungsbereich eine Anpassung der Grundflächenzahl vornehmen. Hierdurch entsteht die Möglichkeit, neben der vorhandenen Bebauung, insgesamt zwei Doppelhäuser mit jeweils 4 Wohneinheiten und zugehörigen Stellplätzen zu errichten. Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2025 den Beschluss gefasst, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 „Stahler Weg“ aufzustellen. Der Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bitburg Stahl, westlich der B 51. Somit befindet es sich außerhalb der eigentlichen Kernstadt, jedoch innerhalb eines bereits baulich entwickelten Gebietes. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 „Stahler Weg“ umfasst eine Fläche von ca. 4.700 m² auf den folgenden Flurstücken: Gemarkung Bitburg, Flur 9, Flurstücke 138/78, 138/79, 138/80; 138/81, 138/82. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 „Stahler Weg“ beziehen sich auf die textlichen Festsetzungen. |
|
Plandokumente und Informationen |
www.bitburg.de |
|
|
13.03.2026 |
|
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel / Claudia Molitor |
Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.
Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
Alle nachfolgenden Felder, die mit einem * markiert sind, sind Pflichtfelder!