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IHK Trier


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Stadt/Gemeinde

Bescheid

Bezeichnung des Plans

"Bei den Apfelbaumfeldern" - 1. Änderung

Art des Plans

Bebauungsplan

Beschreibung

Die Vorgabe gemäß Buchstabe H), wonach Abgrabungen und Aufschüttungen für Geländemodellierungen in Form von Böschungen und Stützmauern eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen dürfen, stellt sich im Planvollzug als städtebaulich problematisch heraus. Innerhalb der Grundstücke besteht aufgrund der örtlichen Topografie eine Regel-Höhendifferenz von etwa 4,50 m zwischen der Straßenbegrenzung und der hinteren Grundstücksgrenze. Um diese Differenz aufzufangen, wurden Geländemodellierungen gestattet. Jedoch bedeutet die bisherige Festsetzung für die Baugrundstücke eine Limitierung von Böschungs- oder Mauerhöhen. Die Gemeinde möchte diese Vorgabe von maximal 1,50 m Höhe aufheben.

Die textliche Festsetzung unter II H) würde sodann nach Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes künftig wie folgt lauten:
H) Abgrabungen und Aufschüttungen
Böschungen und Anschüttungen sind in einer Neigung von maximal 1:1,5 auszuführen. Hintereinander höhengestaffelte Mauern müssen einen Abstand von mind. 3,00 m zueinander aufweisen. Die Zwischenräume sind zu begrünen.

Die neue textliche Festsetzung soll für den Gesamt-Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes gelten. Es werden lediglich die textlichen Festsetzungen zu „Abgrabungen und Aufschüttungen“ (siehe oben) geändert. Die übrigen Regelungen des Bebauungsplanes (Planzeichnung und Textfestzungen) bleiben von der 1. Änderung unberührt.

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen


Rückmeldefrist an IHK


17.04.2026

Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel / Claudia Molitor




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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