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  • Berufskraftfahrerqualifikation

  • Foto: Yannick Lauer
    Standortpolitik

    Yannick Lauer

    Tel.: 0651 9777-922
    Fax: 0651 9777-505
    lauer@trier.ihk.de

    Foto: Elke Arnoldy
    Standortpolitik

    Elke Arnoldy

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Regelungsinhalte des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sind insbesondere die Grundqualifikation, die Weiterbildung und das Mindestalter des Fahrpersonals.

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen diese Qualifizierung nachweisen. Dies gilt auch für den Werkverkehr. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Die Pflicht zu einer Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr ab dem 10. September 2008 und im Güterkraftverkehr ab dem 10. September 2009. Fahrerinnen und Fahrer, die bis zu den genannten Terminen bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, brauchen keine Grundqualifikation zu erwerben. Allerdings sind sie verpflichtet innerhalb von fünf Jahren eine erste Weiterbildung zu absolvieren, die dann alle fünf Jahre zu wiederholen ist.

Bei der Grundqualifikation gibt es zwei Alternativen:
  • normale „Grundqualifikation“: erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ohne Ausbildung
  • „beschleunigte Grundqualifikation“: Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Prüfungstermine beschleunigte Grundqualifikation:

Prüfungstermin* Anmeldeschluss*
17.01.2024 28.12.2023
21.02.2024 06.02.2024
27.03.2024 12.03.2024
30.04.2024 15.04.2024
29.05.2024 14.05.2024
26.06.2024 11.06.2024
31.07.2024 16.07.2024
28.08.2024 13.08.2024
25.09.2024 10.09.2024
28.10.2024 10.10.2024
28.11.2024 13.11.2024
*Unverbindliche Planung. Änderungen jederzeit vorbehalten.

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