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IHK Trier


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  • Auswirkungen der Corona-Krise auf Güter- und Personenverkehr

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    ebel@trier.ihk.de

Welche Sonderregelungen gelten aktuell für ADR-Bescheinigungen, Berufskraftfahrerqualifikations- und Fachkundenachweise?

Sämtliche Prüfungen der IHK Trier sind bis mindestens 24. April 2020 abgesagt worden. Das betrifft sämtliche Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen (Teil 1) im Bereich der Ausbildung sowie alle Fortbildungsprüfungen (inklusive Ausbildereignungsprüfungen) und Sach- und Fachkundeprüfungen.
  • 1. Was kann ich machen, wenn derzeit Schulungsnachweise für Gefahrgutfahrer oder Gefahrgutbeauftragte ablaufen?

    Schulungen und Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte und -fahrer sind derzeit nicht möglich. Abweichend von den ADR-Vorschriften bleiben daher alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung sowie Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Bescheinigungen müssen erneuert werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Dezember 2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR be-standen hat. Laut Mitteilung BMVI kann ab sofort danach verfahren werden. Den aktuellen Stand darüber, in welchen Mitgliedstaaten des ADR die multilaterale Vereinbarung M 324 Anwendung findet, erhalten Sie unter www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html. Eine zweite multilaterale Vereinbarung erlaubt die weitere Nutzung von Tanks und Gefahrgutfahrzeugen, wenn die Termine für die wiederkehrende Prüfung oder die Zwischenprüfung überschritten wurden oder die Fahrzeugzulassung nicht verlängert werden konnte. Informationen für den Transport gefährlicher Güter in der Corina-Krise finden Sie auf der Website des Bundesverkehrsministeriums.
  • 2. Wie wird mit Fahrerlaubnisinhabern der Klassen C und D verfahren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keinen Nachweis nach § 5 BKrFQV und keine ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 zur FeV in Verbindung mit § 24 vorlegen können?

    Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) hat in einem Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der aktuellen Corona-Krise keine Bedenken bestehen, Füh-rerscheine bei den die Schlüsselzahl (SZ) 95 ausläuft zunächst ohne Vorlage der Weiterbil-dungsbescheinigung für ein Jahr mit der SZ 95 auszufertigen. Die Verlängerung des Führer-scheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf dabei nicht zu einer Überschrei-tung des fünfjährigen Zeitraums ab der regulären Verlängerung insgesamt führen und ist daher auf eine später Verlängerung anzurechnen. Auch bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse C und D die aufgrund der Corona-Krise nach ab-geschlossener Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation keine Prüfung bei der IHK ablegen konnten, befürwortet das Ministerium die Eintragung der SZ 95 für ein Jahr, wenn der Nachweis über die Ausbildung vorgelegt wird. Der Nachweis über die bestandene IHK-Prüfung nach § 2 BKrFQV muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Der erneute Eintrag der Schlüsselzahl nach der Vorlage der IHK-Prüfungen darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes führen. Auf die Vorlage der Bescheinigung der ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 zur FeV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Im Rahmen einer Einzelbetrachtung erscheint es nach Mitteilung des Ministeriums notwendig, auch hier ggf. zunächst auf die Bescheinigun-gen zu verzichten und den Führerschein auszufertigen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist in die-sen Fällen auch für zunächst ein Jahr der Führerschein zu verlängern und diese Zeit für die Nachreichung der Untersuchungen einzuräumen. Nähere Hinweise zu den Empfehlungen des MWVLW RLP finden Sie hier: 

    Newsletter 1/2020 Berufskraftfahrerqualifikation
    Newsletter 3/2020 Berufskraftfahrerqualifikation
    Vorgehensweise für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse C und D


    Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird nach Mitteilung des Bundesamt für Güterverkehr (BAG) derzeit grundsätzlich nicht beanstandet

Güterkraftverkehr

  • 1. Dürfen Waren auch an Sonn- und Feiertagen transportiert werden?

    Lkw ab 7,5 Tonnen dürfen bis Ende Mai auch an Sonn- und Feiertagen fahren, sofern sie Wa-ren aus dem "Trockensortiment", wie haltbare Lebensmittel oder Hygieneartikel, geladen ha-ben. Für Frischwaren besteht nach StVO ohnehin kein Sonntagsfahrverbot. Das rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerium weist darauf hin, dass in anderen Bundeslän-dern andere Regeln gelten können. Rheinland-Pfalz will mit der Abschaffung des Sonntags-fahrverbots mögliche Versorgungsengpässe infolge des Coronavirus verhindern.

    Eine Gesamtübersicht der Reglungen aller Bundesländer finden Sie hier.

    Informationen zu Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten finden Sie hier.
  • 2. Welche Änderungen der Lenk- und Ruhezeiten gibt es aktuell?

    Das Bundesverkehrsministerium hat Vorschriften des Güterkraftverkehrs vorübergehend aus-gesetzt. Die Ausnahmen sind beschränkt auf die Beförderung von:
    • Waren des täglichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- , und Verkaufsstätten;
    • Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Be-wältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
    • Treibstoffen
    Die Kontrollbehörden sind für diese Beförderungsfälle angehalten,

    1) die Verfolgung und Ahndung
    a) Güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße,
    b) die Genehmigungspflicht und
    c) die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.(* Bitte Hinweis beachten!)

    2) Die tägliche Lenkzeit darf ab nun höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

    3) Die Fahrer dürfen ab sofort an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine redu-zierte wöchentliche Ruhezeit einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfol-genden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindes-tens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. *Das Bundesverkehrsministerium hat am 27.3.2020 mitgeteilt (siehe Link unten), die erst am 18. März 2020 verfügte Lockerung der Kabotage für Binnentransporte von Lebens-mitteln, Medikamenten und Treibstoffen für ausländische Unternehmen auszusetzen. Die Entscheidung ist Teil des von Bundesverkehrsminister Scheuer am 26.3.2020 vorgestell-ten "Gütertransportpakt für Deutschland". In seiner Mitteilung verweist Scheuer auf Lkw-Kapazitäten deutscher Transportunternehmen, die infolge der Produktionsstopps in Teilen der Industrie frei werden und zur Versorgung der Bevölkerung in Zeiten der Corona-Krise genutzt werden könnten.

    Die Mitteilungen des BMVI finden Sie hier und hier
  • 3. Gibt es Erleichterungen für die Beantragung einer Güterkraftverkehrserlaubnis durch Werkverkehrsunternehmen?

    Das BMVI hat den für das Güterkraftverkehrsgesetz zuständigen Behörden mit Schreiben vom 26. März 2020 nahegelegt, zur Vermeidung etwaiger Engpässe bei der Beförderung versor-gungsrelevanter Güter, den Werkverkehr betreibenden Unternehmen, die Beförderung folgen-der versorgungsrelevanter Güter zu ermöglichen:
    •    Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstäten;
    •    Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewäl-tigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der In-fektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u. ä.) oder
    •    Treibstoffe.
    Soweit Verfahrensvereinfachungen und Beschleunigungen durch die zuständigen Behörden praktiziert werden und hierauf beruhend güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnisse erteilt wer-den, sollen diese bis zum 30.09.2020 befristet und mit ggf. mit Auflagen versehen werden. Befristung und Auflagen können entfallen, sobald und soweit der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt wurden.

    Einzelheiten zu den geplanten Vereinfachungen finden Sie in der Mitteilung des BMVI: muss noch eingestellt werden!

  • 4. Gibt es Erleichterungen für den Transport von Desinfektionsmitteln?

    Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder hat das BMVI für den Transport von Hygieneprodukte (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rah-mender Corona-Pandemiegemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden. Die Regelung ist befristet bis zum 31. August 2020. Die Mitteilung des BMVI finden Sie hier.
  • 5. Welche Regelungen sind aktuell im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu beachten?

    Am 16. März 2020 hat die europäische Kommission Richtlinien für Grenzschutzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Gütern und we-sentlichen Dienstleistungen veröffentlicht.
    Die Kommission fordert darin unter anderem, dass Kontrollmaßnahmen an den Grenzen die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit und des Warenverkehrs nicht gefährden dürfen. Das Funk-tionieren der Versorgungsketten, insbesondere für lebenswichtige Güter (Lebensmittel, medi-zinische Versorgung) gewährleistet werden muss. Die Mitgliedstaaten müssen den freien Ver-kehr aller Waren erhalten und vor allem die Lieferkette von lebensnotwendigen Produkten (Medikamente, medizinische Geräte, lebensnotwendige und verderbliche Lebensmittel, leben-de Tiere) gewährleisten und prioritäre Fahrspuren (so genannte ‚grüne Fahrspuren‘) auswei-sen sowie die mögliche Aufhebung bestehender Wochenendfahrverbote in Betracht ziehen.
    Es liegt nun an den einzelnen Mitgliedsstaaten die Richtlinien der Kommission umzusetzen und für das Allgemeinwohl aller bestmöglich zusammenzuarbeiten.

    Informationen zu Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten finden Sie hier.


Personenverkehr

  • 1. Welche Regelungen wurden zur Entlastung von ÖPNV-Unternehmen getroffen?

    Vorzeitige Auszahlung der Abschläge für Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr:
    Aufgrund der Corona-Pandemie besteht die Gefahr, dass es bei Verkehrsunternehmen zu Li-quiditätsengpässen kommt. Daher hat das MWVLW entschieden, dass hiervon betroffenen Verkehrsunternehmen die erste Abschlagszahlung der Ausgleichsleistungen für Preisermäßi-gungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitausweisen im Ausbildungsverkehr schon vor dem hierfür maßgeblichen Stichtag 15.7.2020 gewährt werden kann. Anträge auf die vor-zeitige Gewährung der ersten Abschlagszahlung können ab der nächsten Woche bei dem hier-für zuständigen Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz gestellt werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist voraussichtlich ab dem 23.3.2020 auf der Homepage des Landesbetriebs Mobilität abrufbar.

    Den Antrag beim LBM Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

  • 2. Welche Regelungen gelten für Reisebusunternehmen?

    Gemäß der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3.CoBeLVO) vom 23.März 2020 sind Reisebusreisen bis zum 19. April 2020 untersagt.

    Hier finden Sie die Verordnung
  • 3. Welche Regelungen gelten für das Taxigewerbe?

    Gemäß der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3.CoBeLVO) vom 23.März 2020 und ergänzender Auslegungshilfe sind Taxifahrten unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig.
    •    Link zu Verordnung
    •    Link zur Auslegungshilfe

    Das MWVLW hat die Genehmigungsbehörden aufgefordert, bei Anträgen auf vorübergehende Entbindung von der Betriebspflicht von bis zu drei Monaten von allen oder nur einzelnen Fahrzeugen auf Grund des Corona-Virus, einen großzügigen Prüfungsmaßstab anzulegen und diese auch kurzfristig zu ermöglichen. Eine ausführliche Begründung und Darlegung der wirtschaftlichen Situation durch die Unternehmen ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Eine Grundversorgung im Taxenverkehr sollte hierbei weiterhin gewährleistet sein. Die entspre-chenden Auszüge aus den Genehmigungsurkunden sind für die Dauer der Betriebspflichtentbindung bei der Genehmigungsbehörde abzugeben. Den Unternehmen dürfen auf Grund einer vorübergehenden Betriebspflichtentbindung im Rahmen von Corona bei einem Wiedererteilungsverfahren keine Nachteile entstehen.

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