Das Bundesverkehrsministerium hat Vorschriften des Güterkraftverkehrs vorübergehend aus-gesetzt.
Die Ausnahmen sind beschränkt auf die Beförderung von:
• Waren des täglichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- , und Verkaufsstätten;
• Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Be-wältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
• Treibstoffen
Die Kontrollbehörden sind für diese Beförderungsfälle angehalten,
1) die Verfolgung und Ahndung
a) Güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße,
b) die Genehmigungspflicht und
c) die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.(* Bitte Hinweis beachten!)
2) Die tägliche Lenkzeit darf ab nun höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
3) Die Fahrer dürfen ab sofort an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine redu-zierte wöchentliche Ruhezeit einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfol-genden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindes-tens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
*Das Bundesverkehrsministerium hat am 27.3.2020 mitgeteilt (siehe Link unten), die erst am 18. März 2020 verfügte Lockerung der Kabotage für Binnentransporte von Lebens-mitteln, Medikamenten und Treibstoffen für ausländische Unternehmen auszusetzen. Die Entscheidung ist Teil des von Bundesverkehrsminister Scheuer am 26.3.2020 vorgestell-ten "Gütertransportpakt für Deutschland". In seiner Mitteilung verweist Scheuer auf Lkw-Kapazitäten deutscher Transportunternehmen, die infolge der Produktionsstopps in Teilen der Industrie frei werden und zur Versorgung der Bevölkerung in Zeiten der Corona-Krise genutzt werden könnten.
Die Mitteilungen des BMVI finden Sie
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