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IHK Trier


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  • Ausbildungsvertrag

  • Foto: Marion Fisch
    Ausbildung

    Marion Fisch

    Tel.: 0651 9777-310
    Fax: 0651 9777-305
    marion.fisch@trier.ihk.de

Über das neue Web-Portal haben Sie die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag / Umschulungsvertrag auf https://elpva.gfi.ihk.de/start online auszufüllen.

Das neue Web-Portal verfügt über folgende Möglichkeit:

  • Ausbildungs/-Umschulungsverträge neu zu beantragen
  • Änderungen von bestehenden Verträgen vorzunehmen
  • Auflösungen von Verträgen zu beantragen
  • neue Ausbildungsberufe für das Unternehmen zu beantragen sowie
  • neue Ausbilder zu benennen

Ihre Zugangsdaten können Sie über unten stehendes Formular beantragen.
  • Welche Angaben muss der Ausbildungsvertrag mindestens enthalten?

    • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
    • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
    • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
    • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
    • Dauer der Probezeit
    • Zahlung und Höhe der jährlichen Vergütung
    • Dauer des jährlichen Urlaubs
    • Hinweise auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind

    Im IHK-Vertragsformular sind diese Punkte im Einzelnen berücksichtigt.
  • Welche zusätzlichen Vereinbarungen dürfen nicht im Ausbildungsvertrag aufgenommen werden?

    Im Ausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die nicht mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung übereinstimmen und die den Vorschriften der einschlägigen Gesetze widersprechen.
  • Welche zusätzlichen Vereinbarungen sollten im Ausbildungsvertrag aufgenommen werden?

    Bieten Sie dem Auszubildenden außerbetriebliche Ergänzungsmaßnahmen wie z. B. Kurse in der Datenverarbeitung oder Buchführung, zu Präsentationstechniken oder im Marketing etc. an, sollten diese im Vertrag mit aufgenommen werden.
Wichtig: Ist der Vertrag nicht bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen, so wird der Auszubildende nicht zur Zwischen- und Abschlussprüfung zugelassen! Jede wichtige Veränderung des eingetragenen Ausbildungsverhältnisses (z. B. auch der Wechsel des Ausbilders) ist der IHK unverzüglich anzuzeigen.
Ihre Daten sind erfolgreich eingetroffen. Vielen Dank.

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