Über den Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit entscheidet die zuständige Stelle (hier IHK Trier). Erst mit ihrer positiven Entscheidung wird die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Regelausbildungszeit abgekürzt. Die Entscheidung über den Abkürzungsantrag ist ein mit Widerspruch und Klage anfechtbarer Verwaltungsakt.
Durch die Abkürzung wird der Inhalt des Ausbildungsvertrages wesentlich geändert. Die tatsächliche Ausbildungszeit ist verkürzt. Der Ausbildende ist verpflichtet, in der noch verbleibenden Zeit alle Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Dazu muss er die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung umstellen. Vor ihrer Entscheidung hat die zuständige Stelle (hier IHK Trier) die Beteiligten zu hören. Beteiligte sind der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende, nicht auch die Berufsschule.
Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht, so muss die zuständige Stelle auf Antrag die Ausbildungszeit entsprechend kürzen. Kürzungsgründe können sein:
- Vorheriger Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen oder zweijährigen Berufsfachschule, ohne dass die Anrechnungsvoraussetzungen gegeben sind
- Vorangegangene Berufsausbildung, sei es in demselben Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf
- Höhere schulische Allgemeinbildung (Realschulabschluss, Hochschul- oder Fachhochschulreife)