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IHK Trier


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  • Ausbildungsverkürzung

  • Foto: Thomas Mersch
    Ausbildung

    Thomas Mersch

    Tel.: 0651 9777-340
    Fax: 0651 9777-305
    mersch@trier.ihk.de

    Foto: Jürgen Thomas
    Ausbildung

    Jürgen Thomas

    Tel.: 0651 9777-330
    Fax: 0651 9777-305
    thomas@trier.ihk.de

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    Ausbildung

    Petra Scholz

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    Fax: 0651 9777-305
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Nach § 8 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle (hier IHK Trier) auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. § 8 Abs. 1 BBiG sieht zwingend vor, dass der Antrag gemeinsam von den Auszubildenden und Ausbildenden gestellt wird.

Über den Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit entscheidet die zuständige Stelle (hier IHK Trier). Erst mit ihrer positiven Entscheidung wird die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Regelausbildungszeit abgekürzt. Die Entscheidung über den Abkürzungsantrag ist ein mit Widerspruch und Klage anfechtbarer Verwaltungsakt.
Durch die Abkürzung wird der Inhalt des Ausbildungsvertrages wesentlich geändert. Die tatsächliche Ausbildungszeit ist verkürzt. Der Ausbildende ist verpflichtet, in der noch verbleibenden Zeit alle Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Dazu muss er die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung umstellen. Vor ihrer Entscheidung hat die zuständige Stelle (hier IHK Trier) die Beteiligten zu hören. Beteiligte sind der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende, nicht auch die Berufsschule.

Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht, so muss die zuständige Stelle auf  Antrag die Ausbildungszeit entsprechend kürzen. Kürzungsgründekönnen sein:
  • Vorheriger  Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen oder zweijährigen Berufsfachschule, ohne dass die Anrechnungsvoraussetzungen gegeben sind
  • Vorangegangene Berufsausbildung, sei es in demselben Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf
  • Höhere schulische Allgemeinbildung (Realschulabschluss, Hochschul- oder Fachhochschulreife)

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