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  • Ausbildungsvergütung

    Änderung der Rechtslage auf Grund der Mindestausbildungsvergütung

  • Foto: Marion Fisch
    Ausbildung

    Marion Fisch

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    Ausbildung

    Thomas Mersch

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    Jürgen Thomas

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Bisher sah § 17 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes eine angemessene Vergütung vor, die nach dem Lebensalter so zu bemessen war, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich steigen musste. Die Angemessenheit der Vergütung war gesetzlich nicht geregelt. Der neu gefasste § 17 BBiG konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine angemessene Vergütung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden.

Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren / siehe Tabelle) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten. In § 17 Abs. 2 BBiG ist die Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr für die nächsten Jahre (2022, 2023, 2024) geregelt. Ab 2025 gibt das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung spätestens zum 1. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt. Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr erhält der Auszubildende 18 Prozent / 35 Prozent / 40 Prozent über seiner jeweiligen Einstiegsvergütung für das erste Ausbildungsjahr.
Beginn der Ausbildung 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2022
[01.01. - 31.12.2022]
585 € 690 €
[585 € + 18 %]
790 €
[585 € + 35 %]
819 €
[585 € + 40 %]
2023
[01.01. - 31.12.2023]
620 € 732 €
[620 € + 18 %]
837 €
[620 € + 35 %]
868 €
[620 € + 40 %]
2024
[01.01. - 31.12.2024]
649 €
766 €
[649 € + 18 %]
876 €
[649 € + 35 %]
909 €
[649 € + 40 %]
FAQs
  • Wie wirken sich Tarifverträge auf die Ausbildungsvergütung aus?

    Geltender Tarifvertrag

    § 17 Abs. 3 BBiG
    Einschlägiger Tarifvertrag

    § 17 Abs. 4 BBiG
    Kein Tarifvertrag

    § 17 Abs. 2 iVm Abs. 1 BBiG
    Die im Tarfivertrag festgelegten Vergütungssätze sind zu zahlen.

    Eine Abweichung von der Mindestausbildungsvergütung ist gem. § 17 Abs. 3 BBiG möglich.

    Dies gilt auch für allgemeinverbindliche Verträge.

    Ist die Branche des Ausbildungsbetriebes sachlich einem Tarifvertrag zuzuordnen, ist dieser Tarifvertrag anzuwenden. Die Vergütungssätze können ohne Tarifbindung bis zu 20 % unterschritten werden, sofern sie über die Mindestvergütung liegen.

    Unternehmen müssen sich auch dann an die Mindestausbildungsvergütung halten, wenn für sie ein einschlägiger Tarifvertrag existiert, der von der Mindestvergütung nach unten abweicht.

    Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.

    Eine Unterschreitung von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist unzulässig.

    Gibt es für die Branche der Firma keinen Tarifvertrag, unabhängig dessen ob eine Tarifbindung besteht oder nicht, ist die Mindestvergütung gemäß oben stehender Tabelle umzusetzen.

  • Welche Ausbildungsvergütung wird nach einer Unterbrechung z. B. Elternzeit gezahlt?

    Die im Vertrag festgelegten Ausbildungsvergütungen gelten für die gesamte Zeit der Ausbildung, unabhängig von einer Unterbrechung. Eine Anpassung an die jährliche Anhebung ist nicht vorgeschrieben.
  • Wie berechnet sich die Mindestausbildungsvergütung bei einer Teilzeitberufsausbildung?

    Die Mindestausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit unterschritten werden.
  • Welche Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende die ihre Ausbildungsdauer gem. § 8 BBiG verkürzen?

    Es gilt die Mindestausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres.
  • Welche Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende, auf deren Ausbildung ein Bildungsgang nach § 7 BBiG angerechnet wird?

    Es gilt die Mindestausbildungsvergütung für das 2. Ausbildungsjahr. Das 1. Ausbildungsjahr wurde in diesen Fällen außerbetrieblich absolviert und wird betrieblich im 2. Ausbildungsjahr fortgesetzt
  • Können Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mit der Ausbildungsvergütung verrechnet werden?

    Nein. Die Mindestausbildungsvergütung bezieht sich auf den monatlich fälligen Betrag. Einmalzahlungen können nicht verrechnet werden.

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