Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

  • Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung

    Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG

  • Foto: Thomas Mersch
    Ausbildung

    Thomas Mersch

    Tel.: 0651 9777-340
    Fax: 0651 9777-305
    mersch@trier.ihk.de

    Foto: Petra Scholz
    Ausbildung

    Petra Scholz

    Tel.: 0651 9777-320
    Fax: 0651 9777-305
    scholz@trier.ihk.de

    Foto: Jürgen Thomas
    Ausbildung

    Jürgen Thomas

    Tel.: 0651 9777-330
    Fax: 0651 9777-305
    thomas@trier.ihk.de

  • Fachpraktiker für Bürokommunikation

    vom 27. September 2016

    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbil­dungsausschusses vom 27.09.2016 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 Berufsbil­dungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. 1 S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBI. 1 S. 1474) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von be­hinderten Menschen:

    §1
    Ausbildungsberuf

    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    §2
    Personenkreis

    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    §3
    Dauer der Berufsausbildung


    Die Ausbildung dauert drei Jahre.


    §4 Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbil­dungseinrichtungen statt.


    §5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungs­stätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erforder­nissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    §6
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

    (1)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen,  berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Ausbilderinnen/Ausbilder, müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken (Anforderungsprofil):

    • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    • Psychologie
    • Pädagogik, Didaktik
    • Rehabilitationskunde
    • Interdisziplinäre Projektarbeit
    • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    • Recht
    • Medizin

    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifi­ kation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf an­ dere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Un­terstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspe­zifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    §7
    Struktur der Berufsausbildung

    (1)    Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen au­ßerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb (z.B. als Prakti­kum) durchgeführt werden.

    (2)    Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Be­rufsausbildung zum/zur Kaufmann für Bürokommunikation /Kauffrau für Bürokommuni­kation übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der Industrie- und Handelskammer Trier eine überbetriebliche Berufs­ausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.

    (3)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders be­gründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder be­ triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

    (4)    In einem Einsatzgebiet ist die berufliche Handlungskompetenz durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.


    §8
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei­ ten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zu­ lässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

    ABSCHNITT A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Bürowirtschaft:
    1.1    Organisation des Arbeitsplatzes,

    1.2    Arbeits- und Organisationsmittel,
    1.3    Bürowirtschaftliche Abläufe;

    2.      Informationsverarbeitung und Informationssysteme:
    2.1    Textverarbeitung,
    2.2    Tabellenkalkulation,
    2.3    Informations- und Kommunikationssysteme;

    3.      Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
    3.1    Kaufmännisches Rechnen,
    3.2    Bereichsbezogenes Rechnungswesen;

    4.      Personalverwaltung:
    4.1    Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung,
    4.2    Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens;

    5.      Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:
    5.1    Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
    5.2    Bereichsbezogene Organisationsaufgaben;

    6.     Materialwirtschaft;

    7.     Fachaufgaben im Einsatzgebiet.

    ABSCHNITT S
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.     Der Ausbildungsbetrieb:
    1.1   Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft,
    1.2   Berufsbildung,
    1.3   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

    2.    Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge.

    (3)    Das Einsatzgebiet nach Absatz 2 Abschnitt A Absatz 1 Nr. 7 wird vom Ausbildungsbe­trieb festgelegt. Als geeignetes Einsatzgebiet kommen insbesondere die Bereiche 1. bis 7. in Betracht:

    1.    Interne Dienste (z.B. Post, Bürotechnik, Ablage);
    2.    Kundenbetreuung;
    3.    Telekommunikation;
    4.    Assistenz- und Sekretariatsaufgaben;
    5.    Materialwirtschaft;
    6.    Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
    7.    Personalverwaltung.

    Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Absatz 1 Nr. 7 vermittelt werden können.


    §9
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den§§ 10 und 11 nachzuweisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil­dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.


    § 10
    Zwischenprüfung

    (1)    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2)    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungs­jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs­ schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)    Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsprozesse im Büro statt.

    (4)    Für den Prüfungsbereich Arbeitsprozesse im Büro bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    nach konkreten Vorgaben bürowirtschaftliche Aufgaben selbstständig bearbeiten,
    b)    Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und be­treuen,
    c)    für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, gesundheits-, wirtschafts-, sozial- und umweltbezogene Rahmenbedingungen und bestehende rechtliche Regelungen berücksichtigen,
    d)    Grundlagen des kaufmännischen Rechnens anwenden kann;


    § 11
    Abschlussprüfung

    (1)    Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs­ fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen berufli­chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu ver­mittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil­dungsregelung ist zugrunde zu legen.

    (2)    Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

    1.    Bürowirtschaftliche Geschäfts- und Leistungsprozesse;
    2.    Wirtschafts- und Sozialkunde;
    3.    Informationsverarbeitung;
    4.    Einsatzgebiet.

    (3)    Für den Prüfungsbereich Bürowirtschaftliche Geschäfts- und Leistungsprozesse beste­ hen folgende Vorgaben:

    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bereich der Bürowirtschaft auf die Gebiete Assistenz- und Sekretariatsaufga­ ben, Personalverwaltung, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Material­ wirtschaft anwenden kann;
    • der Prüfling soll Arbeitsaufgaben schriftlich bearbeiten;
    • die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

    § 12
    Gewichtungsregelung

    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

     
    1.    Prüfungsbereich Bürowirtschaftliche Geschäfts- und Leistungsprozesse
    2.    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    3.    Prüfungsbereich Informationsverarbeitung
    4.    Prüfungsbereich Einsatzgebiet
     

    30 Prozent,
    10 Prozent,

    30 Prozent,
    30 Prozent.
     

    § 13
    Bestehensregelung

    (1)    Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

    1.    im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
    2.    in drei Prüfungsbereichen mindestens "ausreichend",
    3.    in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

    (2)    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge­ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bis­herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


    § 14
    Übergang

    Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent­sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


    § 15
    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


    § 16
    Prüfungsverfahren

    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsord­nung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie-und Handelskammer Trier entsprechend.


    § 17
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entspre­chend anzuwenden.


    § 18
    Inkrafttreten

    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
    "Blickpunkt Wirtschaft' in Kraft.




  • Fachpraktiker für Lagerlogistik

    vom 21. April 2015

    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21. April 2015 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. 1 S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. 1 S. 2749) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen:

    §1
    Ausbildungsberuf


    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/ zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

    §2
    Personenkreis


    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    §3
    Dauer der Berufsausbildung


    Die Ausbildung dauert drei Jahre.

    §4
    Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.


    §5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    §6
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

    (1)    Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs­ und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Anforderungsprofil
    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
    Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    • Psychologie Pädagogik, Didaktik
    • Rehabilitationskunde Interdisziplinäre Projektarbeit
    • Arbeitskunde/ Arbeitspädagogik
    • Recht
    • Medizin.
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

    Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    §7
    Struktur der Berufsausbildung

    (1)    Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
    (2)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
    (3)    Die Berufsausbildung gliedert sich in
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach§ 8 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt 8.


    §8
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
    Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik / zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):


    ABSCHNITT A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen;
    2.    Einsatz von Arbeitsmitteln;
    3.    Annahme von Gütern;
    4.    Lagerung von Gütern;
    5.    Kornmissionierung und Verpackung von Gütern;
    6.    Versand von Gütern.







  • Fachpraktiker im Verkauf

    vom 27. September 2016


    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbil­ dungsausschusses vom 27.09.2016 als zuständige Stelle nach§ 66 Absatz 1 Berufsbil­ dungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. 1 S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBI. 1 S. 1474) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von be­ hinderten Menschen:


    §1
    Ausbildungsberuf

    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    §2
    Personenkreis

    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    §3
    Dauer der Berufsausbildung
    Die Ausbildung dauert zwei Jahre.


    §4
    Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbil­ dungseinrichtungen statt.


    §5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hin­ sichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    §6
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

    (1)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG/
    § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Anforderungsprofil:
    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

    • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    • Psychologie
    • Pädagogik, Didaktik
    • Rehabilitationskunde
    • Interdisziplinäre Projektarbeit
    • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    • Recht
    • Medizin

    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzquali­ fikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

    (5)    Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    §7
    Struktur der Berufsausbildung

    (1)    Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wo­ chen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

    (2)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders be­gründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder be­triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (3)    Die Berufsausbildung gliedert sich in:

    1.    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Pflichtqualifikatio­nen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä­higkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt C sowie

    2.    eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Ab­ schnitt B, die aus vier Wahlqualifikationen ausgewählt werden kann.


    §8
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand­lungsfähigkeit).

    Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder be­triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):


    ABSCHNITT A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Warensortiment;

    2.     Grundlagen von Beratung und Verkauf:
    2.1   kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
    2.2   Kommunikation mit Kunden,
    2.3   Beschwerde und Reklamation;

    3.    Servicebereich Kasse;

    4.    Marketinggrundlagen:
    4.1  Werbemaßnahmen,
    4.2  Warenpräsentation,
    4.3  Kundenservice,
    4.4  Preisbildung;

    5.    Warenwirtschaft:
    5.1  Grundlagen der Warenwirtschaft,
    5.2  Bestandskontrolle, Inventur,
    5.3  Wareneingang, Warenlagerung;

    6.    Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen.

    ABSCHNITT S
    Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlquali­fikationen:

    1.    Warenannahme, Warenlagerung:
    1.1  Bestandssteuerung,
    1.2  Warenannahme und -kontrolle,
    1.3  Warenlagerung;

    2.    Beratung und Verkauf:
    2.1  Beratungs- und Verkaufsgespräche,
    2.2  Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;

    3.    Kasse:
    3.1  Service an der Kasse,
    3.2  Kassensystem und Kassieren;

    4.    Marketingmaßnahmen:
    4.1  Werbung,
    4.2  visuelle Verkaufsförderung,
    4.3  Kundenbindung, Kundenservice.


    ABSCHNITT C
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:


    1.      Der Ausbildungsbetrieb:
    1.1    Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
    1.2    Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
    1.3    Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    1.4    Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
    1.5    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    1.6    Umweltschutz;

    2.      Information und Kommunikation:
    2.1    Informations- und Kommunikationssysteme,
    2.2    Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation.


    §9
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

    (1} Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Be­rufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.

    (2)    Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem § 10 für die Zwischenprüfung und den §§ 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nachzuweisen.

    (3)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (4)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil­dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden wer­ den.


    § 10
    Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2)    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungs­ jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs­ schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)   Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten:

    1.    Verkauf und Warenlagerung,
    2.    berufsbezogenes Rechnen,
    3.    Wirtschafts- und Sozialkunde statt.

    (4)   Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    Waren annehmen, lagern und verkaufen,
    b)    berufsbezogene Berechnungen vornehmen,
    c)    wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann;

    2.    der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3.    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


    § 11
    Abschlussprüfung

    (1)    Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs­ähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen berufli­chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu ver­mittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil­dungsregelung ist zugrunde zu legen.

    (2)   Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

    1.    Verkauf und Marketing;
    2.    Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen;
    3.    Wirtschafts- und Sozialkunde;
    4.    verkaufsorientierte Handlungssituation.

    (3)   Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen,

    b)    verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und
    c)    in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann;

    2.    der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3.    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


    (4)    Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und - lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen be­ arbeiten,
    b)    Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen,
    c)    Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und
    d)    berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;

    2.    der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3.    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

    (5)    Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- menhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann;

    2.    praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann;

    3.    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4.    die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    (6)    Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und wa­ renkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schriftli­ chen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen;

    2.    der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

    3.    der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufga­ ben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist;

    4.    die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.



    § 12
    Gewichtungsregelung

    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

     
    1.    Prüfungsbereich Verkauf und Marketing:
    2.    Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen:
    3.    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    4.    Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation:
     
    20 Prozent,

    20 Prozent,
    10 Prozent,

    50 Prozent.
     

    § 13
    Bestehensregelung

    (1)    Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

    1.    im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
    2.    im Prüfungsbereich verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens „ausrei­ chend",
    3.    in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens
    „ausreichend" und
    4.    in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

    (2)    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge­ ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bis­ herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


    § 14
    Übergang

    Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent­ sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


    § 15
    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


    § 16
    Prüfungsverfahren

    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsord­ nung für die Durchführung von Abschluss - und Umschulungsprüfungen der IHK entspre­ chend.


    § 17
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entspre­ chend anzuwenden.


    §18
    Inkrafttreten

    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
    ,,Blickpunkt Wirtschaft' in Kraft.


  • Fachpraktiker im Gastgewerbe und in dienstleistungsorientierten Einrichtungen

    vom 3. Juli 2019


    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbil- dungsausschusses vom 3. Juli 2019 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 Berufsbil- dungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen als Erprobungsverordnung mit einer Evaluation nach fünf Jahren:


    § 1
    Ausbildungsberuf

    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Gastgewerbe und in dienstleistungsorientierten Einrichtungen/zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe und in dienstleistungsorientierten Einrichtungen erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    § 2
    Personenkreis

    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    § 3
    Dauer der Berufsausbildung
    Die Ausbildung dauert drei Jahre.


    § 4
    Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.


    § 5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
     
    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchsten eins zu acht anzuwenden.


    § 6
    Eignung der Ausbilderinnen/der Ausbilder

    (1)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken (Anforderungsprofil):
    • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    • Psychologie
    • Pädagogik, Didaktik
    • Rehabilitationskunde
    • Interdisziplinäre Projektarbeit
    • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    • Recht
    • Medizin
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

    Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    § 7
    Struktur der Berufsausbildung
    (1)    Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, müssen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

    (2)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders be- gründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung die Abweichung erfordern oder betriebspraktische Besonderheiten eine Verkürzung erlauben; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
     
    § 8
    Ausbildungsrahmenplan
    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Gastgewerbe und dienstleistungsorientier- ten Einrichtungen/zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe und in dienstleistungsorientierten Einrichtungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):


    Abschnitt A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    1.    Warenwirtschaft
    2.    Küchenbereich
    3.    Servicebereich
    4.    Herrichten von Räumlichkeiten

    Abschnitt B
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    1.    Berufsbildungs-, Arbeits- und Tarifrecht
    2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    4.    Umweltschutz
    5.    Hygiene
    6.    Fremdsprachliche Fachausdrücke


    § 9
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 (Zwischenprüfung) und 11 (Abschlussprüfung) nachzuweisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil- dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.


    § 10
    Zwischenprüfung

    (1)    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
     
    (2)    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)    Der Prüfling soll
    1.    zwei Arbeitsproben aus den Bereichen nach § 8 Abs. 2 Abschnitt A durchführen,
    2.    zu einer der Arbeitsproben ein reflektierendes Fachgespräch führen.

    Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 120 Minuten.


    § 11
    Abschlussprüfung

    (1)    Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, dass der Prüfling die berufliche Hand- lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

    (2)   Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1.    Praxisbezogene Aufgabe
    2.    Produkte und Dienstleistungen
    3.    Warenwirtschaft
    4.    Wirtschafts- und Sozialkunde.

    (3)    Für den Prüfungsbereich „Praxisbezogene Aufgabe“ bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitsschritte planen und Arbeitstechniken anwenden kann. Dabei müssen technische und zeitliche Vorgaben im Hinblick auf Gäste- oder Kundenerwartungen ebenso berücksichtigt werden wie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz.

    Hierfür kommen insbesondere folgende Bereiche in Betracht:
    a)    Herrichten eines Raumes
    b)    Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken
    c)    Herstellen und Anrichten einfacher Speisen.

    Der Prüfling soll
    1.    Arbeitsschritte planen,
    2.    Arbeitstechniken anwenden und
    3.    ein Gespräch gastorientiert führen.

    Die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.

    (4)   Der Prüfungsbereich „Produkte und Dienstleistungen“ umfasst:
    a)    Umgang mit Gästen sowie die Beratung und den Verkauf
    b)    Grundtechniken zur Verarbeitung ausgewählter Rohstoffe
    c)    Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung.

    Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


    (5)   Der Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“ umfasst:
    a)    Lagerhaltung
    b)    Wareneingang und -ausgang
    c)    Warenannahme.

    Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    (6)   Der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ umfasst:
    a)    Wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
    b)    Berufsbezogene Fallbeispiele.

    Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


    § 12
    Gewichtungsregelung

    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.    Prüfungsbereich praxisbezogene Aufgabe    50 Prozent
    2.    Prüfungsbereich Produkte und Dienstleistungen    20 Prozent
    3.    Prüfungsbereich Warenwirtschaft    20 Prozent
    4.    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde    10 Prozent.


    § 13
    Bestehensregelung
    (1)    Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung, sowie jeweils im Prüfungsbereich praxisbezogene Aufgabe und in mindestens zwei schriftlich abzulegenden Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

    (2)    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit einer eigenen Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


    § 14
    Übergang

    Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


    § 15
    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
     
    § 16
    Prüfungsverfahren

    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Trier entsprechend.


    § 17
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HWO entsprechend anzuwenden.


    § 18
    Inkrafttreten

    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
    „Blickpunkt Wirtschaft“ in Kraft.


  • Fachpraktiker Küche

    vom 18.10.2012


    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.10.2012 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. 1
    S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBI. 1 S. 2246), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.


    § 1   
    Ausbildungsberuf


    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Küche (Beikoch), zur Fachpraktikerin Küche (Beiköchin) erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    § 2   
    Personenkreis


    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HWO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    § 3   
    Dauer der Berufsausbildung


    Die Ausbildung dauert drei Jahre.


    § 4   
    Ausbildungsstätten


    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.


    § 5   
    Eignung der Ausbildungsstätte


    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HWO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
     
    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    § 6   
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen


    (1)    Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HWO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Anforderungsprofil
    Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

    • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
    • Psychologie,
    • Pädagogik, Didaktik,
    • Rehabilitationskunde,
    • Interdisziplinäre Projektarbeit,
    • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
    • Recht,
    • Medizin.

    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HWO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HWO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    § 7   
    Struktur der Berufsausbildung


    (1)    Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
     
    (2)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.


    § 8   
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Gegenstand der Ausbildung zum Fachpraktiker Küche (Beikoch)/zur Fachpraktikerin Küche (Beiköchin) sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
    2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    4.    Umweltschutz,
    5.    Umgang mit Gästen,
    6.    Arbeitsplanung; Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern,
    7.    Hygiene,
    8.    Warenwirtschaft,
    9.    Anwenden einfacher arbeits- und küchentechnischer Verfahren,
    10.  Verarbeiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln,
    11.  Vor- und Zubereitungsarbeiten in der kalten Küche,
    12.  Herstellen von Grundsuppen und Grundsoßen,
    13.  Verarbeiten von Fleisch, Geflügel und Fisch,
    14.  Zubereiten einfacher Speisen aus Molkereiprodukten und Eiern,
    15.  Herstellen und Anrichten von einfachen Frucht- und Süßspeisen,
    16.  Verarbeiten und Anrichten von Halbfertig- und Fertigprodukten.
     

    § 9   
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung


    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmen-planes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubildende/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

    § 10
    Zwischenprüfung


    (1)    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens nach 18 Monaten und spätestens vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2)    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu§ 8 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)    In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling eine Arbeitsprobe durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und kontrollieren sowie dabei Gesichtspunkte der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Hygiene, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

    1.    Planen von Arbeitsschritten,
    2.    Anwenden von Arbeitstechniken und
    3.    Präsentieren von Produkten.
     

    § 11
    Abschlussprüfung


    (1)    Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

    (2)    Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

    (3)    In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen, in denen jeweils ein Gericht für vier Personen zuzubereiten und zu präsentieren ist, und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens zehn Minuten führen. Dabei kann aus den nachfolgenden Bereichen ausgewählt werden:

    1.    Suppen,
    2.    einfache Gerichte aus Fleisch, Geflügel oder Fisch,
    3.    einfache Eiergerichte,
    4.    einfache Frucht- oder Süßspeisen,
    5.    fleischlose Gerichte,
    6.    Gemüse und Sättigungsbeilagen,
    7.    kalte Platten.

    Die Bereiche werden vom Prüfungsausschuss benannt. Bei der Durchführung der Arbeitsproben soll der Prüfling zeigen, dass er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und umweltbewusst einsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann.

    In den vom Prüfling durchzuführenden Arbeitsproben muss die Herstellung eines Hauptgerichtes enthalten sein.

    Bei der Zubereitung des jeweiligen Gerichtes kann der Prüfling nach eigenem Ermessen einen vorbereiteten Arbeitsablaufplan und Rezepturen verwenden.

    Dem Prüfling kann für die Arbeitsproben ein Warenkorb vorgegeben werden. Der Warenkorb besteht aus Pflicht- und Wahlkomponenten; diese werden vom Prüfungsausschuss benannt. Der Prüfling hat aus den Wahlkomponenten eine Auswahl zu treffen.

    Wird ein Warenkorb zur Verfügung gestellt, so ist dieser dem Prüfling vier Wochen vor der praktischen Prüfung bekannt zu geben. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Gericht für jede Arbeitsprobe spätestens eine Woche vor der Prüfung schriftlich zu benennen.
     
    (4)    Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Technologie, Fachrechnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

    1.    im Prüfungsbereich Technologie:
    1.2    Arbeitsplanung und Arbeitstechniken,
    1.3    Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Lebensmitteln und Hilfsstoffen,
    1.4    Lagermöglichkeiten und Lagerungsarten,
    1.5    Vor- und Zubereitung von Lebensmitteln,
    1.6    Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Sicherheit und Gesundheitsschutz,
    1.7    Hygiene und Umweltschutz;

    2.    im Prüfungsbereich Fachrechnen:
    Grundrechenarten im Zusammenhang mit Bedarfsermittlung, Materialanforderung und Lagerhaltung;
    3.    im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs­ und Arbeitswelt.

    (5)    Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

     
    1.    im Prüfungsbereich Technologie
    2.    im Prüfungsbereich Fachrechnen
    3.    im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
     
    60 Minuten,
    90 Minuten,
    45 Minuten.
     

    § 12
    Gewichtungsregelung


    Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben die Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:

     
    Prüfungsbereich Technologie Prüfungsbereich Fachrechnen Prüfungsbereich Wirtschafts­ und Sozialkunde
     
    60 Prozent
    20 Prozent

    20 Prozent
     

    § 13
    Bestehensregelung


    (1)    Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
     
    (2)    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als
    „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

    § 14
    Übergang


    Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


    § 15
    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


    § 16
    Prüfungsverfahren


    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Trier entsprechend.


    § 17
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit


    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/§ 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.


    § 18
    Inkrafttreten


    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Trier, Blickpunkt Wirtschaft in Kraft.
  • Fachpraktiker für Informationstechnik

    vom 12. April 2016


    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbil­dungsausschusses vom 12. April 2016 als zuständige Stelle nach§ 66 Absatz 1 Berufsbil­
    dungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. 1
    S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. 1 S. 2749) geän­dert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinder­ten Menschen:


    §1
    Ausbildungsberuf

    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Informationstechnik/zur Fachpraktikerin für In­formationstechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    §2
    Personenkreis

    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG /§ 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    §3
    Dauer der Berufsausbildung
    Die Ausbildung dauert drei Jahre.


    §4
    Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.


    §5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungs­ tätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernis­sen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden .




    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Aus­zubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchsten eins zu acht anzuwenden.


    §6
    Eignung der Ausbilderinnen/der Ausbilder
    (1)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der be­rufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken (Anforderungsprofil):
    -    Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    -    Psychologie
    -    Pädagogik, Didaktik
    -    Rehabilitationskunde
    -    Interdisziplinäre Projektarbeit
    -    Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    -    Recht
    -    Medizin
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungs­umfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifi­kation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf ande­re Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unter­stützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren die not­ wendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

    Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    §7
    Struktur der Berufsausbildung

    (1)    Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, müssen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/ mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

    (2)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders be­gründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder be­triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

    (3)    In einem Einsatzgebiet ist die berufliche Handlungskompetenz durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz­ heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.


    §8
    Ausbildungsrahmenplan

    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An­lage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitli­che Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Beson­ derheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Informationstechnik/zur Fachpraktikerin für Informationstechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild) :

    ABSCHNITT A
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    1.    Der Ausbildungsbetrieb
    1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur
    1.2    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    1.4    Umweltschutz

    2.    Geschäfts- und Leistungsprozesse
    2.1    Leistungserstellung und -verwertung
    2.2    Betriebliche Organisation
    2.3    Beschaffung
    2.4    Markt- und Kundenbeziehung


    3.    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken
    3.1    Informieren und Kommunizieren
    3.2    Planen und Organisieren
    3.3    Teamarbeit

    ABSCHNITT S
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    1.    Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte
    1.1    Einsatzfelder und Entwicklungstrends
    1.2    Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme
    1.3    Anwendungssoftware
    1.4    Netze, Dienste
    2.    Herstellen und Betreuen von Systemlösungen
    2.1    Ist-Analyse und Konzeption
    2.2    Programmiertechniken
    2.3    Installieren und Konfigurieren
    2.4    Datenschutz und Urheberrecht
    2.5    Systempflege

    3.    Installation
    3.1    Montagetechnik
    3.2.   Stromversorgung, Schutzmaßnahmen
    3.3    Datensicherheit, Hard- und Softwaretest
    3.4    Netzwerke

    4.    Instandhaltung

    ABSCHNITT C, D
    Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    (in C der Systemtechnik und D der Serviceleistungen und Fachaufgaben)

    1.    Systemtechnik
    1.1    Systemkomponenten
    1.2    Ergonomische Geräteaufstellung

    2.    Serviceleistungen

    3.    Fachaufgaben
    3.1    Produkte, Prozesse und Verfahren
    3.2    Auftragsbearbeitung


    §9
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Be­rufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbständiges Planen, Durchführen und Kon­trollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 (Zwischenprüfung) und 11 (Abschlussprüfung) nachzu­ weisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden wer­ den.


    § 10
    Zwischenprüfung

    (1)    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Struktur der Zwischenprü­fung soll sich an den rechtlichen Vorschriften der Informations- und Telekommunikati­onsberufe außerhalb des BBiG § 66 orientieren, um den Übergang zwischen den Aus­bildungsgängen zu erleichtern.

    (2)    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der sachlichen und zeitlichen Gliederung für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und aufge­führten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah­menlehrplänen vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)    Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil. Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in insgesamt 90 Minuten schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten.

    Hierfür kommen insbesondere in Betracht
    • Aufbau eines einfachen IT-Systems,
    • Installation eines Betriebssystems,
    • Störungsbeseitigung am PC.

    (4)    Mit der Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zeigen, dass er/sie

    a.    Arbeitsabläufe planen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vorgehensweise be­gründen kann,
    b.    einfache IT-Systeme aufbauen kann,
    c.    Störungen am PC beseitigen und Funktionen prüfen kann.

    ( 5 )    Die besonderen Belange der behinderten Prüfungsteilnehmer/innen mit Behinderung sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.


    § 11
    Abschlussprüfung

    (1)    Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen , ob der Prüfling die berufliche Handlungs­fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln­ den, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsrege ­lung ist zugrunde zu legen.
     
    (2)   Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    a.    Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrages
    b.    Technische und Technologische Kommunikation
    c.    Wirtschafts- und Sozialkunde.

    (3)    Für den Prüfungsbereich Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrages bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a.    den Aufbau eines vernetzten IT-Systems,
    b.    die Installation eines Betriebssystems und von Anwendungssoftware ,
    c.    die Fehlersuche und Störungsbeseitigung am PC,
    d.    netzwerkspezifische Messungen durchführen und protokollieren kann
    dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig plant und umsetzt sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Sauberkeit am Arbeitsplatz berücksichtigt.

    (4)    Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich betrieblicher Arbeitsauftrag in höchstens sieben Stunden einen Ar­beitsauftrag, der einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie in insgesamt höchs­ tens 30 Minuten situatives, prüfungsbegleitendes Fachgespräch führen. Der Arbeitsauf­ trag wird durch den Prüfungsausschuss vorgegeben .

    Im Prüfungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zeigen, dass er/sie fachbezogen Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht umsetzen, den für den Arbeitsauftrag relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorge­hensweise begründen kann.

    (5)    Im Prüfungsbereich 2b. und 2c. (schriftliche Prüfung) soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Kenntnisse aus folgenden Prüfungsbereichen nachweisen:

    2b. Technologie und Technische Kommunikation:
    a.    Hardware, Betriebssysteme, Anwendungssoftware
    b.    Bestandteile und Topologien von Netzwerken
    c.    Betreuen von IT-Systemen
    d.    Datenschutz und Datensicherheit
    e.    Nutzen und Verstehen technischer Dokumentationen
    f.     Verstehen einfacher Fehlermeldungen in Englisch.

    2c. Wirtschafts-und Sozialkunde:
    Der Prüfling soll anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten:
    g.    Arbeits- , Unfall- und Gesundheitsschutz

    h.    Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs-, Jugend- und Aus­zubildendenvertretung, Schwerbehindertengesetz, lnstitutionenkunde.
     
    Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszu­ gehen:
    i.    im Prüfungsbereich Technologie und Technische Kommunikation bis max. 120 Minuten,
    j.    im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten

    Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.


    § 12
    Gewichtungsregelung

    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    2 a. Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrages    50%
    2 b. Technische und Technologische Kommunikation    40%
    2 c. Wirtschafts- und Sozialkunde.    10%


    § 13
    Bestehensregelung

    (1)    Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im Prüfungsbereich „Durchführung eines be­trieblichen Arbeitsauftrages" und in den schriftlichen Prüfungsbereichen 2b und 2c min­ destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich „Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrages" oder in einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereichen (2b, 2c) mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

    (2)    Sind in der schriftlichen Prüfung (Prüfungsbereich 2b. und 2c.) die Prüfungsergebnisse unter 50 vom Hundert bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin in einem mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereich die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

    (3)    Die besonderen Belange der Behinderung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteil­nehmerin sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.


    § 14
    Übergang

    Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entspre­chende Ausbildung nach § 4 BBiG / § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
     

    § 15
    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


    § 16
    Prüfungsverfahren

    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsord­nung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK entspre­chend.


    § 17
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HWO entsprechend anzuwenden .


    § 18
    Inkrafttreten

    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
    ,,Blickpunkt Wirtschaft" in Kraft.
  • Fachpraktiker für Metallbau

    vom 25.07.2013

    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29.10.2013 als zuständige Stelle nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 25.07.2013 (BGBI. 1 S. 2749), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.


    § 1
    Ausbildungsberuf

    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau / zur Fachpraktikerin für Metallbau erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    § 2
    Personenkreis

    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    § 3
    Dauer der Berufsausbildung

    Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
     

    § 4
    Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungs-betrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.


    § 5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    §  6
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

    (1)    Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische  Qualifikationen nachweisen.

    (2)    Anforderungsprofil

    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
    • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
    • Psychologie,
    • Pädagogik, Didaktik,
    • Rehabilitationskunde,
    • Interdisziplinäre Projektarbeit,
    • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik, Recht,
    • Medizin.
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
     
    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

    (4)    Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
    Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als  erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    §  7
    Struktur der Berufsausbildung

    (1)    Findet die Ausbildung  in  einer  Einrichtung  statt,  sollen  mindestens  12  Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungs­ betrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

    (2)    Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Metallbauer/in übereinstimmen, für die aufgrund einer Regelung der [Nennung der zuständigen Stelle] eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.

    (3)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.


    §  8
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die  im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse  und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
    Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metallbau / zur Fachpraktikerin Metallbau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
     
    ABSCHNITT A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
    2.    Prüfen und Messen
    3.    Fügen
    4.    Manuelles Spanen und Umformen
    5.    Maschinelles Bearbeiten
    6.    Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen
    7.    Schweißen, thermisches Trennen
    8.    Warten von Betriebsmitteln
    9.    Elektrotechnik
    10.    Behandeln und Schützen von Oberflächen
    11.    Transportieren von Bauteilen und Baugruppen
    12.    Dementieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen

    ABSCHNITT B
    Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:

    1.    Betriebliche und technische Kommunikation
    2.    Prüfen und Messen
    3.    Fügen
    4.    Montieren von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen
    5.    Maschinelles Bearbeiten
    6.    Einhalten der Arbeitssicherheit an Arbeitsplätzen von Baustellen
    7.    Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen
    8.    Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken
    9.    Montieren und Dementieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen
    10.    Montieren von Systemen
    11.    Instandhalten von Systemen des Metall- oder Stahlbaues

    ABSCHNITT C
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    4.    Umweltschutz
    5.    Betriebliche und technische Kommunikation
    6.    Qualitätsmanagement
     

    §  9
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
    Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen  nach  den  §§  10  und  11  der gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
    Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.


    §  10
    Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung

    (1)    Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich  auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
    Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

    (2)    Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit
    70 Prozent gewichtet.

    (3)    Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (4)    Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in
    Abschnitt A unter laufender Nummer:

    1 a-d, 2 a-g, 3 a-c, 4 a-g, 5 a-e, 6 a-b, 8 a-f, 9 a-c, 10 a-c, 11 a-b, Abschnitt C unter laufender Nummer:
    5 a-h, 6 a-c
     
    aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (5)    Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a)    manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,
    b)    die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
    c)    Arbeitspläne von Einzelteilen anfertigen sowie Prüf- und Messprotokolle ausfüllen,
    d)    technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
    e)    Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe berücksichtigen kann;

    2.    der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling ein funktionsfähiges Werkstück herstellen und prüfen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

    3.    die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 10 Minuten durchgeführt werden;

    4.    der Arbeitsauftrag mit der Arbeitsplanung und dem Messprotokoll sind mit
    80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.


    §  11
    Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

    (1)    Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.

    (2)    Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den 19. -42. Ausbildungsmonat in
    Abschnitt A unter laufender Nummer:
    1 e-j, 2 h-j, 3 e-f, 5 h, 6 d, 7 a-c, 9 d-e, 11 c-d, 12 a-g; Abschnitt B unter laufender Nummer:
    1 a-c, 2 a-b, 3 a-c, 5 a-c, 6 a-b, 7 a-c, 8 a-f, 9 a-b, 1O a-b, 11 a-c; Abschnitt C unter laufender Nummer:
    5 i-1, 6 d-f
    aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)    Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

    1.    Kundenauftrag,
    2.    Konstruktionstechnik,
    3.    Funktionsanalyse und
    4.    Wirtschafts- und Sozialkunde.
     
    (4)    Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung technischer, und zeitlicher Vorgaben planen und umsetzen,
    b)    Bauteile und Baugruppen herstellen, montieren und auf Funktion überprüfen kann;

    2.    der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling eine Metall- oder Stahlbaukonstruktion, oder Teile davon, herstellen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

    3.    die Prüfungszeit beträgt 8 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden;

    4.    im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

    (5)    Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a)    die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
    b)    die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,
    c)    die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
    d)    die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen anwenden und Berechnungen durchführen,
    e)    fachliche Probleme erkennen und geeignete Lösungswege auswählen kann.

    2.    der Prüfling soll die Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements beschreiben. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.

    3.    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

    (6)    Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a)    Fehler feststellen, Qualitätsmängel erkennen und geeignete Lösungswege auswählen,
    b)    die zur Demontage und Montage notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
    c)    Arbeitsschritte zur Demontage und Montage unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,

    d)    Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung auswählen kann;
     
    2.    der Prüfling soll die Vorgehensweise zur Demontage, Montage und vorbeugenden Instandhaltung beschreiben sowie einzelne Fehler und Qualitätsmängel feststellen. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.

    3.    die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

    (7)    Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

    2.    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3.    die Prüfungszeit beträgt  60 Minuten.


    § 12
    Gewichtungsregelung

     
    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.    Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    2.    Prüfungsbereich  Kundenauftrag
    3.    Prüfungsbereich Konstruktionstechnik
    4.    Prüfungsbereich Funktionsanalyse
    5.    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
     

    30 Prozent,
    35 Prozent,
    12,5 Prozent,
    12,5 Prozent,
    10 Prozent.
     

    § 13
    Bestehensregelung

    (1)   Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1.    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
    2.    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
    3.    in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens,,ausreichend" und
    4.    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend" bewertet worden sind.
    (2)   Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als
    „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.

  • Fachpraktiker Recycling

    Die Industrie- und Handelskammer Trier erläßt aufgrund des Beschlusses des Berufs­ bildungsausschusses vom 04.04.2011 als zuständige Stelle nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. 1 S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 G vom 5. Februar 2009 (BGBI. 1 S. 160,
    270) folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker Recycling/ zur Fachpraktikerin Recycling.


    §1
    Bezeichnung des Ausbildungsberufes

    Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/in Recycling erfolgt nach dieser Ausbildungs­ regelung.


    §2
    Personenkreis

    (1)    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäߧ 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
    (2)    Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzier­ ten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellung­ nahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen.
    (3)    Aus einer fehlerhaften Feststellung gern. Absatz 1 können Ansprüche gegen den Aus­bildenden nicht hergeleitet werden.
     
    §3
    Ausbildungsdauer

    Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.


    §4
    Ausbildungsstätten

    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbil­ dungseinrichtungen statt.


    §5
    Eignung der Ausbildungsstätte

    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten an­ erkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszu­ bildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    §6
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

    Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, sollen neben der persönlichen, berufsspezifisch-fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behinderten­ spezifische Qualifikationen nachweisen.


    §7
    Struktur der Berufsausbildung

    (1)    Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens acht Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbil­ dungsbetrieben durchgeführt werden.
     
    (2)    Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.

    (3)    Eine Abweichung der Dauer der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Ab­weichung erfordern.


    §8
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
    Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe­ sondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebsprak­tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Recycling/zur Fachpraktikerin Recycling gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

    1.    Der Ausbildungsbetrieb
    1.1    Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb
    1.2    Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
    1.3    Arbeitssicherheit und Umweltschutz

    2.    Grundlagen der technischen Kommunikation

    3.    Bearbeiten von Werkstoffen

    4.    Erkennen der Werkstoffe

    5.    Schadstoffkunde

    6.    Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen

    7.    Zerlege- und Prozeßtechniken

    8.    Bedienen von Hebezeugen und Fördereinrichtungen

    9.    Grundlagen des Umweltschutzes in der Abfallwirtschaft
    1O. Betriebliche Logistik
    11.  Wertstoffrückgewinnung
     
    §9
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbil­ dungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
    Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Aus­ zubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
    Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Aus­bildungsnachweises entbunden werden.


    §10
    Zwischenprüfung

    (1)    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2)    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul­ unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)   Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
    1.    Fachkunde/Zeichnungslesen
    2.    Technische Mathematik
    3.    Praktische Aufgabe statt.

    (4)    Für den Prüfungsbereich „Fachkunde/Zeichnungslesen" bestehen folgende Vorgaben:
    Der Prüfling soll die Kenntnisse in den Bereichen Werkstoffkunde, Werkstoffbearbeitung, Schadstoffkunde Zerlegetechniken, Zeichnungslesen nachweisen;

    1.    der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
    2.    die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten:
     
    (5)    Für den Prüfungsbereich "Technische Mathematik" bestehen folgende Vorgaben:
    Der Prüfling soll die Kenntnisse in der Anwendung der Grundrechnungsarten an fachprak­tischen Aufgaben nachweisen;

    1.    der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
    2.    die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten:

    (6)    Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling insgesamt höchstens 7 Stunden eine prak­tische Aufgabe lösen.

    (7)    Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 4 und 5 genannten Prüfungszeit abgewichen werden.

    (8)    Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.


    § 11
    Abschlussprüfung

    (1)    Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt­nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

    (2)    Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

    1.    Fertigkeitsprüfung
    2.    Kenntnisprüfung

    (3)    In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in höchstens 7 Stunden zwei praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

    -    Anwenden von Arbeitstechniken in der Zerlege- und Prozesstechnik
    -    Manuelle und/oder maschinelle Bearbeitung von Werkstücken
    -    Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsprozessen unter Berücksichtigung betrieblicher Logistik

    (4)    In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein.
     
    Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

     
    Im Prüfungsbereich Technologie Technische Mathematik Technisches Zeichnen
    Wirtschafts- und Sozialkunde
     

    60 Minuten
    45 Minuten
    45 Minuten
    30 Minuten
     

    (5)    Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz (4) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.


    § 12
    Gewichtungsregelung

    Die Prüfungsbereiche der Kenntnisprüfung sind wie folgt zu gewichten:

    -    Technologie mit 50 %
    -    Technische Mathematik mit 20 %
    -    Technisches Zeichnen mit 20 % und
    -    Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 %


    § 13
    Bestehensregelung

    (1)    Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    -    im Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend",
    -    die Kenntnisprüfung und die Fertigkeitsprüfung mit mindestens „ausreichend" und
    -    in keinem der Prüfungsbereiche mit „ungenügend" bewertet worden sind.

    (2)    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerte­ten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich­ tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


    § 14
    Prüfungsverfahren

    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handels­kammer Trier entsprechend.


    §15
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG / § 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.


    §16
    Inkrafttreten

    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.


    §15
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG / § 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.


    §16
    Inkrafttreten


    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
  • Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik

    vom  15. Mai 2014

    Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbil­ dungsausschusses vom 15. Mai 2014 als zuständige Stelle nach§ 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit§ 79 Absatz 4 BBiG vom 25.07.2013 (BGBI. 1 S. 2749), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.


    § 1   
    Ausbildungsberuf


    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik/zur Fachpraktikerin für Zerspanungsmechanik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.


    § 2   
    Personenkreis


    Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.


    § 3   
    Dauer der Berufsausbildung


    Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.


    § 4   
    Ausbildungsstätten


    Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Aus­bildungseinrichtungen statt.


    § 5   
    Eignung der Ausbildungsstätte


    (1)    Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeig­neten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

    (2)    Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernis­ sen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

    (3)    Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die An­zahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Re­ gel höchstens eins zu acht anzuwenden.


    § 6   
    Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen


    (1)    Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG erst­ mals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nach­ weisen.

    (2)    Anforderungsprofil
    Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifika­tion nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

    •    Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
    •    Psychologie,
    •    Pädagogik, Didaktik,
    •    Rehabilitationskunde,
    •    Interdisziplinäre Projektarbeit,
    •    Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
    •    Recht,
    •    Medizin.

    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizie­rungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

    (3)    Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu­ satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Aus­ bildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sicherge­ stellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung er­ folgt.

     
    (4)    Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die not­wendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behinderten­ spezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.


    § 7   
    Struktur der Berufsausbildung


    (1)    Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbe­ trieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

    (2)    Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders be­gründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder be­triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.


    § 8   
    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


    (1)    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand­lungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2)    Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik/zur Fachprakti­kerin für Zerspanungsmechanik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):


    ABSCHNITT A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.      Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse;
    2.      Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen;
    3.      Herstellen von Bauteilen und Baugruppen;
    4.      Warten von Betriebsmitteln;
    5.      Steuerungstechnik;
    6.      Anschlagen, Sichern und Transportieren;
    7.      Kundenorientierung;
    8.      Planen des Fertigungsprozesses;
    9.      Arbeiten mit Programmen an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen;
    10.    Einrichten von Werkzeugmaschinen;
    11.    Herstellen von Werkstücken;
    12.    Überwachen von Fertigungsabläufen;
    13.    Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme in der betrieblichen Ausbil­ dung.

    ABSCHNITT 8
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
    2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
    3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
    4.    Umweltschutz;
    5.    Betriebliche und technische Kommunikation.

    (3)    Die Qualifikationen nach Absatz 2 sind mindestens in einem der folgenden Einsatz­ gebiete anzuwenden und zu vertiefen:

    1.    Drehmaschinensysteme
    2.    Fräsmaschinensysteme

    Das Einsatzgebiet wird von den Betrieben und Bildungseinrichtungen festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen vermittelt werden können.


    § 9   
    Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung


    (1)    Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig­ keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszu­bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 der gestreckten Ab­ schlussprüfung nachzuweisen.

    (2)    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

    (3)    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil­ dungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubilden­ de/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.


    § 10
    Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung


    (1)    Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach­ weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be­rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr­stoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

    Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erfor­derlich ist.

    (2)    Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70
    Prozent gewichtet.

    (3)    Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Ab­ schlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjah­res stattfinden.

    (4)    Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in

    Abschnitt A unter laufender Nummer:
    1 a-f, 2 a-c, 3 a-e, 4 a-b, 10 a-c, 11 a-c

    Abschnitt B unter laufender Nummer:
    5 a-b

    aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs­schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so­weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (5)    Für die komplexe Arbeitsaufgabe bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeits­abläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug auswählen,
    b)    Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umwelt­schutzbestimmungen beachten,
    c)    die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
    d)    Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
    e)    Arbeitsergebnisse dokumentieren und bewerten kann.
     
    Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauf­trages aus den Bereichen Dreh- und Frästechnik nachgewiesen werden.

    2.    Der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Ge­sprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.

    3.    Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Ge­sprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.

    4.    Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu­ten haben, die Ergebnisse sind aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszu­wählen.


    § 11
    Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung


    (1)    Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Ab­schlussprüfung durchzuführen.

    (2)    Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den
    19.-42. Ausbildungsmonat in

    Abschnitt A unter laufender Nummer:
    1 g-i, 4 c, 5 a, 6 a-b, 7 a, 8 a-d, 9 a-c, 1O d-f, 11 d-e, 12 a-d, 13 a-g

    Abschnitt B unter laufender Nummer:
    5 c-e

    aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs­schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so­weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3)    Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

    1.    Arbeitsauftrag,
    2.    Auftragsplanung,
    3.    Fertigungstechnik und
    4.    Wirtschafts- und Sozialkunde

    (4)    Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
    a)    Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten;
    b)    Arbeitsabläufe nach fertigungstechnischen Kriterien festlegen, einen Arbeits­plan erstellen;
    c)    Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Um­weltschutz und Terminvorgaben, durchführen;
    d)    Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten und dokumentieren kann.
    2.    Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeits­auftrag Fertigungsprozesse an Werkzeugmaschinen durchführen und überwa­ chen; dabei ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen.


    3.    Die Prüfungszeit beträgt 12 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachge­spräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.


    4.    Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag sind die Arbeitsaufgabe mit 85 Prozent, und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.

    (5)    Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    technische Unterlagen lesen und ergänzen,
    b)    die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen, Abläufe festlegen
    c)    das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher­ heit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden
    kann.

    2.    Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftragsplanung Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten und die Ergebnisse aus vor­ gegebenen Lösungsvorschlägen auswählen.


    3.    Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    (6)    Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a)    einen Auftrag bearbeiten,
    b)    Werkzeugmaschinen zuordnen und deren Wartung berücksichtigen,
    c)    Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen,
    d)    die Qualität der Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

    2.    Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten und die Ergebnisse aus vor­gegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;

    3.    Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

     
    (7)    Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorga­ben:

    1.    Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell­schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurtei­len kann.

    2.    Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorge­gebenen Lösungsvorschlägen auswählen.

    3.    Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


    § 12 
    Gewichtungsregelung


    Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

     
    1.    Prüfungsbereich komplexe Arbeitsaufgabe
    2.    Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    3.    Prüfungsbereich Auftragsplanung
    4.    Prüfungsbereich Fertigungstechnik
    5.    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
     
    30 Prozent,
    40 Prozent,
    10 Prozent,
    10 Prozent,
    10 Prozent.
     

    § 13
    Bestehensregelung


    (1)    Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

    1.    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
    2.    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
    3.    in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend"
    und
    4.    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
    bewertet worden sind.

    (2)    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausrei­chend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener An­ forderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prü­ fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü­fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän­ zungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.
     

    § 14
    Übergang


    Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent­ sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


    § 15 
    Prüfungsverfahren


    Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsord­nung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Trier ent­ sprechend.


    § 16
    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit


    Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 2 BBiG entsprechend anzuwenden.


    § 17 
    Inkrafttreten


    Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Trier „Blickpunkt Wirtschaft" in Kraft.

Seitenfuß