vom 25.07.2013
Die Industrie- und Handelskammer Trier erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29.10.2013 als zuständige Stelle nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 25.07.2013 (BGBI. 1 S. 2749), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.
§ 1
Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau / zur Fachpraktikerin für Metallbau erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2
Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 4
Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungs-betrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5
Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6
Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
- Psychologie,
- Pädagogik, Didaktik,
- Rehabilitationskunde,
- Interdisziplinäre Projektarbeit,
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik, Recht,
- Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach§ 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7
Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungs betrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Metallbauer/in übereinstimmen, für die aufgrund einer Regelung der [Nennung der zuständigen Stelle] eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metallbau / zur Fachpraktikerin Metallbau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
2. Prüfen und Messen
3. Fügen
4. Manuelles Spanen und Umformen
5. Maschinelles Bearbeiten
6. Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen
7. Schweißen, thermisches Trennen
8. Warten von Betriebsmitteln
9. Elektrotechnik
10. Behandeln und Schützen von Oberflächen
11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen
12. Dementieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen
ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
1. Betriebliche und technische Kommunikation
2. Prüfen und Messen
3. Fügen
4. Montieren von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen
5. Maschinelles Bearbeiten
6. Einhalten der Arbeitssicherheit an Arbeitsplätzen von Baustellen
7. Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen
8. Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken
9. Montieren und Dementieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen
10. Montieren von Systemen
11. Instandhalten von Systemen des Metall- oder Stahlbaues
ABSCHNITT C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4. Umweltschutz
5. Betriebliche und technische Kommunikation
6. Qualitätsmanagement
§ 9
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 der gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10
Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit
70 Prozent gewichtet.
(3) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(4) Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in
Abschnitt A unter laufender Nummer:
1 a-d, 2 a-g, 3 a-c, 4 a-g, 5 a-e, 6 a-b, 8 a-f, 9 a-c, 10 a-c, 11 a-b, Abschnitt C unter laufender Nummer:
5 a-h, 6 a-c
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
c) Arbeitspläne von Einzelteilen anfertigen sowie Prüf- und Messprotokolle ausfüllen,
d) technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
e) Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe berücksichtigen kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling ein funktionsfähiges Werkstück herstellen und prüfen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 10 Minuten durchgeführt werden;
4. der Arbeitsauftrag mit der Arbeitsplanung und dem Messprotokoll sind mit
80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
§ 11
Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den 19. -42. Ausbildungsmonat in
Abschnitt A unter laufender Nummer:
1 e-j, 2 h-j, 3 e-f, 5 h, 6 d, 7 a-c, 9 d-e, 11 c-d, 12 a-g; Abschnitt B unter laufender Nummer:
1 a-c, 2 a-b, 3 a-c, 5 a-c, 6 a-b, 7 a-c, 8 a-f, 9 a-b, 1O a-b, 11 a-c; Abschnitt C unter laufender Nummer:
5 i-1, 6 d-f
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Kundenauftrag,
2. Konstruktionstechnik,
3. Funktionsanalyse und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung technischer, und zeitlicher Vorgaben planen und umsetzen,
b) Bauteile und Baugruppen herstellen, montieren und auf Funktion überprüfen kann;
2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling eine Metall- oder Stahlbaukonstruktion, oder Teile davon, herstellen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
3. die Prüfungszeit beträgt 8 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden;
4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,
c) die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
d) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen anwenden und Berechnungen durchführen,
e) fachliche Probleme erkennen und geeignete Lösungswege auswählen kann.
2. der Prüfling soll die Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements beschreiben. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Fehler feststellen, Qualitätsmängel erkennen und geeignete Lösungswege auswählen,
b) die zur Demontage und Montage notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
c) Arbeitsschritte zur Demontage und Montage unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,
d) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung auswählen kann;
2. der Prüfling soll die Vorgehensweise zur Demontage, Montage und vorbeugenden Instandhaltung beschreiben sowie einzelne Fehler und Qualitätsmängel feststellen. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12
Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
2. Prüfungsbereich Kundenauftrag
3. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik
4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
30 Prozent,
35 Prozent,
12,5 Prozent,
12,5 Prozent,
10 Prozent.
§ 13
Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
3. in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens,,ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als
„ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.