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  • Allgemeine Informationen Versicherungsvermittler

  • Foto: Miriam Steup
    Recht und Steuern

    Miriam Steup

    Tel.: 0651 9777-410
    Fax: 0651 9777-405
    steup@trier.ihk.de

    Foto: Michaela Meiers
    Recht und Steuern

    Michaela Meiers

    Tel.: 0651 9777-402
    Fax: 0651 9777-405
    meiers@trier.ihk.de

Vermittler, die im Bereich der Versicherungsvermittlung als Versicherungsvertreter, -makler, -berater oder produktakzessorischer Versicherungsvermittler gewerblich tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO für den einzelnen Tätigkeitsbereich. Die Gewerbeerlaubnis/Erlaubnisbefreiung muss bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer beantrag werden. Zeitgleich besteht die Verpflichtung sich in einem bundesweiten Register eintragen zu lassen.

Für die Beantragung der Erlaubnisse müssen folgende Nachweise erbracht werden:

•    persönliche Zuverlässigkeit,
•    geordnete Vermögensverhältnisse,
•    Berufshaftpflichtversicherung und
•    fachliche Qualifikation (BWV-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation)

Alle Anträge und Registrierungsunterlagen finden Sie hier.

Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße bitte per E-Mail an:
steup@trier.ihk.de oder an IHK Trier, Herzogenbuscher Str. 12, 54292 Trier.


Aktuelle Information:

Seit dem 23. Februar 2018 gilt der neue § 34d GewO und seit dem 20. Dezember 2018 nun auch die neue Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV). Die Änderungen beider Regelwerke gehen auf die Insurance Distribution Directive (IDD), eine Richtlinie der Europäischen Union, zurück.

Auf folgende Änderungen weisen wir Sie insoweit hin:
  • Pflicht zur Eintragung von leitenden Angestellten im Vermittlerregister:

    Seit dem 23. Februar 2018 müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister gemäß §§ 34d Abs. 10 S. 1, 11a Abs. 1 GewO eingetragen werden. Die Pflicht gilt für alle Erlaubnisinhaber und Erlaubnisbefreiungsinhaber.
  • Pflicht zur Weiterbildung:

    Aus § 34d Abs. 9 GewO ergibt sich eine Weiterbildungsverpflichtung für alle Versicherungsvermittler/-berater und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Gemäß § 7 VersVermV sind alle Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren. Aus diesen Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:

    1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten
    2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
    3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.

    Eine unaufgeforderte Einreichung der Weiterbildungsnachweise bei der IHK hat der Gesetzgeber derzeit nicht vorgesehen. Es genügt daher, die Unterlagen aufzubewahren und erst nach entsprechender Aufforderung durch Ihre IHK vorzulegen.
  • Angaben zur Schlichtungsstelle

    Mit der Änderung der VersVermV zum 20. Dezember 2018 sind Versicherungsvermittler neuerdings dazu verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sofern durch den Verbraucher eine zugelassene Verbraucherschlichtungsstelle angerufen wird, § 17 Abs. 4 VersVermV. In der Kundenerstinformation gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 12 ist die Anschrift der Schlichtungsstelle anzugeben, an die sich der Kunde wenden kann. Anerkannte Schlichtungsstellen finden Sie in der vom Bundesamt der Justiz geführten "Liste der Verbraucherschlichtungsstellen". Im Bereich der Versicherungsvermittlerbranche gibt es neben den bekannten Ombudsmännern z.B. auch die "Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung" sowie die "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V."

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