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  • 08.03.2021

    17. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP (17. CoBeLVO)

    Lockerungen für Handel und Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Ab Montag, 8. März 2021 gilt in Rheinland-Pfalz die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP (PDF) vom 5. März 2021. Damit dürfen insbesondere Einzelhandelsbetriebe unter Beachtung strenger Hygieneauflagen wieder für den Kundenverkehr öffnen und körpernahe Dienstleistungen angeboten werden.

Die wichtigsten Änderungen für Handel und Dienstleistungen ab Montag, 8. März 2021 im Überblick:
  • Landesweite Öffnung des Einzelhandels unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere:
  1. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und
  2. die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen.
Personenbegrenzung: Soweit in der Verordnung angeordnet, gilt dass sich in einer Einrichtung:
  • mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
  • mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.
  • mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
  • Landesweite Erlaubnis von körpernahen Dienstleistungen, wie:
  1. körpernahe Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, insbeson-dere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funkti-onstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch oder Ähnliches.
  2. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrich-tungen.
Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver-gleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Kann wegen der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ein tagesaktueller COVID-19-Schnelltest, über den eine Bescheinigung ausgestellt ist, oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest der Kundin oder des Kunden mit negativem Ergebnis und ein Testkonzept für das Personal, Voraussetzung. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.
Bei einem Ansteigen der landesweiten Inzidenz über 50 für die Dauer von drei Tagen müssen die Geschäfte wieder schließen und haben dann die Möglichkeit, Termin-Shopping anzubieten. Dies gilt nicht landesweit, sondern nur für diejenigen Kommunen, die zu diesem Zeitpunkt eine Inzidenz über 50 haben.




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