Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

  • 01.03.2021

    16. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP (16. CoBeLVO)

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Ab Montag, 1. März 2021 gilt in Rheinland-Pfalz die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP (PDF) vom 26. Februar 2021. Insbesondere im Handel und Dienstleistungsbereich werden damit erste Öffnungsschritte möglich. Die Verordnung ist bis zum 14. März 2021 befristet. Hier finden Sie die Begründung der 16. CoBeLVO (PDF).
Hinweise zu den erlaubten Tätigkeiten finden Sie in der aktuellen Auslegungshilfe zur 16. CoBeLVO (PDF).

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Einzelhandel
  • Gewerbliche Einrichtungen sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen.

“Termin-Shopping”
  • Neben der bisherigen Click & Collect Möglichkeit, dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden.
  • Zeitgleichen Zutritt haben jeweils nur Personen, die demselben Hausstand angehören.
  • Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
  • Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten.

Von der allgemeinen Schließung ausgenommen sind:
  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Großhandel,
  • Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,
  • die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.
Personenbegrenzung: Soweit in der Verordnung angeordnet,  gilt dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherflächeufhalten darf.

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe:
Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt.

Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflegesowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstrainingim Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches.

Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Alle weiteren Hygienemaßnahmen sind ebenfalls einzuhalten. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.
Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards) und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Seitenfuß