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  • 10.01.2022

    ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV KANN AB SOFORT BEANTRAGT WERDEN

    Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV beantragen.

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

    Tel.: 0651 9777-520
    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

    Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

Die Anträge können bis zum 30. April 2022 über prüfende Dritte gestellt werden und gelten für den Förderzeitraum Januar bis März 2022.
Personalkosten, die bei der Umsetzung der Zugangsregeln entstehen, können hier als Fixkosten angerechnet werden. Die Überbrückungshilfe IV richtet sich auch an zum Beispiel Gastronomiebetriebe, die wegen Unwirtschaftlichkeit im Januar und/oder Februar 2022 schließen.

Die Überbrückungshilfe IV  ist weitestgehend Deckungsgleich mit Überbrückungshilfe III Plus. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem
  • Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Dies ist einerseits eine Verbesserung, da der Umsatzrückgang bisher in drei Monaten erreicht werden musste, allerdings wurde der Förderhöchstsatz für den Eigenkapitalzuschlag von 40% auf 30% reduziert.
  • Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Unternehmen mit mehr als 70% Umsatzausfälle sollen künftig in der Überbrückungshilfe IV lediglich nur noch bis zu 90 % der Fixkosten erstattet bekommen, bisher konnten sie bis zu 100% erhalten. Hintergrund für diese Neuregelung sind Empfehlungen des Bundesrechnungshofs.
  • Die für die Einhaltung der 2 G und 2 G Plus Regelung notwenigen Personalkosten werden als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als Corona-bedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Diese Kostenposition hat in der Vergangenheit immer zu Auseinandersetzungen mit den bewilligungsstellen geführt, da die Abgrenzung von Investitionen in die Umsetzung von Hygienekonzept bzw. Digitalisierung schwierig war.
  • Die Beihilfegrenzen werden angehoben: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio).

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