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IHK Trier


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  • 13.02.2020

    Zum 1. März werden in den Niederlanden Entsendeauflagen eingeführt

  • Foto: Jan Heidemanns
    International

    Jan Heidemanns

    Tel.: 0651 9777-230
    Fax: 0651 9777-205
    heidemanns@trier.ihk.de

Zum 1. März 2020 werden nun auch in den Niederlanden die in der RL 2014/ 67 EU vorgesehenen Entsendeauflagen eingeführt.
Die Entsendemitteilung erfolgt im Vorfeld des Einsatzes online u. a. in deutscher Sprache über https://deutsch.postedworkers.nl.
Die Meldepflicht gilt ausschließlich für Einsätze, die ab dem 1. März 2020 beginnen.
Die Meldeplicht gilt für entsandte Arbeitnehmer sowie auch für Selbständige (aus bestimmten Wirtschaftszweigen). Für einige Aktivitäten wie zum Beispiel Arbeiten im Rahmen des Montageprivilegs, dringende Wartungsarbeiten oder Reparaturen, Installation und Anpassung von Software sowie auch für Geschäftsgespräche sind Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern mit Sitz in Grenznähe zu den Niederlanden.
 Die beim Einsatz mitzuführenden Dokumente beschränken sich auf die in der RL 2014/ 67 EU vorgesehenen Dokumente: Arbeitsvertrag, Stundenzettel, Lohnabrechnung und Auszahlungsnachweis. Hinzu kommt wie in allen EU-Ländern der Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung).
Als Ansprechpartner für die niederländische Aufsichtsbehörde SZW kann ein entsandter Mitarbeiter fungieren, sofern er sich während des gesamten Einsatzes in den Niederlanden aufhält.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie online auf der Seite der EIC Trier IHK/HWK Europa- und Innovationscentre GmbH 


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