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IHK Trier


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  • 01.09.2020

    Wenn die Existenz bedroht ist…

    Sanierungschancen für angeschlagene Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

  • Foto: Jennifer Schöpf-Holweck
    Recht und Organisation

    Jennifer Schöpf-Holweck

    Tel.: 0651 9777-601
    Fax: 0651 9777-605
    schoepf-holweck@trier.ihk.de


Dieser Text ist vom 01.09.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Die Corona-Krise hat viele Unternehmen unerwartet und unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht, die teilweise sogar existenzbedrohend sind. Nach einer IHK-Umfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen von der Pandemie bedroht. Besonders betroffen ist dabei das Reise- und Gastgewerbe. Um betroffenen Unternehmen Luft zu verschaffen und massenhafte Insolvenzanmeldungen zu vermeiden, hat die Bundesregierung im Eildurchlauf das Gesetz „zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ auf den Weg gebracht. Hierdurch wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die bis zur Corona-Krise keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt waren, bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Einige Unternehmen konnten sich in der Zwischenzeit aufgrund der zahlreichen Lockerungen und staatlichen Unterstützungsmaßnahmen wirtschaftlich erholen, für andere reichten diese Hilfen nicht aus, weshalb nun spätestens ab dem 1. Oktober 2020 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig sein könnte.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Das heißt, im ersten Schritt sollte geklärt werden, ob eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Fortführung des Unternehmens besteht. Diese Fortführungsprognose ist wesentlicher Bestandteil der Prüfung, ob eine Überschuldung eingetreten ist.
Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn zu einem bestimmten Stichtag eine Gegenüberstellung aller fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von drei Wochen eine Liquiditätslücke von mehr als zehn Prozent ergibt.
Liegt mindestens einer dieser Gründe vor, ist die Geschäftsleitung nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) verpflichtet, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Eröffnungsantrag zu stellen. Tut sie dies nicht, setzt sie sich sowohl strafrechtlichen als auch persönlichen Haftungsrisiken aus.

Chancen eines Insolvenzverfahrens
Nicht jedes Insolvenzverfahren endet aber zwangsläufig in der Insolvenz beziehungsweise der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Dank verschiedener Steuerungs- und Gestaltungsinstrumente innerhalb des Insolvenzverfahrens ist es vielen Betrieben möglich, eine Sanierung herbeizuführen. Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei Instrumente vor, die eine solche Sanierung ermöglichen können:

Insolvenzplan, §§ 217 ff. InsO
Der Insolvenzplan zielt, neben der Befriedigung der Gläubiger, darauf ab, Unternehmen durch Sanierung zu stabilisieren und die bilanzielle Überschuldung zu bereinigen, sodass eine Fortführung des Unternehmens ermöglicht wird. Im Rahmen des Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen in der Erwartung, dass künftige Forderungen nach der Sanierung wieder bedient werden können. Der Insolvenzplan kann dem Gericht sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Schuldner selbst vorgelegt werden. Das Insolvenzgericht entscheidet dann darüber, ob das Planverfahren durchgeführt werden kann oder ob es beim regulären Insolvenzverfahren bleibt.

Eigenverwaltung, §§ 270 ff. InsO
Die Eigenverwaltung stellt im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Möglichkeit dar, dass der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachverwalters selbst verwaltet. Der Schuldner wird somit zum Insolvenzverwalter in eigener Sache. Der Sinn besteht darin, das vorhandene unternehmerische Know-how bei der Sanierung zu nutzen. Die Beantragung einer Eigenverwaltung ist relativ simpel, es muss neben dem Insolvenzantrag lediglich ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung eingereicht werden. Ist dieser nicht völlig aussichtslos und sind keine Umstände bekannt, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen kann, wird er in der Regel vom Insolvenzgericht bewilligt. Wichtig ist, dass auch im Rahmen der Eigenverwaltung insolvenzrechtliches „Know-How“ gewährleistet ist. Daher wird oftmals ein Sachwalter eingesetzt, der die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüft und die Handlungen der Geschäftsführung überwacht. Die Aufgabe der Eigenverwaltung besteht, wie im Insolvenzplanverfahren auch, darin, den laufenden Geschäftsbetrieb möglichst aufrecht zu erhalten und zusammen mit dem Sachwalter ein tragfähiges Sanierungskonzept für die Zeit „danach“ zu entwickeln.

Nutzen Sie den Insolvenzsprechtag!
Beide Instrumente ähneln sich in ihrer Zielsetzung, unterscheiden sich jedoch im Rahmen der Durchführung. Wenn Sie mehr über die Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen der Insolvenz erfahren möchten oder eine allgemeine Beratung zum Thema Insolvenz wünschen, melden Sie sich zum Insolvenzsprechtag der IHK Trier am Donnerstag, 24. September 2020, an. Rechtsanwältin Katrin Himmes, Fachanwältin für Insolvenzrecht und Zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexpertin (RWS), berät zu den verschiedenen Möglichkeiten eines Insolvenzverfahrens. Die Beratung ist auf eine halbe Stunde angelegt und als IHK-Mitglied kostenfrei.

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