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  • 02.11.2022

    Weinverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

    Änderungen bereits ab dem 29.10.2022 in Kraft

  • Foto: Albrecht Ehses
    Wein & Tourismus

    Albrecht Ehses

    Tel.: 0651 9777-201
    Fax: 0651 9777-965
    ehses@trier.ihk.de


Im Bundesgesetzblatt vom 28.10.2022 wurde die Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht. Die eher „kleine Änderungsverordnung“ hat einige Punkte aufgegriffen, die seitens der Verbände der Weinwirtschaft vorgetragen wurden.

Folgende wesentliche Änderungen sind im Entwurf enthalten:

•    Die regionalen Schutzgemeinschaften bekommen die Möglichkeit, die An-reicherungsgrenzen für Landwein (g.g.A.) durch eine Änderung der Produktspezifikation um bis zu 1 Volumenprozent zu erhöhen. In der Weinbauzone A könnten Weißweine mit 12,5 und Rotweine mit 13 Volumenprozent und in der Weinbauzone B Weißweine mit 13 und Rotweine mit 13,5 Volumenprozent ermöglicht werden.    

•    Die Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad wird ersatzlos gestrichen (Anlage 8 zu § 17).    

•    Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Erste und Große Gewächse wird in der Verordnung für die Anbaugebiete Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen auf 10,5 und für alle anderen Anbaugebiete auf 11 Volumenprozent abgesenkt.    

•    Alkoholfreie Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2022 dürfen bis zum 31. Dezember 2022 nach bisherigem Recht hergestellt und gekennzeichnet werden und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.   
 
•    Alkoholfreie Weine, die nach dem 31.12.2022 hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen neben dem dann obligatorischen Begriff „entalkoholisierter Wein“ weiterhin den Zusatz „alkoholfrei“ führen. Bei einem Alkoholgehalt von über 0,049 Volumenprozent ist der Zusatz „< 0,5 % vol. “ erforderlich.    

•    Alkoholreduzierte Weine, die nach dem 31.12.2022 hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen neben dem dann obligatorischen Begriff „teilweise entalkoholisierter Wein“ weiterhin den Zusatz „alkoholreduziert“ führen.    

•    Alkoholfreie und alkoholreduzierte Weine, die nach dem 31.12.2022 hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen nicht angereichert und nicht mit Saccharose gesüßt worden sein.

•    Die Erzeugung Schäumender Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein bleibt auch nach dem 31.12.2022 nach bisherigem Recht im Wesentlichen zulässig.

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