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  • 13.01.2023

    Vereinfachtes Begleitdokument wird elektronisch

    Elektronische Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr

  • Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    Fax: 0651 9777-205
    lex@trier.ihk.de

Alkohol und alkoholische Getränke unterliegen einem europaweit harmonisierten Verbrauchsteuersatz. Hierunter fällt auch Wein und Schaumwein. Während bei Wein in Deutschland ein Verbrauchsteuersatz von Null Euro je Hektoliter zugrunde liegt und dieser sich damit per se im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befindet, ist dies bei Schaumwein erst dann der Fall, wenn die Schaumweinsteuer entrichtet wurde. Diese Produkte können dann innerhalb des deutschen Steuergebiets frei gehandelt und ohne weitere verbrauchsteuerrechtliche Auflagen befördert werden.

Verlassen Wein oder Schaumwein jedoch das Steuergebiet und werden an einen gewerblichen Empfänger über einen oder in einen anderen Mitgliedsstaat befördert, so unterliegt die Ware der zollamtlichen Überwachung und der Status des steuerfreien Verkehrs der Ware muss durch das vereinfachte Begleitdokument ausgewiesen werden. Dieses Dokument gibt es bislang als amtlichen Vordrucksatz mit der Nummer 2725 als dreifache Ausfertigung in Papierform. Die erste Ausfertigung verbleibt hierbei beim Versender, die zweite und dritte Ausfertigung begleiten die Ware bis zum Empfänger. Ist die Ware nun beim Empfänger im anderen Mitgliedsstaat angekommen, bestätigt dieser den Empfang auf der dritten Ausfertigung und sendet diese auf dem Postweg an den Versender zurück.

Mit Veröffentlichung der Änderungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen und -verordnungen wird der Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in das bereits bestehende elektronische Versandverfahren „Excise Movement Control System“ (kurz: EMCS) überführt. Der Stichtag hierfür ist der 13. Februar 2023. Die Teilnahme am Versandverfahren ist erlaubnispflichtig. Wer Versender ist, dem muss vom örtlich zuständigen Hauptzollamt eine Bewilligung zum Zertifizierten Versender erteilt werden. Auch der Empfänger benötigt von seiner Zollverwaltung eine Bewilligung zum Zertifizierten Empfänger. Verbrauchsteuerpflichtige Waren die ab dem 13. Februar 2023 versendet werden, dürfen dann nur noch von einem Ausdruck des elektronischen vereinfachten Begleitdokuments (kurz: eVBD) begleitet werden. Das papiergestützte Verfahren mittels Dokumentenvordruck 2725 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Die kostenlose Internet-EMCS-Anwendung (IEA) des Zolls ist über das Bürger- und Geschäftskundenportal (www.zoll-portal.de) erreichbar. Um in das Portal zu gelangen ist die Einrichtung eines Geschäftskundenkontos, sowie ein ELSTER-Zertifikat (www.elster.de) erforderlich. Weitere Infomationen finden Sie unter www.ihk-trier.de.


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