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  • 01.03.2021

    Überbrückungshilfe III: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

    IHK-Experten helfen Mitgliedsbetrieben mit aktuellen Infos weiter

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

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    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

    Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

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Dieser Text ist vom 01.03.2021 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Lockdown im Frühjahr, Lockdown light im November, harter Lockdown im Winter, Verlängerung des Lockdowns in den März hinein und und und. Den betroffenen Unternehmen wird derzeit viel abverlangt, ohne jegliche Planungssicherheit. An vielen Stellen geht es mittlerweile um Existenzen. Neben dem Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Freizeitwirtschaft ist vor allem der stationäre Einzelhandel existenziell betroffen. Ohne staatliche Hilfen stünden viele mittelständische Unternehmen vor dem Aus. Seit Anfang Februar soll dies die Überbrückungshilfe III verhindern. Was Unternehmen zu diesem Unterstützungspaket wissen müssen:

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland, die im Förderzeitraum in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, sowie Soloselbstständige.

Welcher Zeitraum kann gefördert werden?

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Was und wie wird gefördert?

Die Förderung kann monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro (unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechts) im Rahmen einer Fixkostenerstattung, abhängig vom Umsatzrückgang, betragen. Soloselbstständige können eine „Neustarthilfe“ von maximal 7500 Euro beantragen.

Wird es wieder Abschlagszahlungen geben?
Ja. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100 000 Euro für einen Fördermonat angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können.

Gibt es für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Förderung?
Die wichtigste Sonderregelung für den Einzelhandel ist, dass für verderbliche Ware und Winterkleidung eine Warenabschreibung bis zu 100 Prozent als Fixkosten in Ansatz gebracht werden kann. Die Voraussetzung zum Ansatz der Warenabschreibungen, gemäß der die Einzelhändler im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben mussten, wurde ersatzlos gestrichen.

Welche Ware beinhaltet die neue Regelung?

Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurde.

Wie soll der Wertverlust errechnet werden?
Die Warenwertabschreibung soll sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware berechnen. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Gibt es auch Regelungen für die Reisebranche?
Die bisherigen Regelungen wurden ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Wie kann der Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung erfolgt wie bisher über die digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Antrag muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und/oder Rechtsanwalt gestellt werden. Soloselbstständige können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Wann kann die Antragstellung erfolgen und wann erhält man die erste Abschlagszahlung?
Die Antragstellung kann seit Februar erfolgen. Seitdem sollten auch die Abschlagszahlungen starten.

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