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IHK Trier


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Stadt/Gemeinde

Trier

Bezeichnung des Plans

BW 87 "Einrichtungshaus Gottbillstraße" und 4. FNP-Änderung 2030

Art des Plans

Bebauungsplan und Flächennutzungsplan

Beschreibung

Die Stadt Trier beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes BW 87 „Einrichtungshaus Gottbillstraße“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Möbel-Einrichtungshäusern mit einer Verkaufsfläche von bis zu 30.600 m² im Stadtteil Euren im Südwesten des Stadtgebiets zu schaffen. Damit reagiert die Stadt Trier auf den im Einzelhandelskonzept 2025+ formulierten Bedarf zur potenziellen Ansiedlung eines Möbelhauses von bis zu 50.000 m² Verkaufsfläche. Die Ansiedlung von Möbel- und Einrichtungshäusern trägt zur Attraktivitätssteigerung des Oberzentrums Trier und dessen oberzentralen Funktionen bei. Zudem werden Arbeitsplätze im Trierer Stadtgebiet geschaffen. Die XXXL-Gruppe plant, im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Möbel- und Einrichtungshäuser XXXLutz und Mömax zu errichten. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bestehenden Gewerbestandortes Euren-Zewen-Monaise mit Handels- und Gewerbenutzungen, zwischen der Luxemburger Straße/B49 und der Gottbillstraße.

Die Vornutzung des Standortes umfasste ein großflächiges SB-Warenhaus mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment. Der Betrieb des SB-Warenhauses wurde zum Ende des Jahres 2021 eingestellt. Mit der Planung wird somit zum einen ein Flächenrecycling innerhalb eines bestehenden und vollständig erschlossenen Gebietes betrieben und eine durch Nutzungsaufgabe brachliegende, überwiegend versiegelte Flächenressource einer neuen Nutzung zugeführt. Als Maßnahme der Innenentwicklung wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes eine nachhaltige Siedlungsentwicklung betrieben.

Plandokumente und Informationen

www.trier.de


Rückmeldefrist an IHK

31.07.2026


Ansprechpartner IHK Trier

Stefan Rommelfanger




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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